Wer trägt die Inkassogebühren in dem Fall?

19. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ini67
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)
Wer trägt die Inkassogebühren in dem Fall?

Gläubiger hat Leistung vertragsgemäß erbracht, RG erstellt, Belege beigefügt und per Post versandt. Es wurde ein Zahlungsziel vereinbart.

Schuldner in Österreich zahlt nicht, reagiert nicht auf 2 Mahnungen per Email.

30 Tage nach Fälligkeit und 2 Mahnungen wird ein Inkassounternehmen beauftragt, welches interveniert. Der Schuldner behauptet keine RG und keine Belege erhalten zu haben. Der Gläubiger soll daraufhinlaut Inkassounternehmen die Inkassogebühren tragen, weil ja keine RG zugegangen wäre.

Ein Schelm, der eine Schutzbehauptung vermutet! Hätte der Schuldner auf eine der Mahnungen reagiert, hätte man ihm etwaige fehlende Unterlagen zugesandt und es wären keine Kosten entstanden. Das hat er aber nicht getan. Er reagierte erst auf das Inkasso.

Kommt man da so einfach raus als Schuldner? Man behauptet einfach, man habe keine RG erhalten und umgeht damit vertragliche Vereinbarungen ohne jede Konsequenz?

Kann mir das jemand erklären? Dankeschön.

Post vom Inkassobüro?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat (von Ini67):
Gläubiger hat Leistung vertragsgemäß erbracht, RG erstellt, Belege beigefügt und per Post versandt.


Und die sind auch nachweisbar angekommen?

Zitat (von Ini67):
Man behauptet einfach, man habe keine RG erhalten und umgeht damit vertragliche Vereinbarungen ohne jede Konsequenz?


Welche vertraglichen Vereinbarungen?

Das Inkassobüro zahlt zunächst mal grundsätzlich der Auftraggeber. Unter bestimmten Bedingungen kann man sich das aber vom Schuldner wiederholen.

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#2
 Von 
Ini67
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Es wurde ein Vertrag abgeschlossen über das Erbringen einer Frachtleistung in dem Fall und das Begleichen derselben binnen eines bestimmten Zahlungsziels.

Wie können wir den Eingang nachweisen? Muss man denn jede RG per Einschreiben Rückschein versenden, nur damit sowas nicht passiert? Ziemlich kostenintensiv.

Unter welchen Bedingungen kann man sich Gebühren denn zurückholen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat (von Ini67):
Unter welchen Bedingungen kann man sich Gebühren denn zurückholen?


U.a. Verzug des Schuldners - dazu braucht es in der Regel eine Mahnung. Wenn der den Zugang aber bestreitet....

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120074 Beiträge, 39827x hilfreich)

Zitat (von Ini67):
Hätte der Schuldner auf eine der Mahnungen reagiert,

Sind auch nicht angekommen ...



Zitat (von Ini67):
Muss man denn jede RG per Einschreiben Rückschein versenden, nur damit sowas nicht passiert?

Ja.

Oder damit leben, das sich das unternehmerische Risiko realisiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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