Widerspruch gegen Mahnung/Brief vom Anwalt

23. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
grübeline
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 76x hilfreich)
Widerspruch gegen Mahnung/Brief vom Anwalt

Hallo Leute,

folgender Sachverhalt:

HF an Gläubiger direkt gezahlt , trotzdem macht Anwalt die HF per Mahnbescheid geltend , da die Inkassogebühren ja nicht gezahlt wurden. Inkassogebühren werden als HF im MB geltend gemacht.

Dagegen Widerspruch fristgerecht eingelegt.

Jetzt kommt ein Brief von einem Anwalt Peter.M.J.Neumeyer ein ganz komischer Briefkopf Anschrift Adam-Opel-Straße 18 , 60386 Frankfurt/Main .

Der nette Herr möchte jetzt die Gründe für die Widerspruchseinleitung wissen , damit ggf. ein streitiges Verfahren vermieden werden kann.

Was sollen wir machen??? Eine Erklärung abgeben??

Für Infos wäre ich dankbar.

LG grübeline

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6401x hilfreich)

Ich würde :
Natürlich nicht antworten !
Den Widerspruch nicht zurückziehen !!

lg

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
grübeline
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 76x hilfreich)

Hallo,

hatte ja schon mal wegen der oben genannten Sache geschrieben .

Hatte ja gegen den MB widerspruch eingeleitet ,da hier die HF die längst an den Gläubiger gezahlt wurde als offene HF im MB deklariert wird.

Jetzt kam wieder ein Brief mit einer Widerspruchsrücknahmeerklärung und warum dieser Widerspruch eingelegt wurde.

Die Forderungsberechnung liegt auch bei.
Die geleistete HF wird einfach nach §367 BGB verrechnet obwohl die HF direkt an den Gläubiger ging auf das Kundenkonto des Schuldners.
Es werden Zinsen 5,24 €
Mahnauslagen MD unverzinslich 2,50 €
IKU Gebühren 45 €
Kontoführungsgebühren 18 €
RA Gebühren 1. RA - Mahnung 15 €
RA-Geb.Mahnbescheid 22,50 €
GK Mahnbescheid 23 €

Die HF war 59,92 € + 20 € Mahngebühren des Gläubigers diese sind ja beglichen.

Was soll ich jetzt noch tuen??

Die stellen das so dar als wenn die HF noch immer offen ist und versuchen so ihre Gebühren einzutreiben , obwohl die doch genau wissen , das die Gebühren doch nicht durch stzbar sind!?!?

Oder wurden die Sache einfach weiter verkauft ???

Für Infos wäre ich sehr dankbar.

lg grübeline

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Wann wurde die Hauptforderung an den Gläubiger überwiesen und von wann datiert der Mahnbescheid?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
grübeline
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 76x hilfreich)

Hallo,

die HF wurde vor der Erstellung des MB bezahlt . Es waren zwei Monate vorher.
Bzw. Hf wurde 5 Monate und die Mahngebühren vor 2 Monaten noch überwiesen also alles vor MB Stellung.

LG grübeline

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
grübeline
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 76x hilfreich)

Hallo ,

wie schon im obigen Beitrag erwähnt wurde die HF schon längst vor Erstellung des MB an den Gläubiger direkt bezahlt und somit ausgeglichen.

Nun üben RAe Haas&Kollegen regelrecht druck aus . Die wollen das der Widerspruch zurück gezogen wird und das alles schon im vorgefertigten Schreiben und wollen nach wie vor 130,45 € haben.

Da wie gesagt die HF schon längst beglichen wurde und die aber eine Verrechnung nach §367 BGB gemacht haben und somit erstmal ihre Kosten abgedeckt haben , ist nach deren Rechnung die HF noch offen. Was ja nicht stimmt.
Jetzt schreiben die im Brief vom 29.08.2008/erhalten 02.09.2008 das nicht auf das Schreiben reagiert wurde zwecks Mitteilung warum Widerspruch eingelegt wurde und diesen aber auch zurück nehmen .

Die Fordern jezt auf bis zum 12.09.2008 diese 130,45 € zu zahlen und wenn nicht , dann werden sie wohl ,wie bereits angekündigt ,die Klage begründen.

Was soll ich machen oder bzw. wie soll ich denen gegenüber treten??

Für eure Hilfe und Tips bin ich euch dankbar.

LGgrübeline

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6401x hilfreich)

Ist ja schon die 3 Aufforderung den Widerspruch zurück zu ziehen ?

Lass Dich nicht für dumm verkaufen
Ich würde :
Unter keinen Umständen den Widerspruch zurücknehmen.
Der RA flunkert hier
Eine Verrechnung gem 367 kann nicht stattgefunden haben.
Der GL hätte gem 367 (2) ansonsten Deine an Ihn gerichtete Überweisung wieder retournieren müssen ;) Was ja nicht geschehen ist
Wenn der RA so sicher ist - warum legt er die Klagebegründung nicht auf den Tisch ?
p.s Nicht vergessen : Der Advokat vertritt NICHT Deine Interessen

lg

-- Editiert von thehellion am 03.09.2008 10:29:14

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#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6039 Beiträge, 1339x hilfreich)

Das ist Blödsinn. Natürlich kann der Gläubiger nach 367 verrechnen.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6401x hilfreich)

Nö !
Das Geld wurde zweckgebunden direkt an den Gläubiger überwiesen
Er hätte - wäre er nicht einverstanden gewesen - das Geld retournieren müssen !
Hat er aber nicht
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§ 367
Anrechnung auf Zinsen und Kosten

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

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#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6039 Beiträge, 1339x hilfreich)

Was schrieb Bob Loblaw doch gleich dazu?

quote:

Mit der Überweisung des Betrages der Hauptforderung allein trifft der Schuldner dagegen keine Bestimmung, so dass eine Anrechnung in der Reihenfolge des Abs 1 zu erfolgen hat (Enders JurBüro 2003, 506).

Staudinger, BGB 2006, Rn. 15 zu 367 BGB



Ich neige irgendwie dazu, ihm mehr zu glauben als Dir, Daniela.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6401x hilfreich)

Nichts gegen den guten BOB aber der Gläubiger hätte ja retournieren können.
Außerdem :
HF plus Mahngebühren 2 Monate (!) vor MB Antrag beglichen
und der RA bittet jetzt zum 3 Mal um Rücknahme des Widerspruches
Das spricht doch wohl eine klare Sprache oder ?

p.s
Lies doch noch mal das Zitat von Onkel Bob durch und Du erkennst Deinen Denkfehler

( Besserwissermodus eingeschaltet )

Dani




-- Editiert von thehellion am 03.09.2008 22:23:07

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#11
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6039 Beiträge, 1339x hilfreich)

Der Gläubiger verrechnet ganz korrekt nach 367 (1). Das ergibt sich aus dem Zitat. Dein Versuch, hier eine Pflicht zur Geldretoure zu konstruieren, hilft auch nicht weiter.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6401x hilfreich)

Mit der Überweisung des Betrages der Hauptforderung allein trifft der Schuldner dagegen keine Bestimmung, so dass eine Anrechnung in der Reihenfolge des Abs 1 zu erfolgen hat (Enders JurBüro 2003, 506).

Staudinger, BGB 2006, Rn. 15 zu 367 BGB
---------------------------------------------
Setzen Mahnman !
Note 5 -
nochmal aufmerksam durchlesen !!!
An wen hat der TE überwiesen ?
War diese Zahlung zweckgebunden ?
---------------------------------------------

Wäre es so wie Du das korrekte Zitat von Onkel Bob verstehst - dann wäre der
BGB 367 (2) sinnlos

lg



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#13
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6039 Beiträge, 1339x hilfreich)

Das habe ich gelesen Daniela. Die TE überwies an den Gläubiger, unter angabe des Kundenkontos. Damit ist eben KEINE abweichende Bestimmung nach 367 (2) getroffen. Das Inkassobüro berechnet dem Gläubiger mit Auftragserteilung Gebühren. Natürlich werden diese nach 367 (1) zuerst getilgt.

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#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6401x hilfreich)

Dann erkläre mir wie Du 367 absatz 2 verstehst

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#15
 Von 
guest123-2135
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 24x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6401x hilfreich)

@Sabbele
Ok - Aber Darum geht es ja nicht
Kann der Gläubiger eine an Ihn ausschließlich zur Verrechnung mit der HF zweckgebundene gerichtete Zahlung einfach gem 367 verrechnen ?
Was für interne Verträge das Inkassobüro mit dem Mandanten hat kann dem Schuldner ja egal sein
Lt TE fordert der RA den Schuldner nun schon zum 3 Mal auf den MB Widerspruch zurückzuziehen
Warum wohl ?

lg

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#17
 Von 
guest123-2135
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 24x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6401x hilfreich)

Stimmt - Manche kippen dann noch um
Aber bei der 3 Aufforderung wirds unglaubwürdig

lg

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
grübeline
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 76x hilfreich)

Hallo ihr lieben,

nachdem am 25.09.2008 die erneute Stellungnahme des Anwalts Neumeyer kam , eine Sellungnahme abzugeben , was nicht geschehen ist, kam dann heute ein Brief von Haas und Kollegen.

Dort wird die Gesamtforderung wieder erhoben laut MB bis zum 28.10.2008 zu zahlen . Sollte die Frist ungenutzt verstreichen , wird das Einzugsverfahren fortgesetzt.

Was sagt ihr dazu ??? Thehellion - wie soll man sich jetzt verhalten ???

Jetzt ist das schon der zweite Anwalt der das bearbeitet. Neumeyer ist doch von Universum Inkasso der Anwalt. Von ihm kamen die Aufforderungen der Rücknahme des Widerspruchs. Im MB steht übrigens Haas und Kollegen drin. Wie kann das sein???

LG grübeline

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1579x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#21
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 238x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#22
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

@nadi22
Spock würde sagen : Faszinierend
Du hast die Beiträge des TE ( wie gwohnt ) nicht richtig gelesen
Warum wohl bittet der RA - nunmehr zum 4 Mal - den Widerspruch zurückzuziehen ?

lg

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#23
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 238x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#24
 Von 
DECE12
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 56x hilfreich)

Wie alt war denn die Forderung, als Die sie bezahlt hast (Rechnungsdatum, Zahlungsdatum,? Gab es schon Mahnungen vom Gläubiger)?
Ein einigermaßen seriöses Unternehmen gibt ja eine Forderung nicht gleich nach Fälligkeit an ein IKU.
Und wann meldete sich das erste Mal das IKU bei Dir? :???:

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