Folgende Situation:
- Mahnbescheid
am 01.03.2009 erhalten
- Widerspruch fristgerecht erfolgt am 02.03.2009
Seitdem Funkstille
Umzug des Schuldners am 01.07.2009 mit ordnungsgemäßer Ummeldung & Nachsendung innerhalb des Ortes.
Keine entsprechnde Post an alte oder neue Anschrift.
Meine Fragen:
- Muss die Gegenseite (Gläubiger) nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Widerspruch anfangen das Verfahren zu führen (Einreichung Klageschrift)?
- 'verfällt' so ein Mahnbescheid wenn das Verfahren nicht begonnen wird, sprich es muss ein neuer Mahnbescheid beantragt werden?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Wann verfällt ein Mahnbescheid ?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Hallo,
hab mir da grad gedanken darüber gemacht, weil des ja gar net unüblich ist.
Ich hab mal gegoogelt und zumindest eins rausbekommnen.
Wenn du innerhalb von 2 Wochen (das ist wichtig) einspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hast, gibt es keinen rechtkräftigen Titel. Der Gläubiger kann also nicht zu einem Vollstreckungsbescheid übergehen.
Es muss zu einer zivilrechtlichen Verhandlung kommen, wenn der Gläubiger sein Geld will. Da hättest du auch bescheid bekommen müssen.
Da hab ich jedoch keine Fristen gefunden.
-- Editiert am 15.10.2009 08:31
Das hier beschreibt es ganz gut, auch wenn es nicht von mir kommt:
quote:<hr size=1 noshade>wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird und eine Partei (der Gläubiger oder der Schuldner) die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, dann gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das Streitgericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 690 Abs. 1 Nr.5 bezeichnet worden ist.
Der Regelfall ist der, dass der Antragsteller (also der Gläubiger) bereits im Mahnbescheid ankreuzt: "Im Falle des Widerspruchs beantrage ich die Durchführung des streitigen Verfahrens". Das Gericht teilt dem Antragsteller mit, dass Widerspruch eingelegt wurde und der Antragsteller muss daraufhin die weiteren Gerichtskosten einzahlen. Die Sache wird nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten an das zuständige Gericht abgegeben und das Gericht fordert dann den Antragsteller dazu auf, seinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen (§ 696 Abs. 1 ZPO ).
Es gibt jetzt also 2 Möglichkeiten: Entweder der Antragsteller hat diesen Antrag beim Ausstellen des Mahnbescheids nicht gestellt oder aber er hat die weiteren Gerichtskosten nicht einbezahlt, dann bleibt das Verfahren jetzt liegen, es kommt zum Stillstand. Das Gericht kann den Mahnbescheid dann nach einem Jahr zurückweisen, vorher ist der Antragsteller aber zu hören.
Oder aber, das Gericht hat dem Antragsteller die 2-Wochen-Frist gesetzt. Dann hättest du aber eine Nachricht über die Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht erhalten müssen. Versäumt der Antragsteller (Gläubiger) die vom Gericht gesetzte 2-Wochen-Frist, hat dieses jedoch keine Folgen (§ 697 Abs. 3 ZPO ). Der Antragsgegner kann dann den Antrag stellen, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden soll. Mit dieser Terminbestimmung würde das Gericht dem Antragsteller nochmals eine Frist setzen, um seinen Anspruch zu begründen. Ab da gelten dann die Vorschriften des normalen Klageverfahrens. <hr size=1 noshade>
In Ihrem Fall gibt es noch die Besonderheit, dass Sie umgezogen sind.
Das könnte tatsächlich ein Problem werden, wenn dem Gläubiger bzw. dann auch dem Gericht Ihre neue Adresse nicht bekannt sein sollte.
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Klagen kann ein GL jeder Zeit auch ohne MB
In diesem Fall sieht es jedoch so aus das der GL evtl mangels Erfolgsaussichten kein Interesse hat die Klagebegründung auf den Tisch zu legen
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfahrensrecht/gerichtliche_mahnung/index.html
quote:<hr size=1 noshade>6.2. Wirkung des Widerspruchs und Übergang in das Streitverfahren
Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein normales Gerichtsverfahren, das sog. streitige Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Hünfeld an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat.
6.3. Ordentliches Streitverfahren
Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, § 697 ZPO .
Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird - allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners - ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung. <hr size=1 noshade>
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-- Editiert am 15.10.2009 09:47
Also,
ein Mahnbescheid verfällt nicht.
Nach Beantragung kann der Gläubiger jederzeit klagen. (oder eben auch ohne).
Relevant ist hier nur, das der Mahnbescheid die Verjährung hemmt und zwar um 6 Monate nach dem letzten Rechtsakt in dem Zusammenhang. In diesem Falle der Widerspuch.
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So isses ...
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quote:
c. Das Klageverfahren:
Diese Zahlung der Gerichtskosten ist notwendig, damit das Verfahren nach Eingang dieser Gerichtskosten beim Amtsgericht von dort aus an das dann zuständige Amts- oder Landgericht (vor dem Landgericht herrscht jedoch Anwaltszwang, spätestens jetzt müssen Sie zur Wahrung Ihrer Interessen einen Anwalt beauftragen) abgegeben wird, welches für das dann durchzuführende streitige Verfahren zuständig ist.
Sofern dann der Vorgang dort angelegt wurde und ein Aktenzeichen erhalten hat, bekommen Sie oder der Rechtsanwalt des/r Antragstellers/in (jetzt Kläger/in) eine Aufforderung unter Fristsetzung – in der Regel binnen zwei Wochen ab Zustellung - den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch näher zu begründen (= Klagebegründung).
Hat man selbst oder der Rechtsanwalt dies erledigt, bekommt der/die Beklagte (früher Antragsgegner/in) bzw. dessen/deren Rechtsanwalt, der den Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt hat, diese Anspruchsbegründung durch das Amts- oder Landgericht zugesandt, mit der Aufforderung binnen einer durch das Gericht gesetzten Frist – in der Regel zwei Wochen – anzuzeigen, ob er/sie sich gegen die Klage verteidigen will.
quote:
http://www.ra-kotz.de/mahnverfahren.htm
Ich hab das so verstanden.
Erhebt der Schuldner Widerspruch gegen den MB innerhalb von 14 Tagen wird aus dem Mahnverfahren eine Klage!
Die muß vom Gläubiger, dann Kläger, eingereicht werden (und da geht es um Geld, das er erstmal aufbringen muß).
Macht der Gläubiger/Kläger das innerhalb der vom Amts- oder Landgericht gesetzten Frist nicht, ist das Verfahren (denke ich) abgeschlossen.
Das gilt für einen Widerspruch (MB), wie für einen Einspruch (VB).
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"*** I wois nix*****"
--- editiert vom Admin
quote:
In Ihrem Fall gibt es noch die Besonderheit, dass Sie umgezogen sind.
Das könnte tatsächlich ein Problem werden, wenn dem Gläubiger bzw. dann auch dem Gericht Ihre neue Adresse nicht bekannt sein sollte.
Gläubiger und Gericht wurde über den Adresswechsel informiert.
Danke für die zahlreichen Antworten
Ich fasse mal grob zusammen:
- Die Verjährung ist um 6 Monate seit Widerspruch gehemmt.
- Der Gläubiger kann das Verfahren innerhalb von einem Jahr fortführen, danach kann das Gericht die Fortführung nach Anhörung des Gläubigers verweigern.
- wer als Gläubiger die vom Gericht gesetzte 14-Tagefrist versäumt, bekommt einen Termin zur mündlichen Verhandlung mit neuer Frist für die Anspruchsbegründung, Termin bekommen Gläubiger und Schuldner mitgeteilt.
- unabhängig vom Mahnverfahren kann mich der Gläubiger jederzeit sowieso seperat verklagen
- bei einem Verfahren muss ich darauf achten, ob ich die Einrede der Verjährung einbringen kann
Habe ich alles richtig verstenden?
quote:
Erhebt der Schuldner Widerspruch gegen den MB innerhalb von 14 Tagen wird aus dem Mahnverfahren eine Klage!
Die muß vom Gläubiger, dann Kläger, eingereicht werden (und da geht es um Geld, das er erstmal aufbringen muß).
Macht der Gläubiger/Kläger das innerhalb der vom Amts- oder Landgericht gesetzten Frist nicht, ist das Verfahren (denke ich) abgeschlossen.
So hatte ich das auch verstanden. Dachte mir aber ich frage mal die Experten hier im Forum.
quote:
In diesem Fall sieht es jedoch so aus das der GL evtl mangels Erfolgsaussichten kein Interesse hat die Klagebegründung auf den Tisch zu legen
Ja, das denke ich auch, er hat eigentlich nur eine Erfolgschance von 1%.
Aber man weis ja nie. Aber ich wollte die Sache halt vom Tisch haben, so ein offener Vorgang nervt halt.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Eine Aufforderung der Gegenseite den Widerspruch zu begründen bzw zurückzunehmen ist nicht gekommen ?
lg
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quote:
Eine Aufforderung der Gegenseite den Widerspruch zu begründen bzw zurückzunehmen ist nicht gekommen ?
Nein. Nix. Funkstille bei derGegenseite
Will sie aber auch nicht 'wecken'
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Was soll mir jetzt die §§ 688 ff ZPO
sagen?
Vielleicht bin ich ja zu beschränkt um das gesetzt deutsch zu verstehen?
Eine Klage ist eben kein Mahnverfahren mehr. Und die kommt erst zustande wenn der Kläger eine Klageschrift einreicht.
Ich kann mir nicht vorstellen das er sich dafür unentlich Zeit lassen kann und das das ganze an Frsiten gebunden ist.
Eine Klage is halt teuer wie ein Mahnverfahren, da überlegt man es sich 2 mal, ob man die einreicht, wenn man sicht nicht 100% sicher ist, das die Forderungen begründet sind und man es beweisen kann.
quote:<hr size=1 noshade>Gläubiger und Gericht wurde über den Adresswechsel informiert. <hr size=1 noshade>
Letzten Endes hat Harry van Sell nix falsch gemacht. Wenn das auch noch schriftlich vorliegt, kann man erstmal beruhigt abwarten.
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"*** I wois nix*****"
--- editiert vom Admin
>Der Gläubiger kann das Verfahren innerhalb von einem Jahr fortführen, danach kann das Gericht die Fortführung nach Anhörung des Gläubigers verweigern.
@Harry_van_Sell
Nach meiner Auffassung kann, solange keine Verjährung eingetreten ist, der Anspruch auf diesem Rechtsweg oder auch durch eine direkte Klage verfolgt werden
Die Tatsache, daß auch eine Klage möglich ist, würde damit die Weigerung des Gläubigers ad absurdum führen
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