Vollstreckungsgericht untätig

6. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Sandra-1303
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsgericht untätig

Hallo,

gegen mich liegt eine Gehaltspfändung vor, bei der meine Frau als unterhaltspflichtige Person nicht berücksichtigt werden darf. Diese Pfändung wurde auch einige Monate bedient, bis meine Frau arbeitslos wurde. Da ich schwerbehindert (incl. Gehbehinderung) bin und meine Kosten nicht mehr tragen konnte, habe ich am 20.09.22 einen Antrag gestellt, dass meine Frau beim Pfändungsfreibetrag berücksichtigt wird. Alternativ eine Anhebung des Pfändungsfreibetrag auf Grund der krankheitsbedingten Kosten. Ich bin auf ein Auto angewiesen um meinen Arbeitsort zu erreichen, Medikamente etc.

Bis heute ich außer einem Schreiben dass der Gläubiger sich zu meinem Antrag äußern soll und der Arbeitgeber die Beträge einbehalten soll, ist nichts passiert. Mittlerweile sind vier Gehaltsabrechnungen gelaufen und das Amtsgericht macht nicht. Was kann ich dagegen machen bzw. wie lange muss man warten, bis da mal eine Entscheidung getroffen wird?

Und eine 2. Frage. Ich habe ja eben eine Gehaltspfändung erwähnt. Hinzu kam eine Kontopfändung. Für die erste Kontopfändung hat ein anderes Amtsgericht innerhalb von vier Wochen einen Beschluss gefasst. Es wurde beschlossen, dass mir die Bank das vom Arbeitgeber bereits gepfändete Gehalt auszahlen muss. Also alles was vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, muss mir gelassen werden.

Die zweite Kontopfändung ist leider auch von dem Amtsgericht, welches sich bei der ersten geschilderten Angelegenheit so lange Zeit lässt und die haben nun meinen Antrag abgelehnt. Ich verstehe die Paragraphen nicht alle und denke die haben mit dieser Sache eigentlich nichts zu tun. Es geht aus dem Beschluss hervor, dass ich ja ein P Konto habe und darüber alles geregelt wird. Das nach Pfändung verbleibende und ausbezahlte Gehalt ist aber teilweise höher als der Pfändungsfreibetrag des P Konto. Somit würde ja vom Pfändungsfreibetrag des bereits gepfändeten Gehalt bei Geldeingang auf dem P Konto nochmals gepfändet werden. Das darf doch eigentlich nicht sein, oder?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Sandra-1303):
Es geht aus dem Beschluss hervor, dass ich ja ein P Konto habe und darüber alles geregelt wird. Das nach Pfändung verbleibende und ausbezahlte Gehalt ist aber teilweise höher als der Pfändungsfreibetrag des P Konto. Somit würde ja vom Pfändungsfreibetrag des bereits gepfändeten Gehalt bei Geldeingang auf dem P Konto nochmals gepfändet werden. Das darf doch eigentlich nicht sein, oder?
Doch, genau so soll es sein.

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#2
 Von 
Sandra-1303
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Antwort vom 6. Januar 2023 / 10:42 Von bostonxl
Status:
Bachelor (3530 Beiträge, 558x hilfreich)
Zitat (von Sandra-1303):
Es geht aus dem Beschluss hervor, dass ich ja ein P Konto habe und darüber alles geregelt wird. Das nach Pfändung verbleibende und ausbezahlte Gehalt ist aber teilweise höher als der Pfändungsfreibetrag des P Konto. Somit würde ja vom Pfändungsfreibetrag des bereits gepfändeten Gehalt bei Geldeingang auf dem P Konto nochmals gepfändet werden. Das darf doch eigentlich nicht sein, oder?
Doch, genau so soll es sein.


Was soll so sein? Wozu gibt es dann Pfändungstabellen? Es wurde ja bereits bei der Gehaltspfändung der Pfändungsfreibetrag ermittelt und von diesem soll nochmals gepfändet werden? lt. Beschluss des ersten Amtsgericht darf beim Konto eben vom eingehenden /bereits gepfändeten Gehalt nicht nochmals gepfändet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Sandra-1303):
Wozu gibt es dann Pfändungstabellen?
Du musst halt den Pfändungsfreibetrag Deines P-Kontos nach oben setzen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Sandra-1303):
Was kann ich dagegen machen

Bei einer außergewöhnlich langen Verzögerung kann man sich mittels Untätigkeitsbeschwerde wehren.



Zitat (von Sandra-1303):
Ich verstehe die Paragraphen nicht alle und denke die haben mit dieser Sache eigentlich nichts zu tun.

Ja klar ... die Paragraphen schreiben die Gerichte zu rein dekorativen Zwecken dort rein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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