Wie wird eine Forderung zu einer Forderung aus unerlaubter Handlung?

7. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
abi2015
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 11x hilfreich)
Wie wird eine Forderung zu einer Forderung aus unerlaubter Handlung?

Hallo, ein Kunde hat uns als Dienstleister für seine Hochzeit gebucht, jedoch leider nie bezahlt. (Forderung 1.800€)

Auf Anrufe, Erinnerungen, Mahnung etc. hat er nicht reagiert.
Wir haben einen Mahnbescheid beantragt, auch auf diesen hat er nicht reagiert, nun wurde der Vollstreckungsbescheid erlassen.

Nun würden wir gerne wissen, wie wir die Forderung zu einer Forderung aus unerlaubter Handlung machen können?

Reicht eine Strafanzeige wegen Betruges aus oder müssen wir das irgendwo beantragen, dass diese Forderung zu einer Forderung aus unerlaubter Handlung wird, die dann nicht durch eine Privatinsolvenz aus der Welt geschafft wird?

VG abi




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(131001 Beiträge, 41626x hilfreich)

Zitat (von abi2015):
Reicht eine Strafanzeige wegen Betruges aus

Nö, insbesondere da hier kein Betrug erkennbar ist.



Zitat (von abi2015):
Nun würden wir gerne wissen, wie wir die Forderung zu einer Forderung aus unerlaubter Handlung machen können?

Es ist bereits eine Forderung aus unerlaubter Handlung.



Zitat (von abi2015):
müssen wir das irgendwo beantragen, dass diese Forderung zu einer Forderung aus unerlaubter Handlung wird, die dann nicht durch eine Privatinsolvenz aus der Welt geschafft wird?

Da gibt es nichts zu beantragen, denn das Ziel der Insolvenz ist es ja gerade alle Forderung aus unerlaubter Handlung zu eliminieren.
Einzig Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (z.B. nach § 302 InsO) könnte man aus der Insolvenz herausnehmen lassen. Dazu müsste man dann erst mal den Vorsatz nachweisen - kein einfaches Unterfangen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Turtle1972
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 13x hilfreich)

Warum nicht? Könnte doch Eingehungsbetrug sein. Ermitteln müsste dies dann die Staatsanwaltschaft. Wäre es Eingehungsbetrug, ist es auch vorsätzlich.

Soll es nicht in die Restschuldbefreiung einfließen, muss es nach 302 InsO beim Insolvenzverwalter beantragt werden. Mit Beweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Gelehrter
(10037 Beiträge, 2099x hilfreich)

Erstmal abwarten was in dem Vollstreckungsbescheid steht

Grundsätzlich kann mann natürlich Eingehungsbetrug anzeigen, aber davon bekommt man evtl auch kein Geld.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Turtle1972
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 13x hilfreich)

Was soll denn in dem Vollstreckungsbescheid stehen? Da steht nur die Forderung und der Gläubiger.

Vielleicht kann erstmal geklärt werden, wieso der Threaderöffner davon ausgeht, dass die Kunden wegen 1800 Euro in die Insolvenz gehen.

Zitat:
Grundsätzlich kann mann natürlich Eingehungsbetrug anzeigen, aber davon bekommt man evtl auch kein Geld.


Nicht nur Mann, Frau auch. Wenn man nachweisen kann, dass es eine vorsätzliche strafbare Handlung war, gibt es keine Restschuldbefreiung. Und es besteht zumindest die Chance, irgendwann mal das Geld erfolgreich betreiben zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sonmischt
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 61x hilfreich)

Also bis jetzt hat man doch gar nichts in der Hand, um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anzunehmen. Dazu müsste man letztlich nachweisen, dass der Schuldner schon bei Vertragsschluss wusste, dass er nicht bezahlen will oder kann. Ersteres dürfte man kaum nachweisen können, zu letzterem kann man eventuell recherchieren.

Die Bezeichnung im Vollstreckungsbescheid als vors unerl Handlung genügt aber nicht, da müsste man schon "richtige" Zahlungsklage einreichen oder -wenn der VB schon vorliegt- eine Feststellungsklage.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 307.613 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30 €
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.739 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.