Vollstreckungsbescheid trotz bestätigter Ratenzahlungsvereinbarung

19. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Nanuk28
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid trotz bestätigter Ratenzahlungsvereinbarung

Ich hoffe ich habe das richtige Rechtsgebiet gewählt.

Ich habe Schulden bei einer Firma. Die Firma hat einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt. Danach haben wir eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, welche von der Firma auch schriftlich bestätigt wurde. In der Bestätigung steht, dass weitere gerichtliche Maßnahmen in die Wege geleitet werden, wenn kein Geldeingang festgestellt werden kann.

Die erste Rate habe ich mehr als pünktlich beglichen, die zweite Rate ist erst Anfang August fällig. Trotzdem wurde mir nun ein Vollstreckungsbescheid zugestellt.

Nun meine Frage: wie wirkt sich dieser Vollstreckungsbescheid aus und macht es Sinn dagegen Einspruch einzulegen?

-- Editiert von Nanuk28 am 19.07.2022 19:22

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Nanuk28):
wie wirkt sich dieser Vollstreckungsbescheid aus

Er ist ein Titel aus dem jederzeit vollstreckt werden kann.



Zitat (von Nanuk28):
und macht es Sinn dagegen Einspruch einzulegen?

Kommt ganz darauf an, mit welchen Wortlaut der Vollstreckungsbescheid in der Ratenzahlungsvereinbarung steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2426 Beiträge, 719x hilfreich)

Mit Sicherheit steht in der Ratenvereinbarung, dass der Titel trotzdem erfolgen wird, da dies jedes Inkasso so macht. Wenn man einmal den Schritt des gerichtlichen Mahnverfahrens beginnt, so beendet man es auch.

Zitat (von Nanuk28):
macht es Sinn dagegen Einspruch einzulegen?

Klar, wenn man weitere Kosten produzieren will.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(920 Beiträge, 160x hilfreich)

Das wäre sehr riskant, man hätte eventuell dem Mahnbescheid widersprechen sollen und dann mit dem Inkasso-Büro eine Ratenzahlung vereinbaren sollen.

Die Forderung scheint ja eindeutig zu sein und diese wurde mit der Zahlungsvereinbarung nun auch von Ihnen anerkannt. Daher ist die Gefahr meiner Ansicht nach recht groß, dass hier dann eine Klage (bei Widerspruch) erfolgen wird, diese zusätzlichen Kosten hätten Sie dann auch zu tragen.
Wenn Sie die Ratenzahlung einhalten, wird das Inkasso-Büro aber trotz Titel nicht vollstrecken.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nanuk28
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Zitat (von Nanuk28):
macht es Sinn dagegen Einspruch einzulegen?

Klar, wenn man weitere Kosten produzieren will.


Und wenn man Klugsch... spielen will gibt man so eine Antwort.

An die Anderen vielen Dank. Mich hat nur gewundert, dass ja in der Bestätigung der Ratenzahlung (übrigens mit der Firma selbst, ein Inkassobüro wurde nicht eingeschaltet) steht, dass weitere Schritte eingeleitet werden, falls kein Zahlungseingang festgestellt werden kann. Die Rate wurde ja aber beglichen und das ist im Vollsteckungsbescheid auch so angegeben. Aber wenn das "normal" ist, dann gibt es für mich ja auch keinen Grund Einspruch einzulegen.

Wie gesagt, vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

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