Hallo,
Meine Freundin hatte fristgerecht beim Mahngericht Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt.
Nun kam trotzdem ein Vollstreckungsbescheid an.
Wie geht man nun vor?
Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid?
Hat ein Widerspruch gegen ein Vollstreckungsbescheid die gleiche Wirkung, wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid? Oder ist hier anderes zu beachten?
Vollstreckungsbescheid trotz Widerspruch gegen Mahnbescheid
23. April 2023
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Frage vom 23. April 2023 | 20:47
Von
Status: Schüler (192 Beiträge, 13x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid trotz Widerspruch gegen Mahnbescheid
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#1
Antwort vom 23. April 2023 | 20:55
Von
Status: Unbeschreiblich (126957 Beiträge, 40736x hilfreich)
ZitatMeine Freundin hatte fristgerecht beim Mahngericht Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt. :
Offenbar nicht, denn sonst wäre das hier
ZitatNun kam trotzdem ein Vollstreckungsbescheid an. :
nicht eingetreten.
ZitatWie geht man nun vor? :
Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid?
Richtig.
Und diesmal sollte man darauf achten, dass auch die Zustellung an des Gericht funktioniert.
#2
Antwort vom 23. April 2023 | 21:01
Von
Status: Schüler (192 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatOffenbar nicht, denn sonst wäre das hier :
Zitat (von Ricky501):
Nun kam trotzdem ein Vollstreckungsbescheid an.
nicht eingetreten.
Zustellungsbestätigung liegt aber vor.
-- Editiert von User am 23. April 2023 21:02
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#3
Antwort vom 23. April 2023 | 21:02
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 932x hilfreich)
Falsch! Ein Widerspruch ist nicht möglich, nur ein Einspruch. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VB erfolgen.ZitatRichtig. :
#4
Antwort vom 23. April 2023 | 21:03
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 932x hilfreich)
Eventuell nicht fristgerecht.Zitat:Zustellungsbestätugung liegt aber vor.
#5
Antwort vom 23. April 2023 | 21:03
Von
Status: Schüler (192 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatFalsch! Ein Widerspruch ist nicht möglich, nur ein Einspruch. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VB erfolgen. :
Muss man den Einspruch im vorliegenden Fall besonders begründen?
#6
Antwort vom 23. April 2023 | 21:50
Von
Status: Unbeschreiblich (126957 Beiträge, 40736x hilfreich)
ZitatMuss man den Einspruch im vorliegenden Fall besonders begründen? :
Nein.
Das begründen des Anspruchs sollte man dem Gegner überlassen - keine Munition voreilig verschießen ...
#7
Antwort vom 23. April 2023 | 21:52
Von
Status: Praktikant (946 Beiträge, 260x hilfreich)
Zunächst nicht.ZitatMuss man den Einspruch im vorliegenden Fall besonders begründen? :
Der Einspruch erfolgt gegenüber dem Mahngereicht, das den VB erlassen hat.
Dann folgt das streitige Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht.
Der VB-Antragsteller reicht (als dann Kläger) eine Klage mit Anspruchsbegründung ein, der VB-Antragsgegner reicht (als dann Beklagter) eine Klageerwiderung ein. In dieser liefert er die Begründung warum der geltend gemachte Anspruch gerade nicht bestehen soll.
#8
Antwort vom 23. April 2023 | 22:04
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 932x hilfreich)
Man sollte sich aber bewusst sein, dass der Einspruch eine Zwangsvollstreckung aus dem VB nicht verhindert. Dazu muss beim zuständigen Prozessgericht zusätzlich ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden.
Und ... falls das Prozessgericht ein Landgericht ist, herrscht Anwaltszwang.
#9
Antwort vom 23. April 2023 | 22:22
Von
Status: Schüler (192 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatMan sollte sich aber bewusst sein, dass der Einspruch eine Zwangsvollstreckung aus dem VB nicht verhindert. Dazu muss beim zuständigen Prozessgericht zusätzlich ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden. :
Was bringt dann ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, wenn dennoch eine Zwangsvollstreckung droht?
Wenn das Mahngericht den fristgerechten Widerspruch gegen den Mahnbescheid korrekt behandelt hätte, wäre definitiv eine Zwangsvollstreckung verhindert gewesen.
Macht es dann Sinn beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gleichzeitig Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand zu stellen?
#10
Antwort vom 24. April 2023 | 07:07
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 932x hilfreich)
Nein, weil das korrekte Rechtsmittel der Einspruch ist. Wie oben geschrieben, ist ein Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen. Dieser wird in der Regel innerhalb weniger Tage beschieden.ZitatMacht es dann Sinn beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gleichzeitig Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand zu stellen? :
#11
Antwort vom 24. April 2023 | 11:14
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 894x hilfreich)
ZitatDazu muss beim zuständigen Prozessgericht zusätzlich ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden. :
Wie kommst du auf Prozessgericht!?
ZitatUnd ... falls das Prozessgericht ein Landgericht ist, herrscht Anwaltszwang. :
Es gibt doch noch gar keinen Prozess wo Anwaltszwang herrschen würde.
#12
Antwort vom 25. April 2023 | 08:06
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 932x hilfreich)
Sorry, ist hier falsch. Für den Antrag auf Vollstreckungsschutz ist das Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, zuständig.ZitatWie kommst du auf Prozessgericht!? :
Der TE will Einspruch gegen den VB einlegen, damit gilt doch wohl § 700 ZPO.ZitatEs gibt doch noch gar keinen Prozess wo Anwaltszwang herrschen würde. :
Und das ist nun mal das Prozessgericht.Zitat:Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist
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