Vollstreckungsbescheid - Erfahrungen, Folgen, Wie sollten wir uns verhalten?

5. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Svellanie
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid - Erfahrungen, Folgen, Wie sollten wir uns verhalten?

Hallo Allerseits,

ich hoffe ich bin im richtigen Forum, da unsere Situation etwas komplizierter ist.

Mein Ehemann hat im März 2012 auf einem Volksfest seine Daten für ein unseriöses Zeitungsabo herausgegeben und nicht rechtzeitig widerrufen. Die daraus folgende Schuld hat er Anfang 2013 in 3 Raten abbezahlt, das Abo gekündigt und somit war die Sache für ihn erledigt.

Wie ich heute erfahren habe, bekam er seit diesem Zeitraum noch 3-4 Mahnungen, diese er aber ignoriert hat, da er den Verlagsservice nicht kannte. Die letzte Mahnung ist wohl Ende 2016 / Anfang 2017 angekommen. Die Mahnungen wurden alle zu seinen Eltern gesendet da wir seit Mitte 2013 nicht mehr in der selben Stadt wohnen.

Im Dezember 2017 wurde ein Mahnbescheid zu gestellt - für ein Zeitschriftenabo von April 2014. Neuer Verlagsservice, neues Inkassounternehmen und ein Anwalt der wohl dafür bekannt ist die Rechtsarbeit für unseriöse Forderungen zu übernehmen. Dieser Mahnbescheid vom Amtsgericht ist bei ihm total untergegangen und seine Eltern haben und auch nicht darüber informiert das ein Brief gekommen ist - Was sie eigentlich immer tun, aber das tut ja nichts zur Sache.
Da er dann natürlich nicht widersprochen hat, wurde mit dem Datum vom 03.05. der Vollstreckungsbescheid heute bei seinen Eltern zugestellt. Sie haben uns sofort Fotos von dem Schreiben geschickt und ich bin aus allen Wolken gefallen.

Und bin ich mir unsicher wie wir uns verhalten sollen?
Das erste Abo war mit der PVZ - welches mein Mann bezahlt hat. Das zweite Abo um das es hier geht ist vom VSR Verlagsservice inkl. neuer Abonummer. Es wurde auch nie eine Zeitschrift zugestellt - also müssten wir es ja theoretisch nicht bezahlen, da keine Leistung erbracht wurde.

Unser Problem ist nun, dass wir gar nichts schriftliches haben.
Weder von der damaligen Kündigung, noch von den anderen Mahnungen (Mein Mann hat das etwas frühzeitig aussortiert) Von dem zweiten Verlagsservice hat er wohl nur 3-4 Mahnungen bekommen (die letzte Anfang 2017) und nie eine Information über ein neues Abo oder welches Produkt er ab jetzt bekommt etc.
Das Einzige was wir haben sind seine Eltern als Zeugen, dass nie eine Zeitschrift ankam und die schriftliche Vereinbarungen mit dem 1. Inkassounternehmen, dass das erste Abo bezahlt wird.
Wir können eigentlich nur die Hände heben und sagen "Wir wissen nicht was das ist" (was ja auch stimmt) , schade nur das dieser Mahnbescheid von Dezember bei meinem Mann untergegangen ist. Ich denke dem zu widersprechen wäre einfacher gewesen...

Nun ist die Frage ob wir uns nun einen Anwalt nehmen sollen oder ob wir klein beigeben und die mittlerweile 600 € zahlen.
Ich möchte das Geld nicht für einen Anwalt raus werfen, wenn man eigentlich nichts rechtskräftiges in der Hand hat
(außer seine Eltern als Zeugen) aber genauso wenig möchte ich 600 € von unseren Ersparnissen nehmen, für etwas was wir nicht mal erhalten haben.

Die weitere Frage ist:
Wie läuft das bei einem Vollstreckungsbescheid ab? Sollen wir einfach den Anwalt anrufen und zustimmen dass wir zahlen oder geht das nur noch über einen Gerichtsvollzieher? Wird dann noch ein Titel erworben und hat das negative Auswirkungen auf die Schufa meines Mannes?

Am Montag werde ich sofort ein paar Rechtsanwälte anrufen und um ein baldiges Beratungsgespräch bitten, aber vielleicht kann mir ja hier schon mal jemand Auskunft geben

Post vom Inkassobüro?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119366 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Svellanie):
Am Montag werde ich sofort ein paar Rechtsanwälte anrufen und um ein baldiges Beratungsgespräch bitten

Dir ist schon klar das jeder dieser vereinbarten Termine bis zu 250 EUR kosten kann?



Zitat (von Svellanie):
Wie läuft das bei einem Vollstreckungsbescheid ab?

Als erstes sollte man mal einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen.
Dabei auch dem Gericht mitteilen, das die Anschrift falsch ist und man diese bitte berichtigen möge.

Danach geht da ganze dann in ein Gerichtsverfahren über.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Svellanie):
Mein Ehemann hat im März 2012 auf einem Volksfest seine Daten für ein unseriöses Zeitungsabo herausgegeben und nicht rechtzeitig widerrufen. Die daraus folgende Schuld hat er Anfang 2013 in 3 Raten abbezahlt, das Abo gekündigt und somit war die Sache für ihn erledigt.


Und wie kannst Du Dir da so sicher sein, dass er nur ein Abo abgeschlossen hat? Hier liegt doch der Verdacht nahe, dass es mindestens zwei waren.

Zitat (von Svellanie):
Nun ist die Frage ob wir uns nun einen Anwalt nehmen sollen oder ob wir klein beigeben und die mittlerweile 600 € zahlen.


Wie wäre es denn, wenn man mit dem Verlag oder Vertrieb selbst mal Kontakt aufnimmt und als erstes die Vertragsmodalitäten klärt. Liegt dort eine Abbobestellung von Deinem Mann vor, wird man sie ihm sicher per Fax zur Verfügung stellen und jedes weitere Vorgehen gegen den VB wäre sinnlos.

Ist Dein Mann aber sicher kein zweites Abo unterschrieben zu haben, kann er gegen den VB angehen.
Dann kommt es zum Gerichtsverfahren in dem das Bestehen des Vertrages und insoweit auch die Zahlungspflicht geklärt wird.

Zitat (von Svellanie):
ein unseriöses Zeitungsabo
ich vermute mal, dass das Abo an sich nicht unseriös ist, und würde daher auch dazu raten mit solchen Äußerungen bedachter umzugehen.
Aber der Abschluss des Abos - der oftmals durch Fremdfirmen erfolgt - mag vielleicht nicht den üblichen Vertriebswegen entsprochen haben.

Berry

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119366 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von pleindespoir):
solange der Gläubiger keine ladungsfähige Anschrift hat, kann er nicht vollstrecken.

Zum einen wird dann der Gläubiger sich diese über das Einwohnermeldeamt besorgen - auf Kosten des Schuldners. Zum anderen nennt sich das dann Zustellvereitelung und das ist erst recht ungeschikt - das kann einem schwer auf die Füße fallen.



Zitat (von pleindespoir):
und beim nächsten Massenbesäufnis keine Verträge unterschreiben!

In der Tat ... das dürfte Ihm inzwischen aber auch schon klar sein ...



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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Das wäre zwar sehr ehrlich, aber nicht wirklich geschickt - solange der Gläubiger keine ladungsfähige Anschrift hat, kann er nicht vollstrecken. Das Problem werden allerdings die dünnen Nerven der Eltern sein - also bezahlen und beim nächsten Massenbesäufnis keine Verträge unterschreiben!

Mit Verlaub, aber bei so wichtigen Themen sollte man nicht so viel falsche Informationen verbreiten. Wenn der VB einmal in der Welt ist, bekommt man ihn nicht mehr aus der Welt. Hier geht es darum, den Titel selbst aus der Welt zu bekommen. Und dabei zählt die Frist, ab dem Tag, wo man ihn das erste Mal gesehen hat.

Wenn die Eltern sich verplappern, dann bekommt man den Titel nicht mehr weg und muss zwhalen. Dann fragt niemand mehr, ob man die Zeitschriften jemals erhalten hat.

Zitat:
Und wie kannst Du Dir da so sicher sein, dass er nur ein Abo abgeschlossen hat? Hier liegt doch der Verdacht nahe, dass es mindestens zwei waren.

Bei solchen Trickbetrügern kann man natürlich nie sicher sein, auf wie vielen Durchschlägen die Unterschrift ergaunert wurde. Dennoch bleibt ja die Frage stehen, ob die Zeitschriften jemals zugestellt wurden. Wenn man das bestreitet bei einem Gerichtsverfahren und der Gläubiger keinen beweis für die Leistungserfüllung hat...

Zitat:
Wie wäre es denn, wenn man mit dem Verlag oder Vertrieb selbst mal Kontakt aufnimmt und als erstes die Vertragsmodalitäten klärt.

In vielen Fällen wäre das durchaus eine praktikable Lösung. Aber A) nicht für die knappe Zeit, die hier bleibt um Einspruch gegen den VB einzureichen und B) sicher nicht bei diesem seit Jahren jenseits der Legalität operierenden Trickbetrüger-Netzwerk der Zeitungsdrücker. Die wissen doch sehr genau, dass deren Zeitungsdrücker sich oft genug mit völlig falschen Angaben Unterschriften erschleichen und sie schlachten das aus, statt seriös zu agieren.

Zitat:
Liegt dort eine Abbobestellung von Deinem Mann vor, wird man sie ihm sicher per Fax zur Verfügung stellen und jedes weitere Vorgehen gegen den VB wäre sinnlos.

Sehe ich nicht so. Der Gläubiger muss trotzdem beweisen, die Leistung erfüllt zu haben.

Zitat:
ich vermute mal, dass das Abo an sich nicht unseriös ist, und würde daher auch dazu raten mit solchen Äußerungen bedachter umzugehen.
Aber der Abschluss des Abos - der oftmals durch Fremdfirmen erfolgt - mag vielleicht nicht den üblichen Vertriebswegen entsprochen haben.

Die Zeitschrift selbst mag nicht unseriös sein. Aber da sich in diversen Foren und bei Verbraucherzentralen immer wieder diese Trickbetrüger tummeln (ich meine die Drückerkolonne), ist der Vertriebsweg über Fußgängerzonen und Volksfeste usw. einfach nur eine Betrugsmasche. Zumindest in weiten Teilen. Und das müsste sich auch vor vielen Gerichten inzwischen rumgesprochen haben.

Ich persönlich würde die Chance, dass jemals eine Klagebegründung nach Einspruch erfolgt, auf nahezu 0 bewerten.

Ein Detail ist hier auch noch wichtig:
Dass es in 2014 kein neues Abo gab laut TE.
Variante A ist, dass das ursprüngliche Abo unter neuem Verlag weitergeführt wurde, trotz Kündigung. Dann muss man hinschauen, wie man die Kündigung beweist.
Variante B ist, dass hier niemals ein schlüssiger Vertrag existieren kann aus 2014.

-- Editiert von mepeisen am 06.05.2018 06:56

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#7
 Von 
Svellanie
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für alle Infos und Meinungen!

Rechtsstreitereien sind natürlich kein Hobby von uns, aber wenn die Leistung nicht mal erbracht wurde und nie ein Vertrag oder eine Info zugesendet wurde, kann man das doch nicht einfach mit sich machen lassen... offiziell gehören pvz und der vsr verlagsservice auch nicht zusammen, also wurden die Daten wahrscheinlich einfach weitergegeben.

Ich weiß eben nicht ob ein Einspruch und damit ein Verfahren am klügsten ist. Mein Mann hat die Kündigung nicht mehr und auch sonst nichts von diesem Verlag. Er ist sich aber sicher, dass er nur mal eine Mahnung bekommen hat und keine Info über sein neues Abo...

Im Vollstreckungsbescheid steht das der Gläubiger angibt die Leistung erfüllt zu haben - was aber nicht stimmt. Dafür hätten wir nur seine Eltern als Zeugen. Ich traue aber diesem Verein zu, diverse Fälschungen vorzulegen.
Ist es denn möglich das nach dem Einspruch nichts mehr passiert? Soweit ich gelesen habe, wird dann automatisch ein Verfahren eröffnet. Dann muss der Gläubiger sich doch rechtfertigen bzw. Beweise vorlegen - ansonsten müsste er doch die Kosten für Gericht etc. bezahlen, oder?

Was wäre wenn wir in Verfahren führen und verlieren? Wir bekommen in den nächsten Wochen unser erstes Kind und mit Ende 20 kann er sich keinen negativen Eintrag in der Schufa leisten... Eine Eintragung von 3 Jahren mit dem Vermerk erledigt wäre noch verkraftbar, aber vor einem dauerhaften Eintrag habe ich am meisten Angst. Sobald ein vollstreckbares Urteil vorliegt, kann sich die Schufa ja die Daten aus dem Schuldnerverzeichniss ziehen.

Bisher sind es nur 500 Euro und noch könnte man das ganze Verfahren stoppen... Je nachdem was mir die Anwälte morgen zu ihren möglichen Kosten sagen. Wenn ein Erstgespräch schon 200 Euro kostet, hat man schon fast die Hälfte vom Streitwert...

Ich werde morgen mal alle Beteiligten anrufen und Infos sammeln. Der Grund warum das noch nicht geschehen ist, ist dass man Samstag Nachmittag und Sonntag weder Gericht, Anwalt, Inkasso oder den Verlag erreicht. Ansonsten wäre das natürlich der erste Schritt gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119366 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Svellanie):
kann er sich keinen negativen Eintrag in der Schufa leisten

Die hat er doch bereits ...



Zitat (von Svellanie):
Sobald ein vollstreckbares Urteil vorliegt

Auch das liegt vor, war ja der Grund Deiner Anfrage.



Zitat (von Svellanie):
Dann muss der Gläubiger sich doch rechtfertigen bzw. Beweise vorlegen

Korrekt. Und erst dann kann man auch schauen, wie man diese wiederlegen kann.



Zitat (von Svellanie):
Was wäre wenn wir in Verfahren führen und verlieren?

Dann würden euch diese Kosten für das verfahren auferlegt werden - der Verlierer zahlt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Svellanie
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Svellanie):
kann er sich keinen negativen Eintrag in der Schufa leisten

Die hat er doch bereits ...

Doch nur wenn der Gläubiger Mitglied der Schufa ist und die Daten weitergeben hat. Ansonsten zieht die Schufa sich ihre Infos nur als dem Schuldnerverzeichnis der Gerichte und da steht er, denke ich zumindest, nicht drin, weil ein Vollstreckungsbescheid noch kein Titel oder Urteil ist.

Zitat (von Svellanie):
Sobald ein vollstreckbares Urteil vorliegt

Auch das liegt vor, war ja der Grund Deiner Anfrage.

Es wird erst ein Titel und somit ein Urteil erworben, wenn wir dem Vollstreckungsbescheid nicht widersprechen - Der Vollstreckungsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.
Vielleicht irre ich mich auch bei meinen beiden Aussagen, aber so habe ich es die letzten 24h Stunden im Internet recherchiert. Ich lasse mich natürlich gern belehren - Falsche Informationen bringen mir und meinem Mann jetzt am wenigstens.

Zitat (von Svellanie):
Dann muss der Gläubiger sich doch rechtfertigen bzw. Beweise vorlegen

Korrekt. Und erst dann kann man auch schauen, wie man diese wiederlegen kann.

@mepeisen schriebt
"Ich persönlich würde die Chance, dass jemals eine Klagebegründung nach Einspruch erfolgt, auf nahezu 0 bewerten."
Ist es denn aus Sicht der Gläubigers überhaupt möglich, dass nach dem Einspruch im Sand verlaufen zu lassen? Das Verfahren wird nach dem Einspruch automatisch eröffnet und das Gericht möchte natürlich das die Kosten bezahlt werden.

Danke im Voraus!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Also,
erst einmal sollte sofort gegen den Titel Einspruch eingelegt werden.
Bei der Gelegenheit dem Mahngericht mittteilen, dass der Mahnbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, sprich man diesen nicht erhalten hat, weil man bereits seit langer Zeit nicht mehr dort wohnt.

Dazu sich bitte einen Auszug aus dem Melderegister besorgen aus dem ersichtlich ist, seit wann man an der neuen Adresse gemeldet ist.

Diesen am besten mitsenden.

Dann wäre erst mal der Titel aus der Welt, sprich der Gegner muss reagieren.
Im Vollstreckungsbescheid stehen auch verschiedene Positionen drin als Hauptforderung und Nebenforderung, entweder lade eine Kopie des VBs mal anonymisiert hier hoch, oder liste die Kosten mal so bitte auf die da stehen.

Danach kann man mit Sicherheit mehr sagen.

Die Kosten für das Mahnverfahren sind bereits vom Gläubiger beglichen worden, ansonsten wird der VB nicht erlassen.
De Trick an der Sache ist der, das beim normalen Mahnverfahren die Forderung nicht geprüft wird.
Wenn ich jetzt Lust habe, beantrage ich einen Mahnbescheid über 50.000 € gegen mepeisen, weil ich weiss dass er 6 Wochen Urlaub in der Karibik macht. Und wenn er keinen hat der sich um seine Post kümmert habe ich einen rechtkräftigen Titel gegen Ihn wenn er wieder kommt.
Das als nur als Beispiel Mepeisen ich hoffe du siehst es mir anch deinen Namen missbraucht zu haben ;-)
Beim Widerspruch und dem darauf folgenden Klageverfahren muss der Gläubiger erst mal die Gerichtskosten vorstrecken und vor allen Dingen seinen Anpruch beweisen.


-- Editiert von Jonathon am 06.05.2018 16:32

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Ich traue aber diesem Verein zu, diverse Fälschungen vorzulegen.
Natürlich in der Theorie denkbar. Vieles in in der Theorie denkbar. Aber die Hürde, so etwas vor Gericht dann vorzulegen, ist verdammt hoch. Denn dabei erwisch zu werden, ist ein viel größerer Schaden. Aus zwei Gründen:
A) Die akute Strafbarkeit und
B) im Grunde wird nichts mehr durchsetzbar werden, denn so etwas spricht sich schnell rum bzw. kann ergooglet werden und dann wird jedes Beweisangebot sofort hinterfragt, ob das nicht wieder eine Fälschung ist.
Ich würde dieses theoretische Risiko, dass wilde Fälschungen vor Gericht präsentiert werden, nicht all zu hoch hängen.

Zitat:
aber vor einem dauerhaften Eintrag habe ich am meisten Angst.

So etwas gibt es nicht bzw. nur (theoretisch), wenn man Schulden niemals bezahlt.

Zitat:
Wenn ein Erstgespräch schon 200 Euro kostet, hat man schon fast die Hälfte vom Streitwert...

Selbst wenn: Das wird auf den Rechtsstreit angerechnet. Wenn man aber gewinnt, wovon ich nach deiner Schilderung ausgehen würde, dann bezahlt die Gegenseite den Anwalt. So einfach ist das.

Zitat:
Doch nur wenn der Gläubiger Mitglied der Schufa ist und die Daten weitergeben hat. Ansonsten zieht die Schufa sich ihre Infos nur als dem Schuldnerverzeichnis der Gerichte und da steht er, denke ich zumindest, nicht drin, weil ein Vollstreckungsbescheid noch kein Titel oder Urteil ist.

Korrekt.

Zitat:
Es wird erst ein Titel und somit ein Urteil erworben, wenn wir dem Vollstreckungsbescheid nicht widersprechen

Das ist falsch. Der VB ist ein vollstreckbares urteil. Man könnte theoretisch sofort pfänden. Das ist wie ein Versäumnisurteil. Du hast zwar 14 Tage Zeit noch Einspruch einzulegen, aber für die Zwischenzeit hat der Gläubiger bereits einen Titel.

Zitat:
und das Gericht möchte natürlich das die Kosten bezahlt werden.

Nicht dein Problem, wenn das im Sande verläuft.

Zitat:
ich hoffe du siehst es mir anch deinen Namen missbraucht zu haben ;-)

Da ich mir zum Ziel gesetzt habe, so lange Urlaub in der Karibik zu machen, wenn ich so eine Million im Lotto gewinnen würde, wäre es mir sogar fast schon Recht. Dann würde die Freude über meine persönliche Situation sogar überwiegen :-P
Wehe dir ;-)

Das Beispiel zeigt aber auch, dass es einen fließenden Übergang zwischen den Argumenten gibt. Jeder ist verantwortlich, seinen Briefkasten täglich zu leeren bzw. jemanden zu haben, der sich bei Abwesenheit um genau das kümmert.

Signatur:

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