Vollstreckungsbescheid nicht erhalten aber rechtskräftig?

7. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Triggl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid nicht erhalten aber rechtskräftig?

Hallo zusammen,

Ich habe eine Angelegenheit, die mich betrifft und die ich gerne mit euch teilen möchte. Es geht um ein Vollstreckungsbescheid (VB), von dem ich erfahren habe, jedoch nie erhalten habe. Dieses Problem datiert zurück auf das Jahr 2007, doch erst kürzlich erfuhr ich durch eine Schufa-Auskunft von seiner Existenz. Als ich dann nachfragte, schien ich schlafende Hunde zu wecken – das war im Jahr 2021.

Ich forderte daraufhin Akteneinsicht vom Vollstreckungsgericht an. Laut den Akten wurde ein Mahnbescheid persönlich zugestellt und anschließend der Vollstreckungsbescheid in meinen Briefkasten eingeworfen. Allerdings ist mir nie etwas Derartiges zugestellt worden. Es gibt Nachweise dafür, dass diese Zustellungen erfolgt sind, aber nicht an mich. Es ist fraglich wo diese Gelandet sind.

Als ich Widerspruch einlegte, erhielt ich im Juli 2023 plötzlich einen Vollstreckungsbescheid aus Hünfeld. Dieser Fall wurde dann ans Amtsgericht Frankfurt weitergeleitet. Doch das Schreiben, das ich erhielt, enthielt fehlerhafte Angaben: Der Vollstreckungsbescheid sollte vom 7. Oktober 2023 stammen, und der Widerspruch wurde als verspätet angesehen, ohne dass eine Begründung genannt wurde. Ich habe diese Ungenauigkeiten angemerkt, woraufhin ein Urteil gefällt wurde – allerdings wieder mit Fehlern. Es fehlte das Datum des Urteils, und die angegebene Adresse war falsch, obwohl mein Name darauf stand. Daher legte ich erneut Widerspruch ein, da das Urteil aufgrund dieser Formfehler ungültig war.

Ich kontaktierte auch den Insolvenzverwalter des ursprünglichen Gläubigers, um mehr Klarheit zu erhalten. Die Informationen, die ich erhielt, waren äußerst interessant: Die Daten, die im Vollstreckungsbescheid angegeben waren, stimmten nicht überein. Laut dem Vollstreckungsbescheid gab es einen Vertrag vom 9. Oktober 2007, während der Insolvenzverwalter angab, dass der Account und eine Bestellung erst am 10. Oktober 2007 getätigt wurden, gefolgt von einer weiteren Bestellung am 8. Januar 2008. Auch die Daten bezüglich der Preise und Kosten stimmten nicht überein.

Das Inkassounternehmen behauptet, dass sie keine weiteren Unterlagen besitzen und dass der Vollstreckungsbescheid ausreicht, um ihre Forderungen zu begründen. Sie behaupten auch, dass sie nicht mehr in der Lage sind, diese Informationen zu überprüfen oder vorzulegen.

Stimmt es, dass der Vollstreckungsbescheid allein als Nachweis ausreicht? Ist der Vollstreckungsbescheid aufgrund der falschen Angaben ungültig? Kann wirklich kein Gericht der Welt einen Vertrag ohne stichhaltige Beweise bestätigen?

Heute habe ich erneut mit dem Inkassounternehmen telefoniert, und sie behaupten, dass sie vor zwei Monaten keine Nachweise erhalten haben, die die falschen Angaben im Vollstreckungsbescheid bestätigen.
Sogar ist es nicht mehr gestattet das der reguläre Kundenservice mit mir spricht, sondern die Müssen mich jetzt immer an den Fachbereich weiterleiten.

Das stinkt alles bis zum Himmel was da abgeht.

Ohne nachweise den VB zu erhalten ist doch nicht möglich.
Und die Nachweise sind doch erdrückend für das Inkasso das die falsche angaben machten damals.

Ich danke für jede Hilfe.

Liebe Grüße
Triggl




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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2537 Beiträge, 744x hilfreich)

Zitat (von Triggl):
Als ich Widerspruch einlegte, erhielt ich im Juli 2023 plötzlich einen Vollstreckungsbescheid aus Hünfeld. Dieser Fall wurde dann ans Amtsgericht Frankfurt weitergeleitet. Doch das Schreiben, das ich erhielt, enthielt fehlerhafte Angaben: Der Vollstreckungsbescheid sollte vom 7. Oktober 2023 stammen, und der Widerspruch wurde als verspätet angesehen, ohne dass eine Begründung genannt wurde. Ich habe diese Ungenauigkeiten angemerkt, woraufhin ein Urteil gefällt wurde – allerdings wieder mit Fehlern. Es fehlte das Datum des Urteils, und die angegebene Adresse war falsch, obwohl mein Name darauf stand. Daher legte ich erneut Widerspruch ein, da das Urteil aufgrund dieser Formfehler ungültig war.

?? Der ganze Absatz ergibt keinen Sinn

Zitat (von Triggl):
Stimmt es, dass der Vollstreckungsbescheid allein als Nachweis ausreicht?

Ja dieser ist Grundlage der Forderung

Zitat (von Triggl):
Laut den Akten wurde ein Mahnbescheid persönlich zugestellt

Wo bitte ist nun dein Problem? Offenbar warst du damals mit der Forderung einverstanden, denn Rechtsmittel hast du keine eingelegt. Insofern ist logisch, dass sich kein Gericht mit deinen komischen Ausführungen beschäftigen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126082 Beiträge, 40593x hilfreich)

Zitat (von Triggl):
Es gibt Nachweise dafür, dass diese Zustellungen erfolgt sind, aber nicht an mich.

Und an wen wurde dann zugestellt?



Zitat (von Triggl):
Das Inkassounternehmen behauptet, dass sie keine weiteren Unterlagen besitzen und dass der Vollstreckungsbescheid ausreicht, um ihre Forderungen zu begründen.

Richtig.
Der Titel reicht.
Wenn man den Titel hat, kann man alle anderen Unterlangen zu Asche verbrennen - der Titel ist das einzige was man benötigt.



Zitat (von Triggl):
Sogar ist es nicht mehr gestattet das der reguläre Kundenservice mit mir spricht

Logischerweise.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17527 Beiträge, 9619x hilfreich)

Zitat (von Triggl):
Ohne nachweise den VB zu erhalten ist doch nicht möglich.

Doch - wenn der Schuldner sich nicht wehrt.
Deshalb ist es wichtig, dass man bei Zustellung eines Mahnbescheids oder Vollstreckungsbescheids schnell und richtig reagiert.

Sie haben geltend gemacht, dass die Bescheide gar nicht bei Ihnen zugestellt wurden.
Das ist grundsätzlich auch der richtige Weg.
Aber offenbar war Ihr Widerspruch entweder zu spät (wenn man erfährt, dass ein falscher Bescheid existiert, muss man wirklich schnell sein) oder unsubstantiiert (die reine Behauptung, keinen Bescheid bekommen zu haben reicht nicht aus, wenn es einen Zustellbeleg gibt).

Wenn der Vollstreckungsbescheid jetzt da ist, und alle Widerspruchsfristen abgelaufen sind, ist der Drops gerutscht.

Zitat (von Triggl):
Stimmt es, dass der Vollstreckungsbescheid allein als Nachweis ausreicht?

Ja

Zitat (von Triggl):
Ist der Vollstreckungsbescheid aufgrund der falschen Angaben ungültig?

Nein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Triggl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Doch - wenn der Schuldner sich nicht wehrt.
Deshalb ist es wichtig, dass man bei Zustellung eines Mahnbescheids oder Vollstreckungsbescheids schnell und richtig reagiert.

Sie haben geltend gemacht, dass die Bescheide gar nicht bei Ihnen zugestellt wurden.
Das ist grundsätzlich auch der richtige Weg.
Aber offenbar war Ihr Widerspruch entweder zu spät (wenn man erfährt, dass ein falscher Bescheid existiert, muss man wirklich schnell sein) oder unsubstantiiert (die reine Behauptung, keinen Bescheid bekommen zu haben reicht nicht aus, wenn es einen Zustellbeleg gibt).

Wenn der Vollstreckungsbescheid jetzt da ist, und alle Widerspruchsfristen abgelaufen sind, ist der Drops gerutscht.


Es soll von 2008 sein, erfahren hatte ich per Zufall im Jahr 2021 oder 2020 durch einen Zufälligen Schufa Auskunft.

Es kommt ja noch dazu, dann Die Gesamt Aufstellung von Universum Inkasso erst ab dem Jahr 2012 ist, aus einer Forderung von 09/2012 wird angegeben VB von 2012, die sind sich selbst nicht einig, auf fragen wieso 2012 und der VB 2008, wird ständig ausgewichen und keine Erklärung abgegeben. Das Gericht hier sagte das durch nachweisliche falsche angaben im VB kann der VB ungültig sein Einschicken das Gericht muss es Prüfen.

Aus diesen gründen bekomme ich auch keine Beratungshilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2537 Beiträge, 744x hilfreich)

Zitat (von Triggl):
ab dem Jahr 2012

Die UI hatte 2012 eine Systemumstellung. Liegt also ggf daran. Eine Forderungeberechnung ab 2012 macht die Forderung nicht ungültig.

Zitat (von Triggl):
Aus diesen gründen bekomme ich auch keine Beratungshilfe.

Du bekommst keine Beratungshilfe weil der MB persönlich zugestellt wurde(lt deiner eigenen Aussage). Die Zustellung des VB erfolgte dann wahrscheinlich durch Einwurf, was auch iO ist.

Zitat (von Triggl):
Einschicken das Gericht muss es Prüfen.

Ohne entsprechen Antrag prüft da niemand irgendwas.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126082 Beiträge, 40593x hilfreich)

Zitat (von Triggl):
Aus diesen gründen bekomme ich auch keine Beratungshilfe.

Dann spielt der Fall offensichtlich nicht in DE, da ist das nämlich überhaupt kein Grund.

In DE würde die Hilfe abgelehnt werden wegen mangelnder Erfolgsaussicht. Da man offensichtlich keinen Beweis hat, welcher die Zustellung erschüttern könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Triggl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann spielt der Fall offensichtlich nicht in DE, da ist das nämlich überhaupt kein Grund.

Traurig, aber leider schon.
Zitat (von drkabo):
Doch - wenn der Schuldner sich nicht wehrt.
Deshalb ist es wichtig, dass man bei Zustellung eines Mahnbescheids oder Vollstreckungsbescheids schnell und richtig reagiert.

Wie schon erwähnt, ohne wissen kein Erwähnen. Laut dem Protokoll wurde es Persönlich über geben, da stelle ich mir die Frage an wem? Definitiv nicht an mich, da der Postbote ein Bekannter meines Opas war. Der weiß wer ich bin.

Und nun kann ich nachweisen das es nicht mal einen Vertrag zwischen mit und dem Gläubiger gab bzw. wurden die Angaben komplett falsch eingetragen. Aber so einiges. Kosten, Abgabe ans Inkasso usw.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1483 Beiträge, 168x hilfreich)

Zitat (von Triggl):
Es geht um ein Vollstreckungsbescheid (VB), von dem ich erfahren habe, jedoch nie erhalten habe. Dieses Problem datiert zurück auf das Jahr 2007, doch erst kürzlich erfuhr ich durch eine Schufa-Auskunft von seiner Existenz.


Aber dass man die besagten Schulden verursacht hat, weiß man noch?

Zitat (von Triggl):
Wie schon erwähnt, ohne wissen kein Erwähnen. Laut dem Protokoll wurde es Persönlich über geben, da stelle ich mir die Frage an wem?


Kann ja dann, wenn überhaupt, nur an jemanden übergeben worden sein, der damals mit dir zusammengelebt hat.

Zitat:
Definitiv nicht an mich, da der Postbote ein Bekannter meines Opas war. Der weiß wer ich bin.


Und der Bekannte deines Opas erinnert sich auch wundersamerweise noch daran, dass er dir 2008 (!) keinen Mahnbescheid zugestellt hat?

Sorry, aber das ist ne extrem dünne Argumentation die, nebenbei erwähnt, eh zu spät kommen dürfte.

-- Editiert von User am 18. Februar 2024 17:48

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