Wie kann man sich vor Pfändung schützen?

3. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
kakashix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Wie kann man sich vor Pfändung schützen?

Hallo,

ich wollte mal wissen, angenommen man verliert einen Zivilprozess vor Gericht und kann aber die Anwälte und die Gerichtskosten nicht zahlen. Dann kann ja durch ein Gerichtsvollzieher Gegenstände gepfändet werden.

Was ist wenn der Schuldner sein Auto an seinem Freund weitergibt und Ihn in den Fahrzeugpapieren einträgt, aber der Schuldner weiterhin über sein Namen die Haftpflichtversicherungen laufen?

Könnte das Auto dann gepfändet werden, wenn der Fahrzeugbrief auf einem anderen Namen ist und der Schuldner lediglich der Halter ist? Also die Versicherung läuft weiterhin auf dem Namen des Schuldners nur der Besitzer ist ein anderer.

Und wie sieht es bei Gegenständen die zu Hause sind, wo man keinen Kaufvertrag mehr hat? Kann man einfach behauptet das die Gegenstände einem Freund gehören? Und wenn das nicht reicht, kann ich selber einfach einen Kaufvertrag für einen Kumpel erstellen, wo drin steht das er mir die Geräte abgekauft hat?




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7609 Beiträge, 1708x hilfreich)

§ 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2695 Beiträge, 786x hilfreich)

Hier gibt's prinzipiell keine Hilfe zum Betrug!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130335 Beiträge, 41515x hilfreich)

Zitat (von kakashix):
Wie kann man sich vor Pfändung schützen?

A) keine Schulden machen
B) Schulden bezahlen (eventuell in Raten)
C) leben unterhalb der Pfändungsgrenzen



Zitat (von kakashix):
Kann man einfach behauptet das die Gegenstände einem Freund gehören?

Klar.
Wird einem nur keiner glauben und ist eh egal.



Zitat (von kakashix):
Und wenn das nicht reicht, kann ich selber einfach einen Kaufvertrag für einen Kumpel erstellen, wo drin steht das er mir die Geräte abgekauft hat?

Ka, auch das kann man.
Da dann neben dem Vereiteln der Zwangsvollstreckung noch diverse andere Strataten dazu kommen, wird es aber nicht sehr klug sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kakashix
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Hier gibt's prinzipiell keine Hilfe zum Betrug!

Ich rede von einem fiktiven Fall, angenommen es wäre so.

Aber wie ich es nun verstanden habe, müsste man beweisen, das die Gegenstände, die bei mir zu Hause sind mir nicht gehören durch einen Kaufvertrag, aber nicht durch einen, den ich selber erstellt habe, sondern von einem Geschäft / Onlineversandhandel, das ich wirklich nicht der Eigentümer bin.

Und ich habe noch dazu gelesen das der Gerichtsvollzieher es nicht prüft, wem die Gegenstände gehören, er pfändet sie einfach und wenn tatsächlich jemanden etwas nicht gehört dann kann man eine Drittwiderspruchsklage erheben und beweisen, das jemand anderes der Eigentümer ist.


Und das mit dem Auto habe ich nun auch verstanden, finden die heraus das ich etwas beiseite geschafft habe, um der Pfändung zu entgehen, dann mache ich mich strafbar.

Aber anders würde es doch aussehen, wenn ich noch keine Schulden habe und dann ein Auto verkaufe/ verschenke/verschrotte etc. und danach erst Schulden mache, dann könnte man ja für eine Vereitelung nicht bestraft werden, da das "beiseite bringen" von Wertgegenständen zu dem Zeitpunkt entstanden ist, als man noch keine Schulden hatte?

Wie gesagt dient die Information für mich rein interessehalber und nicht mit der Absicht, Schulden zu machen. Damit wir das Missverständnis aus dem Weg räumen

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130335 Beiträge, 41515x hilfreich)

Zitat (von kakashix):
Und ich habe noch dazu gelesen das der Gerichtsvollzieher es nicht prüft, wem die Gegenstände gehören, er pfändet sie einfach und wenn tatsächlich jemanden etwas nicht gehört dann kann man eine Drittwiderspruchsklage erheben und beweisen, das jemand anderes der Eigentümer ist.

Richtig.



Zitat (von kakashix):
Und das mit dem Auto habe ich nun auch verstanden, finden die heraus das ich etwas beiseite geschafft habe, um der Pfändung zu entgehen, dann mache ich mich strafbar.

Auch korrekt



Zitat (von kakashix):
da das "beiseite bringen" von Wertgegenständen zu dem Zeitpunkt entstanden ist, als man noch keine Schulden hatte?

Falsch.

Bereits mit dem beiseite schaffen will man ja die Zwangsvollstreckung vereiteln, wann man die Schulden dann macht oder die Vollstreckung beginnt, das wäre dann nicht relevant.

Die Schleckers haben so was in der Art auch versucht und sind dann alle für ein paar Jahre ins Gefängnis gewandert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19210 Beiträge, 10342x hilfreich)

Zitat (von kakashix):
Aber wie ich es nun verstanden habe, müsste man beweisen, das die Gegenstände, die bei mir zu Hause sind mir nicht gehören durch einen Kaufvertrag, aber nicht durch einen, den ich selber erstellt habe, sondern von einem Geschäft / Onlineversandhandel, das ich wirklich nicht der Eigentümer bin.

Das nutzt nichts, da der Gerichtsvollzieher vor Ort die Eigentumsverhältnisse nicht prüfen muss und deshalb die Kaufverträge nicht anschauen muss, sondern ignorieren darf.

Zitat (von kakashix):
Und ich habe noch dazu gelesen das der Gerichtsvollzieher es nicht prüft, wem die Gegenstände gehören, er pfändet sie einfach und wenn tatsächlich jemanden etwas nicht gehört dann kann man eine Drittwiderspruchsklage erheben und beweisen, das jemand anderes der Eigentümer ist.

Richtig.
Allerdings kann die Drittwiderspruchsklage nur vom Eigentümer erhoben werden.
Wenn also bei Ihnen etwas gepfändet wird, das Ihnen nicht gehört, können Sie selbst keine Drittwiderspruchsklage erheben - denn Ihnen gehört der Gegenstand ja nicht ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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