Vollstreckungsbescheid was nun?

13. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Verzweifelte_74
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid was nun?

Hallo,

ich habe im Nov. 2009 eine Ware bei einem bekannten Unternehmen per EC-Karte bezahlt. Da die Karte von meinem Hauptkonto nicht funktionierte (Magnetstreifen) habe ich mit der Karte von meinem 2. Konto bezahlt. Nur war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass das Konto nicht gedeckt war. Die Kontoauszüge überprüfe ich nie, weil es immer nur um kleine Beträge zwischen 20 und 50 € geht. Somit ist mir leider auch nicht aufgefallen, dass die Lastschrift im Jan. 2010 nicht eingelöst wurde. Aber es kam auch kein Schreiben oder eine Erinnerung von dem Unternehmen, deshalb ist es nicht aufgefallen.

Im Sept. 2010 bekam ich ein Schreiben von Anwälten, wo ich mittlerweile mitbekommen habe, dass die sehr unseriös handeln und wirken. Ich konnte das Schreiben nicht beantworten, da ich damals im KH war und nicht die Unterlagen bei mir führte, zu dem bin ich seit ein paar Mon. arbeitslos. Irgendwann kam ein Mahnbescheid, den ich dann erstmal abgelehnt habe und als ich zu Hause war, konnte ich alle Unterlagen "studieren".
In meinem Schreiben an die Kanzlei führte ich die Punkte auf und dass ich bereit bin den Wert plus Zinsen bis zur Nichteinlösung zu erstatten und das ich eben arbeitslos bin.

2 Wochen später kam ein Schreiben von der Kanzlei, dass ich ja nciht reagiert hätte und Einspruch beim Mahnbescheid erhoben habe, aber man mir Ratenzahlung gewähre wenn ich zum 1. des jeweiligen Monats die Summe X überweise. Um weiteren Kosten aus dem Weg zu gehen, habe ich bereits 2 Raten bezahlt. Heute habe ich ein Vollstreckungsbescheid bekommen! Ich habe zwar alles versucht zu googlen, aber ehrlich gesagt verstehe ich das alles nicht.

Ich dachte mit der Ratenzahlung hat sich das weitere Vorgehen der Gerichte erledigt oder etwa nicht?

Könntet ihr mir bitte helfen, was ich nun tun kann oder muss?

Danke.

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30 Antworten
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#1
 Von 
thats-right2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

So ganz kann ich mir auch nicht erklären, wie es nach dem Widerspruch möglich ist, dass ein Vollstreckungsbescheid zustande kommt.
Vielleicht haben die Rechtsanwälte dein Schreiben, in dem du deine Einverständniserklärung für die Zahlung gegeben hast, an das Mahngericht gesandt. Und vielleicht hat das Mahngericht dies als Schuldanerkenntnis gewertet, die quasi deinen Widerspruch nutzlos macht. Falls dies so ist, werden die RAs wahrscheinlich nicht auch ihre Zusage an das Gericht geschickt haben, in der sie gegenüber dir einer Ratenzahlung zugestimmt haben.
Kannst du gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen ? Ob dies allerdings sinnvoll ist, ist schwierig zu sagen. Wenn du zusammen mit dem Einspruch die Zusage der Rechtsanwälte über die Ratenzahlung beifügst, könnte die Vollstreckung vielleicht abgewendet werden; dann müsstest du nicht noch Kosten für die Vollstreckung zahlen.

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#2
 Von 
guest-12317.01.2011 14:37:55
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
thats-right2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Die TE hat doch (bei Gericht) gar keinen Widerspruch erhoben, sondern den Rechtsanwälten ...


quote:
Irgendwann kam ein Mahnbescheid, den ich dann erstmal abgelehnt habe und als ich zu Hause war, konnte ich alle Unterlagen "studieren".

Ich gehe davon aus, dass die TE mit "Mahnbescheid" einen gerichtlichen Mahnbescheid und mit "abgelehnt" widersprochen (statt ignoriert) gemeint hat.

-- Editiert am 13.01.2011 16:40

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#4
 Von 
Verzweifelte_74
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja, klar auf so eine Antwort habe ich gewartet, super.

Unseriös? Gerne, bietet den Schuldnern die Rücknahme des Mahnbescheides an und stattdessen eine Ratenzahlung, aber leitet trotzdem das Verfahren weiter. Wie du das nennst? Keine Ahnung.

Die Arbeitslosigkeit hat nichts mit der Krankheit zu tun, sondern nur dass ich keine ganze Summe sondern in Raten zahlen kann. Alles klar?

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#5
 Von 
Verzweifelte_74
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja, thats right. Ich habe dem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen, weil ich erstmal prüfen musste um was es geht.

@Advisor: vielleicht liest du erstmal richtig und lässt deine Überheblichkeit woanders raus, wenn man keine Ahnung hat..... Psalme? Ganz genau...

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Heute habe ich ein Vollstreckungsbescheid bekommen! Ich habe zwar alles versucht zu googlen, aber ehrlich gesagt verstehe ich das alles nicht.

Ging der Widerspruch (des gerichtlichen MBs) damals ans zuständige Gericht oder versehentlich an die Anwälte ?
Hast Du evtl den Widerspruch - im Zusammenhang mit der Ratenzahlung - wieder zurückgenommen ?
Sind in dem VB von heute die bereits gezahlten raten noch aufgelistet ?


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"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

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#7
 Von 
guest-12317.01.2011 14:37:55
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



quote:
Gibt es denn VB, auf welchen gezahlte Raten aufgelistet werden?

Ok - Zugegeben - unklug formuliert von mir
Ich meinte ob die bereits gezahlten Raten im VB berücksichtigt wurden

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"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

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#9
 Von 
Verzweifelte_74
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Der Widerspruch ging an das zuständige Amtsgericht- und beim heutigen VB war nur die 1. Rate berücksichtigt- die vom 1.1.11 war nicht aufgelistet.

Ich habe die Ratenzahlung "schweigend" angenommen, in dem ich dann die 1. Rate bezahlt habe um mehrere Kosten zu vermeiden. Schriftlich ist seitdem nicht mehr erfolgt!

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#10
 Von 
guest-12317.01.2011 14:37:55
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wg des MB Widerspruchs schon bei dem zuständigen Gericht nachgefragt ?

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"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

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#12
 Von 
guest-12317.01.2011 14:37:55
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Stimmt natürlich !
Der VB Einspruch sollte dann aber per Einschreiben erfolgen
Und vorher den Rest zweckgebunden bezahlen

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"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

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#14
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Braucht Teilnehmer zudem noch einen Antrag auf einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Vollstreckungsgegenklage?


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#15
 Von 
guest-12317.01.2011 14:37:55
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Quelle : IHK Frankfurt

quote:
8. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Auch wenn der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen wurde, hat der Antragsgegner noch die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und damit den Übergang in das streitige Gerichtsverfahren zu erreichen.

8.1. Form und Frist des Einspruchs

Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder oder auch teilweise anfechtbar. Der Einspruch erfolgt schriftlich und formlos. Er muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids und kann nicht verlängert werden.

8.2. Wirkung des Einspruchs und Übergang in das Streitverfahren

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid leitet in das ordentliche Gerichtsverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Gericht abzugeben.

8.3. Ordentliches Streitverfahren

Wurde Einspruch eingelegt, so hat der Antragsteller die Anspruchs- bzw. Klagebegründung nach Aufforderung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Unterlässt dies der Antragsteller, so muss er mit der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und der Abweisung der Klage als unzulässig rechnen.





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"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

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#17
 Von 
thats-right2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

>Vollstreckungsbescheid was nun?
Ist es denkbar, dass der VB dadurch zu Stande kam, dass die RAs das Schreiben, in dem die TE die Zahlung in Raten angeboten hat, an das Gericht geschickt haben (zusammen mit einem Antrag für den VB) ?
Denn ein Einspruch gegen den Mahnbescheid ja für den Zweck da, dass man die Forderung bestreitet, und nicht dafür, dass man bei einer unbestrittenen Forderung Zeit gewinnen will. Wenn sie kurz danach erklärt, zahlen zu wollen, könnte es das Gericht so gewertet haben, dass sie die Forderung an sich gar nicht bestreitet.
Die RAs werden dem Mahngericht sicher verschwiegen haben, dass sie der Ratenzahlung zugestimmt haben.

Ich würde so vorgehen:
1. Den RAs schreiben, dass ein Angebot für Ratenzahlung unterbreitet wurde, dieses Angebot angenommen wird und Widerspruch gegen den VB eingelegt wird. Im übrigen seien die Raten bislang pünklich gezahlt worden. Versand per Einschreiben/Rückschein.
2. Einspruch gegen den VB einlegen. Vorsichtshalber würde ich eine Kopie des Briefs der RAs mit dem Angebot für die Ratenzahlung und eine Kopie des eigenen obigen Briefs beifügen.

Wichtig ist meiner Meinung nach, im Brief an die RAs explizit das Angebot der Ratenzahlung zu erwähnen. Die RAs kennen das natürlich, aber das Gericht nicht; andernfalls könnten die RAs den Brief wieder als "Beweisstück" an das Gericht schicken.

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#18
 Von 
guest-12317.01.2011 14:37:55
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#19
 Von 
ich101
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo,

wenn ich mir die Ausführungen von "Verzweifelte_74" durchlese ist die Sachlage relativ klar.

Mahnbescheid wurde widersprochen. Die Rechtsanwälte haben ein Schreiben versandt, in welchen eine Ratenzahlung angeboten wurde, soweit der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen wird. Dieses Schreiben wurde augenscheinlich ausgefühlt und an die Rechtsanwälte zurückgesandt. Diese leiten diese Rücknahmeerklärung an das Mahngericht weiter, so dass dieses nunmehr auf Antrag der Rechtsanwälte den VB erlassen haben. (Zu dieser Annahme komme ich aufgrund der Postings von "Verzweifelte_74" vom 13.01., 13:37 und 17:09 Uhr).

Zur weiteren Info: Es reicht nicht aus, wenn die Rechtsanwälte ein Ratenzahlungswunsch an das Mahngericht reichen. Es muss in der Erklärung ausdrücklich erklärt sein, dass man den Widerspruch zum Mahnbescheid XY zurück nimmt.

Folgen eines Einspruches gegen den nunmehr vorliegenden VB: Es würde automatisch die Abgabe an das Streitgericht erfolgen. Die Rechtsanwälte würde eine standart Klageschrift einreichen. Ausgang der Verfahrens kann ich natürlich nicht vorraussehen, jedoch ist es sehr wahrscheinlich, dass ein entsprechendes Urteil nebst KFB ergeht. Also nur weitere nicht unerhebliche Kosten entstehen.

MfG

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#20
 Von 
thats-right2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Die Rechtsanwälte haben ein Schreiben versandt, in welchen eine Ratenzahlung angeboten wurde, soweit der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen wird.

"Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen" nur dann, wenn man annimmt, die TE hätte sich unklar/falsch ausgedrückt ("Rücknahme des Mahnbescheides" vs. "Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid").
quote:
Unseriös? Gerne, bietet den Schuldnern die Rücknahme des Mahnbescheides an und stattdessen eine Ratenzahlung, aber leitet trotzdem das Verfahren weiter.

Außerdem schreibt sie, dass sie auf das Angebot zur Ratenzahlung nicht schriftlich geantwortet hat:
quote:
Ich habe die Ratenzahlung "schweigend" angenommen, in dem ich dann die 1. Rate bezahlt habe um mehrere Kosten zu vermeiden. Schriftlich ist seitdem nicht mehr erfolgt!



-- Editiert am 15.01.2011 16:37

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12317.01.2011 14:38:47
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
ich101
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 35x hilfreich)

@ Muntermacher: Richtig, lesen kann helfen.

"2 Wochen später kam ein Schreiben von der Kanzlei, dass ich ja nciht reagiert hätte und Einspruch beim Mahnbescheid erhoben habe, aber man mir Ratenzahlung gewähre wenn ich zum 1. des jeweiligen Monats die Summe X überweise."

Woher soll der RA wissen, dass ein Rechtsmittel eingelegt wurde, wenn nicht vom Mahngericht? Der Widerspruch muss also beim Mahngericht eingegangen sein.

Fakt ist, dass ohne eine Rücknahme des Rechtsmittels kein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann. Es verbleiben somit nur zwei Möglichkeiten:

- Der Widerspruch wurde ordnungsgemäß zurückgenommen
- Der RA hat eine derartige Erklärung gefälscht

Welche dieser Möglichkeiten nun am wahrscheinlichsten ist, mag jeder selbst entscheiden.

Im Übrigen sollten Sie, soweit Sie andere auf eine mangelhafte Rechtschreibung hinweisen (was Ihnen selbstverständlich freisteht), Ihre eigene Grammatik überprüfen.

MfG


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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Sehr seltsam das Ganze :sweat:

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"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Ja, manchmal muss man sich echt wundern -)

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Vielleicht wurde der Widerspruch auch den Anwälten geschickt? Soll aus Unkenntnis auch mal passieren.

Zum Thema Vollstreckungsbescheid schicken ist unseriös: Man muss sich dabei denke ich auch mal in die Situation des Gläubigers versetzen. Der VB stellt eine gute Sicherheit dar, damit der Schuldner die Ratenzahlung auch einhält. Nur darf bei regelmäßiger Ratenzahlung aus dem Titel nicht vollstreckt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12317.01.2011 14:38:47
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 15x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Verzweifelte_74
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich habe heute ein Schreiben vom RA bekommen, dass auch die 2. Rate eingetroffen ist und man trotzdem weiterhin an den Raten festhält. Und dass der VB zur Sicherung der Forderung beantragt wurde.

Aha. Ich verstehe das aber nicht. Vielleicht ist hier jemand mal so freundlich und erklärt mir das?! Heisst dass das ich die Raten weiterhin plus den VB bezahlen soll/muss?

DANKE!

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Kannst Du mal das RA Schreiben hier verlinken ?
(Deinen Namen und Anschrift abdecken bzw schwärzen )

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"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

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#29
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wie ich es evrstanden habe, betreffen Ratenzahlung und VB die selbe Forderung. Nachdem ein Verzug vorliegt, sind die entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung als Verzugsschaden erstattungsfähig.
I.d.R. werden bei eingehaltener Ratenzahlung aus dem Titel keinerlei Rechte geltend gemacht, d.h. es erfolgt keine Vollstreckung.
Es sollte darauf geachtet werden, dass der Titel nach Erledigung ausgehändigt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Mahnman
Sehr seltsam ist :
Der TE schreibt das dem MB widersprochen wurde und die RAs darum bitten den Widerspruch zurückzunehmen.
Lt Posting wurde der Widerspruch nicht zurückgenommen

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"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

0x Hilfreiche Antwort

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