Vollstreckungsbescheid nicht erhalten

13. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
Markus24
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 7x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid nicht erhalten

hallo@ll

ein Kunde schuldet mir Geld. Ich habe ihm bereits einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid zukommen lassen. Gegen beide wurde kein Einspruch erhoben. Die Hauptforderung wurde bereits beglichen. Die Nebenforderungen (Inkasso) und die RA-Gebühren wurden noch nicht bezahlt. Die Einspruchsfrist des VB ist bereits verstrichen. Jetzt meldet sich der Kunde und teilt mir mit, dass er keinen VB erhalten hat, er aber bereit ist, die RA-Gebühren zu begleichen. Die Inkassokosten möchte er nicht übernehmen.

Ich möchte natürlich nicht auf den Inkassokosten sitzen bleiben und möchte natürlich die gesamte Restforderung.

Kommt denn der Kunde mit seiner Behauptung durch "VB nie erhalten"? Nach meinen Recherchen ist er nicht umgezogen und der VB wurde an die Adresse zugestellt.

Hat er denn noch Möglichkeiten gegen den rechtswirksamen VB Einspruch bzw. Widerspruch einzulegen?

Hab keine Lust wegen dem Kunden noch weiteren Ärger und Kosten zu haben, wenn ich u. U. auf der Restforderung sitzen bleibe.

Danke im Vorraus

Markus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Wenn du eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides hast, dann wurde dem Kunden der VB auch rechtswirksam zugestellt. Sich erst zu melden, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, ist schon reichlich blöd (vom Schuldner natürlich).

Ich würde da gar nicht lange fakeln. Schreibe den Kunden nochmals an, dass du die gesamten Kosten (Hauptforderung, Zinsen etc.) bis zum TT.MM.JJJJ auf dein Konto 000 bei der Musterbank haben willst. Sollte er die Frist verstreichen lassen, würdest du weitere, kostenintensive, Maßnahmen einleiten. Punkt.

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
papiro
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Kunde kann nach Ablauf der Frist naturgemäss keinen Einspruch mehr einlegen.

Einzig alleine besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wenn der Schuldner nachweisen kann, dass ihm der Vollstreckungsbescheid bswp. bei Umzug an die falsche Adresse zugestellt worden ist und er somit keine Möglichkeit hatte Rechtsmittel einzulegen. Dies liegt in Ihrer Fallbeschreibung ja gerade nicht vor!

Wenn auch dieses nicht in Betracht kommt bleibt Ihrem Kunden nur übrig eine Vollstreckungsabwehrklage zu stellen.

In beiden Fällen können Sie munter aus dem Vollstreckungsbescheid weiter die Forderung einziehen lassen solange nicht vom Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (auf Antrag des Schuldners bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel) angeordnet ist.

Also, auf auf - nicht wesentlich weiter mahnen sondern gleich die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher einleiten!

Sonnige Grüße aus Düsseldorf


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"Man sollte von möglichst vielen Dingen etwas und von einigen Digen möglichst viel verstehen."

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#3
 Von 
Admin100
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo,

die Zustellung des VB müssen Sie nachweisen können (Zustellungsurkunde, Einschreiben etc.).

Weiterhin können entweder die Inkassokosten oder die Rechtsantwaltskosten dem Schuldner in Rechnung gestellt werden.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung ist eine Erstattung beider Kosten in der Regel ausgeschlossen. Es wird davon ausgegangen, dass Sie gleich einen RA hätten beauftragen können.

Gruß



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#4
 Von 
papiro
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Zustellungbescheinigung des Vollstreckungsbescheid ist in der Regel im Bescheid impliziert sofern dieser nicht separat und abweichend der Norm durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist. Das ist nach Ihrer Fallbeschreibung ja eher nicht der Fall. Einer gesonderten Zustellungsurkunde bedarf es nicht. Per Einschreiben wird im Übrigen kein einziger Titel nach der ZPO zugestellt und damit absurdum.

Die Frage ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht sind im Verfahren ebenfalls nunmehr uninteressant da diese festgesetzt worden sind und der Antragsgegner die Einspruchsfrist verstreichen lassen hat. Demgemäss sind alle im Bescheid enthaltenen Kosten auch zu zahlen und zu vollstrecken.

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"Man sollte von möglichst vielen Dingen etwas und von einigen Digen möglichst viel verstehen."

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