Vorige Mahnbescheide auch vom selben Inkasso?

5. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Mensch80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorige Mahnbescheide auch vom selben Inkasso?

Hallo,
bei mir halndelt es sich eher um ein kleinen Betrag, doch auch Kleinvieh ist besser als Keinvieh.

Meine Hauptfrage wäre:

Müssen die Mahnungen explizit von derselben Inkassofirma kommen, damit diese Inkassokosten überhaupt eingetrieben werden können?

ich habe versäumt eine Rechnung zu bezahlen, da ich dachte es schon bezahlt zu haben. Aber dies war eine neue Rechnung.

Schusseligkeit ist aber verständlicherweise kein Grund.

Ich habe 2 Mahnungen über 45 € bekommen von der DB, denen ich nicht widersprochen habe.

letztes Formular hatte diese Fusszeile:

"Bei einem Fristversäumnis wird der Vorgang ohne erneute Mahnung einem inkassoinstitut zur Beitreibung der Forderung übergeben."

Danach bekomme ich nach ca einem Monat eine Mahnung, von Inkasso Infoscore, mit folgender Auflistung:

Hauptforderung: 40 €
Mahnkosten: 5,00 €
Verzugszinsen: 0,30
Bisherige Mahnauslagen: 5,00 €
Inkassokosten: 35 €
Kontoführungsgebührenkosten 9,85 €

gesamt 90,15 €


Da ich diese Kosten nicht eingesehen hab, habe ich informationslos, die 45 Euro an die DB überwiesen.

Diese wurde von Infoscore als Rate gewertet. Mit der der Forderung eine nächste Rate von 45,00 € zu zahlen.

Diese Frist habe ich verstreichen lassen.


Nun bekam ich eine Forderung von RA Rainer Haas, im Namen von DB.
Mit Forderung von 65,40€

Erst da habe ich Widerspruch eingelegt, aufgrund fehlender Vollmacht und Kostenaufstellung..

Damit bin ich dann zur kostenlosen Rechtsberatung und man hat mir gesagt, dass ich nur 28,15 € zahlen müsste.

Dies habe ich dann gemacht und das auch in einem weiteren Schreiben erwähnt.


Jetzt aktuell bekomme ich eine erneute detaliertere Forderungsberechnung:

Hauptforderung: 40 €
MahnkostenCVIS: 5,00 €
5,12% Zinsen aus 40 €: 0,24
IKU Gebühren 35 €
Kontoführungsgebühren 9,85 €
5,12% Zinsen aus 40 € 0,04 €
Überweisungen -45 € Forderung: 5,13 €


Saldo 45,13 €
Bonianfrage 1,40 €
5,12% Zinsen aus 40 € 0,57
RA-Gebühren 1. RA-Mahnung 18,30
5,12% Zinsen aus 40 € 0,16 €
Überweisungen: -28,15 € Forderung: -7,72 €

Saldo 37,41
Zusätzliche zinsen bis 15.03.10 0,16 €

RESTSCHULD: 37,57€


Ich bin schon so entnervt, dass ich die 37,57 einfach zahlen möchte.
Wieviel würde denn, in meinem Fall, die Mindestrate betragen? Habe nur ein 1,50 € Job.


Deswegen wäre für mich die Frage wichtig, ob das Ganze jetzt rechtens ist. Mir kommt das so viel vor.

Ich verstehe nicht, wie man für eine Hauptforderung von 40 €, plötzlich eine inkassogebühr von 35 € berechnen kann?

Vor allem die Grundfrage, ob die Mahnung (die ja nötig ist für Inkassokosten), auch von der Inkassofirma kommen muss oder ob die Mahnungen, des Aufratgsgebers auch dafür geltend gemacht werden können?


Ich habe nun nur noch 10 Tage Zeit, bis mir weitere Kosten entstehen.















-- Editiert am 05.03.2010 14:53

-- Editiert am 05.03.2010 14:56

-- Editiert am 05.03.2010 14:56

Post vom Inkassobüro?

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

quote:
Ich verstehe nicht, wie man für eine Hauptforderung von 40 €, plötzlich eine inkassogebühr von 35 € berechnen kann?


Weil für 50Cent kein Mitarbeiter ne Mahnung schreibt !

quote:
Damit bin ich dann zur kostenlosen Rechtsberatung und man hat mir gesagt, dass ich nur 28,15 € zahlen müsste.



Na wenn die das sagen bedeutet es nicht das der Gegner weiter Mahnungen schicken darf.

Nur auf Mahnbescheide reagieren und den Rest aussitzen, wenn die Rechtsberatung das meint.

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mensch80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Heisst das im Klartext, dass die 35 € gerechtfertigt sind?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Gerechtfertigt wären gewesen:

Hauptforderung + Mahngebühren: 45,00
Zinsen: 1,17
Inkassokosten: 46,41

Abzüglich:
Zahlung: -45,00
-28,15

Rest: 19,43

Diese schulden Sie rechtlich noch.

Praktisch gesehen ist es aber egal ob Sie das zahlen.

Für diesen Restbetrag wird nicht geklagt werden. Und so lange Sie nicht alles zahlen wird das Inkasso genau die gleiche Menge Drohbriefe schreiben, egal ob Sie das zahlen, was Sie wirklich schulden oder gar nichts.

Letztlich ist das also eine Frage an Ihre persönliche Moral :) .

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mensch80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Das hat mir auch schon der Anwalt, von der kostenlosen Rechtsberatung so gesagt, dass für diesen Restbetrag nicht geklagt werden würde. Deshalb sollte ich nur noch die 28,15 zahlen.

Aber es wurde auch nur der ganze Papierkram schnell überflogen. Da hatte ich auch noch nicht die ausführliche Auflistung.

Wenn ich nun den Rest nicht bezahlen würde könnte ja der Betrag wieder auf klagenswerte Klagenswerte steigen oder?

Irgendwann Ende 2011 kriege ich dann 4stellige Beträge, die ich dann zahlen muss oder der gerichtsvollzieher stattet mir ein Besuch ab.

Das ist meine grösste Sorge.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Deshalb sollte ich nur noch die 28,15 zahlen.


Für was sollen die 28,15 sein ?
40 plus 5 sind bereits zweckgebunden an die DB überwiesen worden ?

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""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

quote:
Irgendwann Ende 2011 kriege ich dann 4stellige Beträge, die ich dann zahlen muss oder der gerichtsvollzieher stattet mir ein Besuch ab.


Ein Gerichtsvollzieher kommt aufgrund des Ergebnis einer Klage oder nach Erlasse eines Mahnbescheids ohne Widerspruch. Dagegen muss man sich eben wehren und kann dabei verlieren oder gewinnen.

Wenn man sich bei einem Anwalt beraten lassen hat wäre es sinnvoll dies schriftlich zu bekommen, denn der haftet für seine Ausführungen. Auch bei einer "kostenlosen" Rechtsberatung, was immer das ist.

Entweder zahlt man gleich alles was gefordert wird oder man wehrt sich. Das muss man dann eben auch durchziehen. Erst gross rumzicken um dann den Schwanz einzuziehen bringt nur mehr Kosten.

Wobei man nicht nochmal Inkassokosten auf Inkassokosten auf Inkassokosten zahlen muss. Er werden nur Zinsen aufaddiert.

Bei deinem Einkommen steht dir doch Prozesskostenhilfe zu

K.

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mensch80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die 28,15 € bestehen aus:

Kontoführungsgebühren 9,85 €
RA-Gebühren 1. RA-Mahnung 18,30 €

45 Euro habe ich an die DB überwiesen, allerdings erst nach dem Schreiben von Infoscore, in dem weitere 35 € verlangt wurden.

Meinen ersten Widerspruch habe ich erst erfasst, als ich Post von RA Rainer Hass bekommen hatte. Bin mir aber auch nicht sicher, ob das als Widerspruch zählt, da ich mich bei Infoscore, bisher gar nicht gemeldet hatte.
Aber ich habe in dem Schreiben Beide angespochen.
(Deswegen die Gerichtsvollziehersorge, da ja diesen Leuten egal ist was Sache ist sondern nur auszuführen haben, was auf Ihrem Papier steht.)


Die kostenlose Rechtsberatung wird, glaube ich, in jedem Gericht angeboten.
Im Minutentakt wird man da eigentlich ganz gut beraten, allerdings kann man auch Pech haben und die Pforten schliessen sich, ohne dass man an der Reihe war.

Ist mir aber noch nie passiert. Nur wenn man weiss, dass hinter einem noch andere sitzen, mit vielleicht grösseren Problemen, dann möchte ich auch nicht alles aufhalten.

Aber ich bin ja schon erleichtert, dass ich jetzt eine Art unverbindliche 2. Bestätigung habe.

Ich werde dann auch noch sicherheitshalber nochmal zur Rechtsberatung gehen und mir das Ganze schriftlich geben lassen, sofern das möglich ist.
Nun hat sich ja auch etwas die Sachlage geändert (oder auch nicht), da ich zu dem Zeitpunkt noch keine komplette Auflistung der Kosten hatte.


Also Inkassokosten sind einmalig, egal wie lange das Prozedere dauert?
Obwohl Zinsen sich ja auch schnell ansammeln aber nicht so schnell wie diese hohen Beträge.

Ich dachte anfangs nur, dass ich erst eine Mahnung von der Inkassofirma kriegen muss und erst dann die 2. Mahnung die horrenden Inkassokosten beinhalten darf.

Ungeachtet von den Mahnungen, des Auftraggebers.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
45 Euro habe ich an die DB überwiesen, allerdings erst nach dem Schreiben von Infoscore, in dem weitere 35 € verlangt wurden.

Dann ist doch die Haupt Forderung inkl 5 € Mahngebühren vom Tisch
Eine Verrechnung gem BGB & 367 ist nicht mehr möglich da der zweckgebunden überwiesene Betrag nicht retourniert wurde
Der RA kann also nur noch die nicht durchsetzungsfähigen Inkassogebühren des extern beauftragten Inkassobüros geltend machen
Ich würde keine weitere Zahlung leisten sondern auf den Rechtsweg verweisen
Schläft nach 2 oder 3 Bausteinbriefen ein bzw wird ausgebucht
Warum Du trotzdem noch uisätzlich (!) 28,15 € überwiesen hast kann ich nicht nachvollziehen

lg

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""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mensch80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nur die Kundennummer vermerkt aber direkt an die DB Stelle 45€ überwiesen.
Dies wurde dann anscheinend auf das Inkasso umgeleitet, die in dem Brief vermuteten, dass es eine Rate wäre um gleich die Frist für die nächste Rate zu setzen.
Darauf bin ich aber nicht eingegangen und das Geld kam auch nicht zurück.

Die 28,15 € habe ich ja auf Anraten des RA überwiesen, wahrscheinlich um ganz sicher zu gehen.
Darauf folgte die letzte ausführliche Kostenaufstellung.

Naja mal sehen was in der nächsten Inkassolektüre steht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
die in dem Brief vermuteten, dass es eine Rate wäre


Die vermuten nix sondern ignorieren gewissenhaft!

Also lass dir nix von denen in den Mund legen !

Das ungeschriebene Inkassogesetz:

Die Hauptschuld ist bezahlt!

Einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen!

Eine Klage des Inkassos wegen Ihrer Gebühren ist unrentabel!

Alle Post ignorieren und einem später eingeschalteten Anwalt mitteilen das die Hauptschuld bezahlt ist und den Inkassokosten widersprochen wird!

lg actrostom

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mensch80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
..wir bestätigen den Eingang der oben genannten Zahlung und gehen davon aus, dass Sie die Gesamtforderung in monatlichen Raten ausgleichen wollen.

Für den Eingang der nächsten Rate in Höhe von 45 €...


Werde aber jetzt alles ignorieren. Die Hauptschuld wurde zwar bezahlt aber nicht im vorgegebenden Zeitfenster, daher meine vorigen Bedenken.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Schau auch mal hier :
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Inkasso-Mahnen-gleich-mit-Anwalt-1356230-2356230/


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""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mensch80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe ich das richtig verstanden?

Man muss in keinem Fall, Inkasso bezahlen sondern wenn, dann ausschliesslich den RA?
Das hiesse ja, dass man nie Inkassokosten zahlen müsste, sondern erst wenn ein RA eingeschaltet werden würde.

Allerdings müsste man da auch fristgerecht wiedersprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Klar die können nicht mehrfach für das selbe Geld verlangen, sonst beauftragt der nächste gleich 25 Inkassos hintereinander.

K

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"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mensch80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann war mein Widerspruch so gesehen, fristgerecht.
Dem Inkassobüro braucht man nicht antworten, sondern erst der RA ist wichtig und ernst zu nehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ok - aber vor dem 1 RA Brief sollte eine unstrittige HF beglichen sein
So gesehen kann man froh sein wenn sich lediglich eine externe Inkassobude meldet

Es gibt Gerichtsurteile welche Inkassogebühren komplett streichen :


Zitat:
AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern

LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.

AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Aus den Entscheidungsgründen:

... Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …

Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:

Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Er hätte den Betrag erheblich kostengünstiger per Mahnbescheid anfordern können.

Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt

Nach OLG Düsseldorf kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). -



-- Editiert am 10.03.2010 19:13

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#17
 Von 
Mensch80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank, das hat mir sehr geholfen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Mensch80
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Bisher habe ich nichts mehr von Haas oder Info gehört, vielen Dank.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

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lg

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