Vollstreckungsbescheid trotz Widerspruch gegen Mahnbescheid

23. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid trotz Widerspruch gegen Mahnbescheid

Hallo,

Meine Freundin hatte fristgerecht beim Mahngericht Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt.

Nun kam trotzdem ein Vollstreckungsbescheid an.

Wie geht man nun vor?

Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid?

Hat ein Widerspruch gegen ein Vollstreckungsbescheid die gleiche Wirkung, wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid? Oder ist hier anderes zu beachten?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
Meine Freundin hatte fristgerecht beim Mahngericht Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt.

Offenbar nicht, denn sonst wäre das hier
Zitat (von Ricky501):
Nun kam trotzdem ein Vollstreckungsbescheid an.

nicht eingetreten.



Zitat (von Ricky501):
Wie geht man nun vor?

Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid?

Richtig.
Und diesmal sollte man darauf achten, dass auch die Zustellung an des Gericht funktioniert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Offenbar nicht, denn sonst wäre das hier
Zitat (von Ricky501):
Nun kam trotzdem ein Vollstreckungsbescheid an.

nicht eingetreten.

Zustellungsbestätigung liegt aber vor.

-- Editiert von User am 23. April 2023 21:02

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Richtig.
Falsch! Ein Widerspruch ist nicht möglich, nur ein Einspruch. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VB erfolgen.

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat:
Zustellungsbestätugung liegt aber vor.
Eventuell nicht fristgerecht.

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#5
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Falsch! Ein Widerspruch ist nicht möglich, nur ein Einspruch. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VB erfolgen.


Muss man den Einspruch im vorliegenden Fall besonders begründen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
Muss man den Einspruch im vorliegenden Fall besonders begründen?

Nein.

Das begründen des Anspruchs sollte man dem Gegner überlassen - keine Munition voreilig verschießen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
Muss man den Einspruch im vorliegenden Fall besonders begründen?
Zunächst nicht.
Der Einspruch erfolgt gegenüber dem Mahngereicht, das den VB erlassen hat.

Dann folgt das streitige Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht.
Der VB-Antragsteller reicht (als dann Kläger) eine Klage mit Anspruchsbegründung ein, der VB-Antragsgegner reicht (als dann Beklagter) eine Klageerwiderung ein. In dieser liefert er die Begründung warum der geltend gemachte Anspruch gerade nicht bestehen soll.

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Man sollte sich aber bewusst sein, dass der Einspruch eine Zwangsvollstreckung aus dem VB nicht verhindert. Dazu muss beim zuständigen Prozessgericht zusätzlich ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden.

Und ... falls das Prozessgericht ein Landgericht ist, herrscht Anwaltszwang.

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#9
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Man sollte sich aber bewusst sein, dass der Einspruch eine Zwangsvollstreckung aus dem VB nicht verhindert. Dazu muss beim zuständigen Prozessgericht zusätzlich ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden.


Was bringt dann ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, wenn dennoch eine Zwangsvollstreckung droht?

Wenn das Mahngericht den fristgerechten Widerspruch gegen den Mahnbescheid korrekt behandelt hätte, wäre definitiv eine Zwangsvollstreckung verhindert gewesen.

Macht es dann Sinn beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gleichzeitig Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand zu stellen?

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#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
Macht es dann Sinn beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gleichzeitig Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand zu stellen?
Nein, weil das korrekte Rechtsmittel der Einspruch ist. Wie oben geschrieben, ist ein Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen. Dieser wird in der Regel innerhalb weniger Tage beschieden.

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#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Dazu muss beim zuständigen Prozessgericht zusätzlich ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden.


Wie kommst du auf Prozessgericht!?

Zitat (von bostonxl):
Und ... falls das Prozessgericht ein Landgericht ist, herrscht Anwaltszwang.


Es gibt doch noch gar keinen Prozess wo Anwaltszwang herrschen würde.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Wie kommst du auf Prozessgericht!?
Sorry, ist hier falsch. Für den Antrag auf Vollstreckungsschutz ist das Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, zuständig.

Zitat (von charlyt4):
Es gibt doch noch gar keinen Prozess wo Anwaltszwang herrschen würde.
Der TE will Einspruch gegen den VB einlegen, damit gilt doch wohl § 700 ZPO.
Zitat:
Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist
Und das ist nun mal das Prozessgericht.

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