Widerspruch: Inkassogebühren - Formulierung ok?

18. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
ManuelS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Widerspruch: Inkassogebühren - Formulierung ok?

Mahlzeit,

wegen einer versäumten Rechnung wurde mir ein Brief eines Inkassounternehms zugestellt.

Haupt- / Restforderung: 36,40 Euro
5,00 Prozentpunkte über Basiszins: 0,07 Euro
Vorgerichtliche Mahnauslagen: 5,00 Euro
Kontoführungsgebühr, Auslagen gem. § 670 BGB : 7,00 Euro
Inkassovergütung: 30,00 Euro
= 78,47 Euro

Die Hauptforderng ist berechtigt! Das Inkassounternehmen hat lediglich diesen EINEN Brief zustellen lassen und keine Telefonate auf seine Kosten mit mir geführt.

Nun habe ich mich hier im Forum eingelesen und einen Brief aufgesetzt, um die Rechnung höchstmöglich zu mindern. (Immerhin haben die Damen und Herren den Betrag mehr als verdoppelt, was meiner Meinung nach unverhältnismäßig ist.) Was haltet ihr davon? Ist er so ok bzw. richtig? Oder soll ich ganz anders handeln?

mfg, Manuel

---

quote:<hr size=1 noshade>Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der mir bzw. meiner Mutter zugegangenen Rechnung vom 16.11.2009 um 30 Euro (geforderte Inkassovergütung). Der Restbetrag von 48,47 Euro wird Ihnen umgehend, unter Vorbehalt, überwiesen. Des Weiteren bitte ich Sie um die Übersendung der Vollmacht gemäß §§ 174 , 410 BGB an oben stehende Adresse.

Mit freundlichen Grüßen, <hr size=1 noshade>

Post vom Inkassobüro?

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25 Antworten
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#1
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 421x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Restbetrag von 48,47 Euro wird Ihnen umgehend, unter Vorbehalt, überwiesen. <hr size=1 noshade>

Ich würde - wenn überhaupt - so formulieren:
" ... Der Restbetrag von 48,47 Euro wird Ihnen umgehend und nur zur Verrechnung mit der Hauptforderung überwiesen. ..."
quote:<hr size=1 noshade>Des Weiteren bitte ich Sie um die Übersendung der Vollmacht gemäß §§ 174 , 410 BGB an oben stehende Adresse. <hr size=1 noshade>

Was wollen Sie denn damit bezwecken!? :)

Wenn Sie mich fragen:
Die Kosten sind, auch wenn Sie das anders empfinden, durchaus nicht übertrieben. Bei einer anwaltlichen Mahnung wären Sie nicht so glimpflich davon gekommen. Deshalb ist es immer eine Überlegung wert, ob sich der Aufwand an Nerven, den die folgenden Schreiben für Sie bedeuten, gegen den möglichen aber nicht sicheren Nutzen rechnet!? Ich denke, dass Sie auch nicht schlecht(er) fahren würden, wenn Sie das als Lehrgeld verrechnen würden ... :)

-----------------
" "

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

@ManuelS
Ich würde anders vorgehen
Ich würde die unstrittige Hauptforderung plus z.b 6 € Mahngebühren unangekündigt direkt auf das Konto des Gläubigers überweisen und dieses 1 Inkassoschreiben komplett ignorieren und erst nach dem bals kommenden 2 Brief reagieren !

quote:
Ich denke, dass Sie auch nicht schlecht(er) fahren würden, wenn Sie das als Lehrgeld verrechnen würden

Klar - ist ja nicht Dein Lehrgeld :)

lg

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""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ManuelS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Och, ich will den Schrieb einfach haben. Die sollen mir nachweisen, dass sie überhaupt berechtigt sind das Geld einzutreiben. ;)

Ich denke ich werde es unformulieren und abschicken.

Das Inkassobüro komplett zu ignorieren ist mir irgendwie zu heiß.

---

Gibts noch mehr Meinungen zu der Sache?

mfg, Manuel

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41034x hilfreich)

Den Schrieb braucht das Inkasso nicht zu senden.
Der Nachweis der Berechtigung erfolgt ja schon von DIR selbst mit der Zahlung an das Inkasso.




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#5
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Den Schrieb braucht das Inkasso nicht zu senden.
Der Nachweis der Berechtigung erfolgt ja schon von DIR selbst mit der Zahlung an das Inkasso.


da ist was dran, überweise an den Gläubiger!

@anephan
quote:
Bei einer anwaltlichen Mahnung wären Sie nicht so glimpflich davon gekommen.


Hallo , RVG ? Das wäre dann 25 € - 37,50 €
wäre wohl eher weniger.

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

quote:
Das Inkassobüro komplett zu ignorieren ist mir irgendwie zu heiß.

?
quote:
Die sollen mir nachweisen, dass sie überhaupt berechtigt sind das Geld einzutreiben.

...aber doch bitte erst nachdem Du die HF zweckgebunden an den GL überwiesen hast ;)
Zitat:
Bei einer anwaltlichen Mahnung wären Sie nicht so glimpflich davon gekommen.

@actrostom
da hat @anephan trotzdem irgendwie recht denn Anwaltsgebühren werden im Gegensatz zu Inkassogebühren von den gerichten als erstattungsfähig gesehen
Die RAs klagen Ihre Gebühren ein


-- Editiert am 19.11.2009 22:43

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#7
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Hallo , RVG ? Das wäre dann 25 € - 37,50 €
wäre wohl eher weniger.

lg actrostom


Das wären

32,50 Gebühr
6,50 Kommunikationspauschale
7,41 Mehrwertsteuer

Zwischensumme: 46,41

plus

Haupt- / Restforderung: 36,40 Euro
5,00 Prozentpunkte über Basiszins: 0,07 Euro
Vorgerichtliche Mahnauslagen: 5,00 Euro

Geamt: 87,88 € - also etwa 10 € teurer (selbst mit der unzulässigen Kontoführungsgebühr).

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#8
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Wir schweifen irgendwie vom Thema ab ?

wenn ich anephan´s Beitrag richtig deute geht er ja vom bezahlen der Inkassokosten aus:
Und dann steht Inkasso mit 42 € halt nicht wirklich glimpflich da !

:fight:

lg actrostom

jetzt hat´s sich überschnitten, das sind dann aber die max Kosten nach RVG wobei ich hab statt 32,50€ bei dem Betrag nur 25€ RVG im Kopf?

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 20.11.2009 00:01

-- Editiert am 20.11.2009 00:03

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#9
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
jetzt hat´s sich überschnitten, das sind dann aber die max Kosten nach RVG wobei ich hab statt 32,50€ bei dem Betrag nur 25€ RVG im Kopf?


25 wäre eine 1,0 Gebühr. Halte ich bei Inkasso häufig für angemessen, die meisten Gerichte sprechen allerdings den Regelsatz (1,3) zu. Maximalsatz wären 37,50, das wären dann (inkl. MwSt) 53.55€ an Gebühren .

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

quote:
Halte ich bei Inkasso häufig für angemessen, die meisten Gerichte sprechen allerdings den Regelsatz (1,3) zu

Gibt auch Gerichte die Inkassogebühren komplett streichen wie kürzlich in Berlin
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)


-- Editiert am 20.11.2009 09:20

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Gibt auch Gerichte die Inkassogebühren komplett streichen wie kürzlich in Berlin
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)


Naja. Erstens sind solche Fälle mikroskopisch selten, so dass man darauf seine Entscheidung nichtstützen sollte - das wäre ähnlich wie bei Finanzierungsentscheidungen einen Lottogewinn miteinplanen. Und zweitens handelt es sichzumindest bei 8 C 118/09 um ein deutliches Fehlurteil.

Es widerspricht einerseits der BGH-Rechtsprechung, die Inkassokosten eben doch für Ersatzfähig hält. Und, was wichtiger ist, die Begründung taugt nicht viel. Nach dieser Logik wären bei Beträgen bis 5000€ auch Anwaltskosten nicht Ersatzfähig, denn beim Amtsgericht kann auch ein Anwalt "nicht mehr tun" als ein Kläger selbst.

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#12
 Von 
guest-12323.11.2009 09:09:56
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 29x hilfreich)

Hätte da gerade etwas anderes




quote:<hr size=1 noshade>Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,

in dem Rechtsstreit ..... gegen .........

wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Anspruchsbegründung beim Amtsgericht Bad Iburg am 25.09.2009 eingegangen ist.

Die beklagte Partei ist aufgefordert worden, innerhalb einer mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnenden Frist von zwei Wochen auf die Klage zu erwidern, §§ 697 Abs. 2 , 276 ZPO .
Es ergehen gem. § 273 ZPO folgende weiteren Hinweise/Anordnungen:
Das Gericht wird die Verfahrensweise des Rechtsstreits nach billigem Ermessen bestimmen, § 495 a ZPO .

Deshalb kann u.a. nach Fristablauf statt eines Versäumnisurteils ein Endurteil
ergehen. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn Sie diese beantragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Mahnkosten der Klägerin allenfalls in Höhe von € 2,50 als Pauschale ersatzfähig sind. Es wäre daher darzulegen, wie viele Mahnungen die Klägerin an die Beklagte verschickt hat. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass es allenfalls drei Mahnungen (ink1. der ersten, verzugsbegründenden Mahnung) für erforderlich
erachtet, so dass Mahnkosten allenfalls in Höhe von € 5,00 ersatzfähig sein dürften, soweit die Klägerin - was darzulegen wäre - insgesamt tatsächlich (mindestens) drei Mahnungen verschickt hat.

Soweit Inkassokosten geltend gemacht werden, weist das Gericht darauf hin, dass diese lediglich in Höhe der fiktiven außergerichtlichen RA-Kosten in Höhe einer 0,65 Gebühr berechtigt sein dürften. Die Klägerin hatte sofort einen Rechtsanwalt beauftragen können.

Jedenfalls kann sie insgesamt nur die Kosten erstattet verlangen, die bei sofortiger Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären. Da eine Anrechung der Inkassogebühren im Kastenfestsetzungsverfahren nicht erfolgt, kann die Klägerin die Inkassokosten nur in Höhe einer O,65-Gebühr ersetzt verlangen. Ich bitte um Nachreichung einer entsprechenden
Vergleichsberechnung und gglls. um Teilklagerücknahme.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. ..........., Richterin
Beglaubigt
.........., Justizangestellte

<hr size=1 noshade>


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#14
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Bestätigt genau meine Darstellung.

Das Gericht hält offenbar eine 1,3-fache Gebühr für angemessen. Bei einer Klage durch einen Rechtsanwalt wäre diese vorgerichtliche Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet worden (Sinn: der Anwalt hat weniger Arbeit, da er die Sache schon kennt). In dieser Höhe ist der Schaden dann (bei einer Klage) ersatzfähig - also in Höhe von 1,3 / 2 = 0,65.

Das ist das Element, das ich oben angeprochen hatte: nach §254 BGB sind die eratttungsfähigen Kosten nach oben hin durch die (fiktiven) Kosten eines Rechtsanwaltes begrenzt. Das gilt dann (vor Gericht) auch für die Anrechnung der Gebühren.

Fazit nach wie vor: die meisten Gerichte gehen von einer 1,3-er Gebühr für vorgerichtliches Inkasso aus.

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#15
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 29x hilfreich)

Das siehst du richtig aber........

Da die Forderungen teilweise nicht berrechtigt waren trugen hier der Kläger
40% und die Beklagte 70% der Verfahrenskosten. Und was meinst Du wer die 40% bezahlen durfte. Der Gläubiger.

Dem Inkassobüro wurden jedenfalls nur 19,50 zugesprochen und nicht 86,00 EUR.



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#16
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
40% und die Beklagte 70%


Da kann was nicht stimmen :) .

quote:
Und was meinst Du wer die 40% bezahlen durfte. Der Gläubiger.

Dem Inkassobüro wurden jedenfalls nur 19,50 zugesprochen und nicht 86,00 EUR.


Herrgott. Dem Inkasso ist das egal. Das bekommt sein Geld vom Gläubiger. Dem und nicht dem Inkasso wurden "nur 19,50" zugesprochen.

Angesehen davon: Wenn die Zahlen so stimmen hätte der Schuldner insgesamt 300€ bezahlt, wenn er das Inkasso einfach zusammen mit der Gesamtforderung gezahlt hätte.

Durch den "gewonnenen" Prozess hat er (wenn nur auf Seiten des Gläubigers ein Anwalt tätig wurde) ingesamt 232€ gezahlt. Dafür hat er sich monatelang mit dem Mist herumgeschlagen.

Hat er einen eigenen Anwalt genommen macht er mit Kosten von 348,34€ sogar Verlust.

Insgesamt aus meiner Sicht selbst im besten Fall ein Pyrrhussieg.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12323.11.2009 09:09:56
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,
hört zwar nicht hierhin , will aber auch mal meine Meinung vertreten !

Ich rede jetzt mal nur von vorgerichtlichen Kosten. Nach Vollstreckungsbescheid sieht die Sache ganz anders aus.

Ich gehe mal davon aus wenn die Mahnung über einen Anwalt kommt dessen nächster Schritt der Mahnbescheid wäre würde es gar keine Disskusionen geben !
Der rechnet über RVG ab und damit er das darf hat er viele Jahre Schule und Studium hinter sich.

Dann schaue ich mir im Gegenzug mal die geposteten Zahlungsaufforderungen von Inkassobüros an ! Aus Bausteintexten zusammengesetzte Briefe einer Bürokraft.

Inkassokosten: Die schwanken zwischen angemessen und nicht nachvollziebar !
Kontoführungskosten: Überwachungskosten für das Konto des Inkasso die auch anfallen wenn noch gar nix gebucht wurde ! Unzulässig, gehört zu den Aufgaben eines IKB und sollte in den Grundkosten enthalten sein.
Bonitätsprüfung: Was hat die mit dem Einzug einer Forderung zu tun?
Bankrücklastkosten: Teilweise auch sehr überzogen.
Telefonkosten: In gleicher Höhe wie ein Anwalt ?
Einigungskosten: Da gibt es genug Gründe und Urteile warum ein Inkasso diese nicht erheben darf.

Manchmal habe ich den Eindruck das Inkasso´s darauf spekulieren das einem Mahnbescheid nicht widersprochen wird und sie dann solch hohe Kosten per Vollstreckung einklagen können.
In 9 von 10 Fällen gelingt das ja auch da die meisten nicht widersprechen.
Oder der Schuldner unterschreibt ein Schuldanerkenntnis , dann können sie auch Ihre Gebühren fordern!

Mein Fazit:
Inkassobüros sind eigentlich nur externe Mahnbriefschreiber die sich das aber auf Anwaltsniveu oder noch höher entlohnen lassen wollen.

Und wenn sich dann wie in diesem Forum Leute dagegen wehren wollen und sich Rat holen finde ich das ok !

Der Spruch " Reine Inkassogebühren wurden noch nie erfolgreich eingeklagt" könnte man ja auch austauschen gegen :
Reine Inkassokosten klagt keiner ein , da die Forderung zusammengestrichen würde und dadurch die Gerichtskosten anteilig höher wären als der Gewinn.
Lohnt sich also nicht.

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 29x hilfreich)

Entschuldigung Tippfehler

30 zu 70%

Besser wäre paste and copy.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:
Dem Inkasso ist das egal. Das bekommt sein Geld vom Gläubiger.


Aber lohnt es sich als Unternehmen da überhaupt ein Inkassounternehmen zu beauftragen?



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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12323.11.2009 09:09:56
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 11x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12308.01.2010 10:58:49
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 68x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Diagonal hat mir 2005 sogar mal einen Mahnbescheid wg nicht beglichener Inkassogebühren geschickt
Es war übrigens der Erste Mahnbescheid in meinem bisherigen Leben
Nach meinerseits erfolgten Widerspruch wurde ich gebeten den Widerspruch im eignen Interesse zurückzuziehen verbunden mit einem Ratenzahlungsangebot
Diesen Wunsch habe ich jedoch nicht erfüllt und die Sache ist eingeschlafen.

lg

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 29x hilfreich)

Wie verhalten beim Klageverfahren?


Wie verhält sich ein Schuldner wenn es den Forderungen eines Mahnbescheids (teil)widerspricht in der zu hohe Inkassokosten geltend gemacht wurden, diese auch per Gericht herabgesetzt oder gestrichen worden sind und der Schuldner einen Rechtsanwalt beauftragen musste wegen dieser zu hohen Forderung.

Kann der Gläubiger auf Schadenersatz für die inanspruchnahme des Rechtsanwalts verklagt werden?

Warum nicht verklagen aufgrund BGB §254 /2



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""

-- Editiert am 21.11.2009 15:32

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Nur zur Information :
Bei mir ging es nur noch um Inkassogebühren welche Diagonal noch haben wollte
Die Hauptforderung war inkl Mahngebühren an den GL überwiesen worden

quote:
Wie verhält sich ein Schuldner wenn es den Forderungen eines Mahnbescheids (teil)widerspricht in der zu hohe Inkassokosten geltend gemacht wurden, diese auch per Gericht herabgesetzt oder gestrichen worden sind und der Schuldner einen Rechtsanwalt beauftragen musste wegen dieser zu hohen Forderung.

Warum sollte man bei dem Teilwiderspruch der Postion Inkassokosten einen RA hinzuziehen ?
Wenn aber doch dann geht das natürlich auf die eigne Kappe
Die Gegenseite müsste dann wegen der widersprichenen Position klagen was in meinem Fall nicht geschehen ist



-- Editiert am 21.11.2009 21:48

0x Hilfreiche Antwort

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