Vollstreckungsbescheid trotz Ratenzahlung

15. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
DerIch123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid trotz Ratenzahlung

Hallo,
ich schulde einem Inkasso-Unternehmen seit längerem einen Betrag. Vor einigen Wochen kam dann ein Mahnbescheid. Ich habe mich daraufhin mit dem Inkasso-Unternehmen in Verbindung gesetzt und eine Teilzahlung in 2 Raten vereinbart. Die erste wurde getilt, die 2. soll in 3 Wochen erfolgen. Nun habe ich aber gestern einen Vollstreckungsbescheid erhalten, welche a) die GESAMTSUMME ohne Abzug meiner Teilzahlung angibt und b) mir einen Einspruchszeitraum von 2 Wochen gibt. Was soll ich nun am Besten tun? Einspruch erheben wegen der bereits gezahlten Summe und dabei auf die Vereinbarung mit dem Inkasso-Unternehmen hinweisen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1715 Beiträge, 689x hilfreich)

Hast Du die Einigung auf eine Teilzahlung Dir schriftlich geben lassen? Wenn nein, ist das schlecht.

Solange es einen Mahnbescheid gibt, und es kein Vollstreckungsbescheid ist, KÖNNTEST Du noch auf den VB warten und diesem binnen der Frsit widersprechen.

Es wird sicherlich ein bis zwei Wochen dauern bis besagter VB bei Dir in der Post liegt und dort hast Du dann nochmal 14 Tage Zeit zu widersprechen.

Das bedeutet, wenn Du die 14 Tage Widerspruchsfrist des MB PLUS die des VBs hinzuzählst und Du Dir 100 Prozent SICHER bist bis zu diesem Tag die Forderung beglichen zu haben, kannst Du dann NACH Begleichung der Forderung WIDERSRPUCH gegen den VB erheben.

Du kannst ja dann belegen, dass Du alles abbezahlt hast!
Ist Dir dies aber zu heikel mach ein Kreuzchen beim Widerspruch auf den MB bei dem TEILWIDERSPRUCH.

Wichtig ist: Egal, was das IB Dir dann anbietet oder androht, wenn Du den Widerspruch abgegeben hast, auf gar KEINEN Fall diesen wieder zurückziehen! Auch dann nicht, wenn sie behaupten "Es kommen hohe Kosten im Zuge eines Gerichtsverfahrens auf Sie zu" oder "Man kann sicherlich viel an Zeit sparen und eine gütliche Einigung ausserhalb des Verfahrens finden." ;)

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Albarion - Er hat bereits einen VB erhalten
Jetzt hat er rund 13 Tage zeit mit Einspruch zu reagieren

@derich123
Inkassoladen ist Forderungsinhaber ??
Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich vereinbart d.h gab es Deinerseits eine Unterschrift ?

Um wieviel gehts insgesamt ?

Liste mal die Gebühren der letzte Forderungaufstellung vor dem MB auf oder verlinke hier anonymisiert (Namen abdecken)

Liste mal die Gebühren des MB und VB auf

Hintergrund meiner Fragen ist das die Möglichkeit besteht das das IB Deine Zahlung/en mit nicht durchsetzungsfähigen Märchen Gebühren ( Vergleichsgebühr etc ) verrechnet hat und deswegen die Zahlen im VB nicht stimmig erscheinen





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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#3
 Von 
guest-12329.06.2012 22:24:55
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 5x hilfreich)

Wegen der schon bezahlten Teilforderung unbedingt Widerspruch einlegen - es sei denn es macht dir nichts aus, doppelt zu zahlen.

Eigentlich sinnvoll wäre es, gegen den ganzen Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, solltest du aber die letzte ausstehende Rate möglichst schnell zahlen. Dann wird der Inkasso-Laden von dir wahrscheinlich noch Ersatz der Kosten des Mahnverfahrens verlangen. Hierauf hat der Inkasso-Laden aber keinen Anspruch. Denn aufgrund der laufenden Ratenzahlungsvereinbarung war der Anspruch gestundet und der Inkasso-Laden hatte keinen Anspruch auf vorzeitige Zahlung. Dass der Inkasso-Laden wegen einer gestundeten Forderung einen Vollstreckungsbescheid beantragt, ist seine eigene Dummheit.

(Sinnvoll wäre es natürlich, wenn du die Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich hast. Selbst wenn das nicht der Fall ist, würde ich aber wie oben beschrieben vorgehen. Inkasso-Läden drohen zwar immer mit Klagen, schrecken bei unklaren Fällen wie diesem aber letztlich doch praktisch immer davor zurück.)

Ich glaube, dass bei Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid häufig auch die Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags empfohlen wird. Google könnte vielleicht helfen.

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei die Ratenvereinbarung erst NACH dem Mahnbescheid erfolgte. Somit halte ich die Aussage von JonDoe in diesem Punkt nicht für zutreffend.

Es kann auch sein, dass die Ratenvereinbarung die Titulierung vorsieht oder der VB Antrag bereits vor der Ratenzahlung erfolgte. Aber ohne all diese Infos halte ich den Tip des Einspruchs gegen den Gesamten Bescheid für dehr kritisch.

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