Vollstreckungsbescheid vom Inkasso ohne Mahnbescheid

8. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
naturita
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid vom Inkasso ohne Mahnbescheid

Hallo,

ich habe aus dem Nichts einen Vollstreckungsbescheid wegen einer nicht bezahlten Rechnung für eine Bestellung vom letzten Jahr erhalten. Anlass ist ein angeblich bereits zugestellter Mahnbescheid, der mich aber in Wirklichkeit nie erreicht hat. Allerdings ist noch ein Vermerk auf dem Vollstreckungsbescheid, dass für denselben die Neuzustellung wegen Anschriftenänderung beantragt wurde. Also gehe ich davon aus, dass der Mahnbescheid an meine alte Adresse geschickt wurde (wo ich übrigens seit über 2 Jahren nicht mehr wohne) und erst beim Vollstreckungsbescheid haben sie festgestellt, dass ich nicht mehr da wohne.

Nun zur Forderung: Die ist tatsächlich berechtigt, wie ich festgestellt habe, allerdings wundert es mich, dass ich vom ursprünglichen Gläubiger keine Mahnung bekommen habe. Oder vielleicht ging die an meine alte Adresse, die bei meiner Bestellung damals versehentlich als Rechnungsadresse angegeben war.
Jedenfalls sitze ich jetzt mit einem Vollstreckungsbescheid da und würde gern wissen, wie ich vorgehen soll und ob es eine Chance gibt, den vollen Betrag nicht zahlen zu müssen. Irgendwo habe ich gelesen, dass manche nur die Hauptforderung und die RA-Kosten beglichen haben und die Inkassogebühr ignoriert - geht das wirklich, vor allem wenn man schon den Vollstreckungsbescheid hat? Macht es Sinn eine detaillierte Aufstellung der Kosten beim Inkasso anzufordern?

Gefordert werden wie folgt:

I. Hauptforderung 26,90

II. Verfahrenskosten
1. Gerichtskosten: Gebühr 32,00
2.RA-Kosten: Gebühr Nr. 3305 - 45,00 + Gebühr Nr. 3308 - 22,50
Auslagen 13,50
MWSt...

III. Nebenforderungen
1. Mahnkosten 3,00
2. Inkassokosten 66,40

IV. Zinsen 0,80

Gesamtsumme: ca. 225

Ich danke im Voraus für eure Hilfe!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Zuerst einmal Widerspruch einlegen und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Das ist ganz wichtig, denn mit der Zustellung des VBs hat die Notfrist zum Einspruch gegen den Titel begonnen, danach ist der Titel unumkehrbar rechtsgültig und Du musst die Summe zahlen.

Als Grund hierzu ist anzuführen, dass der Mahnbescheid dich nicht erreicht hat.
Warum dass ist das Problem des Mahngerichtes. Aber Vorsicht, Du solltest schon immer korrekt an Deine neuen Adresse gemeldet gewesen sein.

Die Forderung bestreiten, aus dem Grunde, da nach Deinem Savchvortrag nie Verzug eingetreten ist und Du die Folgekosten nicht zu verantworten hast.
Bitte nur direkt die Hauptforderung an den Ursprungsgläubiger überweisen.

-- Editiert von Jonathon am 08.07.2017 19:02

-- Editiert von Jonathon am 08.07.2017 19:03

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2404 Beiträge, 714x hilfreich)

Welche Rechnungsanschrift wurde bei der Bestellung genutzt? Das musst du doch wissen. Wenn der Fehler bei dir lag ist der Einspruch nur gegen die Inkassokosten und ggf Mahngebühr korrekt.

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#3
 Von 
naturita
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Welche Rechnungsanschrift wurde bei der Bestellung genutzt? Das musst du doch wissen. Wenn der Fehler bei dir lag ist der Einspruch nur gegen die Inkassokosten und ggf Mahngebühr korrekt.


Rechnungsadresse war eben meine alte Adresse, wo ich zu dem Zeitpunkt bereits abgemeldet war. Mit welcher Begründung soll ich den Inkassokosten widersprechen? Warum werden die eigentlich erhoben?

Zitat (von Jonathon):
Bitte nur direkt die Hauptforderung an den Ursprungsgläubiger überweisen.


Es steht, dass die Forderung an den derzeitigen Antragsteller abgetreten wurde. Trotzdem an den Ursprungsgläubiger überweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ja, denn die Abtreung ist Dir nicht wirksam angezeigt worden

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Es steht, dass die Forderung an den derzeitigen Antragsteller abgetreten wurde. Trotzdem an den Ursprungsgläubiger überweisen?

Du kannst auch ans Inkasso bezahlen. Wichtig ist nur, dass im Verwendungszweck steht, wofür das Geld ist.

Zitat:
Mit welcher Begründung soll ich den Inkassokosten widersprechen?

Dass kein Verzug vorlag. Dich also keine Mahnung erreicht hat.

Wenn du die Adresse geändert hast, dabei aber nur die Lieferadresse geändert wurde, ist das tragisch. Aber in erster Linie für den Anbieter. Er hätte es mit der Mahnung ja mal bei der Lieferadresse probieren können.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
naturita
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn du die Adresse geändert hast, dabei aber nur die Lieferadresse geändert wurde, ist das tragisch. Aber in erster Linie für den Anbieter. Er hätte es mit der Mahnung ja mal bei der Lieferadresse probieren können.


Lieferadresse war eine Packstation. Also stand nirgendwo meine aktuelle Adresse...

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#7
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2404 Beiträge, 714x hilfreich)

Widerspruch gegen Inkassokosten wäre rechtlich angebracht und der Rest ist zu zahlen.

Du könntest selbstverständlich auch allen Kosten widersprechen und hoffen, dass das IB nicht klagt.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Also stand nirgendwo meine aktuelle Adresse...

Dann ist das reichlich blöd. Gab es einen Postnachsendeauftrag, der in dem Zeitraum aktiv war? Wenn nicht, ist eine gewisse Mitschuld deinerseits dann nicht unbedingt von der Hand zu weisen...

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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