Wann verwirkt man einen Titel?

1. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)
Wann verwirkt man einen Titel?

Ich habe im Jahr 2000 von meinem Arbeitgeber einen ungedeckten Scheck als Lohnzahlung erhalten. Ich habe ihn damals nicht wegen Scheckbetrugs angezeigt, da es sich nur um knapp 400 DM handelte. Allerdings habe ich im Jahr 2001 einen Titel für die Lohnzahlung erwirkt. Da der Arbeitgeber dann aber pleite war, wurde es erst mal sinnlos zu versuchen daraus zu vollstrecken. In der Annahme, dass ich ja 30 Jahre aus so einem Titel vollstrecken kann, ließ ich ihn erst mal liegen.

Kann ich nun, 11 Jahre nach Entstehen des Anspruchs und 10 Jahre nach Erwirken des Titels, erneu die Vollstreckung betreiben? Oder habe ich den Titel inzwischen verwirkt, weil ich zwischenzeitlich nicht bereits versucht habe, zu vollstrecken?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo,

ich würde zuerst einmal prüfen, ob der Arbeitgeber laut Titel überhaupt noch existiert.

Sollte der Arbeitgeber noch existieren, würde ich die Forderung geltend machen. Eine automatische Verwirkung von Titeln gibt es nicht. Der Schuldner müßte sich hierauf berufen und dieses dann gerichtlich klären lassen. Pauschal kann man deine Frage nicht beantworten.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Verwirkung wird vom Gericht festgestellt, falls der Schuldner sich daruf beruft.
Dort wird dann einen Prüfung des Einzelfalles vorgenommen.

Und ja es kann schädlich sein, das man 10 Jahre nichts gemacht hat, es muss aber nicht.



quote:
Da der Arbeitgeber dann aber pleite war,

Meinst du einfach nur kein Geld oder echte Insolvenz?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Leider ist die Verwirkung gesetzlich nicht geregelt; das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen. Entscheidend ist wohl die Dauer der "Enthaltsamkeit" -10 Jahre wird vielleicht das mindeste sein-, wenn der Gläubiger sich in dieser Zeit nicht gemeldet hat oder sonst nichts hat von sich hören lassen. Der Schuldner muß ernsthaft geglaubt haben, daß der Gläubiger nichts mehr unternehen werde. Eine schwierige Entscheidung.

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#4
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Er hat keine Insolvenz angemeldet sondern hatte einfach kein Geld mehr. Deswegen hat er damals wohl auch den Scheckbetrug begangen. Danach ist er unbekannt verzogen, und ich war mir nie sicher ob es sich lohnt nach ihm zu forschen und dafür Geld zu investieren, und seien es nur die Bearbeitungsgebühren auf dem Einwohnermeldeamt.

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