In 2007 erhielt ich von einer Firma eine nicht gerechtfertigte Rechnung über knapp 2000,-. Nach meinem Widerspruch kam ein Mahnbescheid, bin damit zum Anwalt (auch aus seiner Sicht eine unberechtigte Forderung), haben dem Mahnbescheid widersprochen. Innerhalb der folgenden 6 Monate und auch weiterhin gab es keine Reaktion. Mein Anwalt: Ok, dann war's das. Das war 2007. Jetzt in 2011 kommt wieder eine Rechnung über den alten Betrag. Widerspreche und zahle nicht. Die Firma fordert mich daraufhin auf, zwecks Klärung der Angelegenheit zu ihnen zu kommen. Muss ich nun wieder zum Anwalt?
-----------------
""
Wieder Mahnung 3 J. nach Ablauf des Mahnverfahrens
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Nein,
die Forderung ist verjährt !
Teile das telefonisch mit und fertig.
Du sollst vermutlich da vorbei kommen damit du irgendetwas unter Druck unterschreiben kannst. Rate ich von ab!
lg
-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
--- editiert vom Admin
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Bin jetzt noch mal alle Papiere durchgegangen. Rechnung ist aus Januar 07. Dann kamen Widersprüche und hin und her. Januar 08 kam der Mahnbescheid, dem hat mein Anwalt fristgerecht insgesamt widersprochen. November 08 teilt er mir mit, dass die Gegenseite 6 Monate Zeit für eine Klage gehabt hätte. Es ist aber keine erhoben worden, er halte die Sache damit für erledigt. Im Januar 09 hat er dann die Akte geschlossen.
Ein weiterer Mahnbescheid kam auch nicht. Nur diese neuerliche Zahlungsforderung. Und ganz aktuell diese "Einladung"
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Doch nicht? Ist nicht das Datum der eigentlichen Rechnungsforderung für die Verjährung ausschlaggebend? Das macht mich eben unsicher. Die haben ja auch auf die Klage verzichtet, für die sie 6 Monate hatten. Wozu gibt's denn dann diese Frist?
-----------------
""
--- editiert vom Admin
@Deppo123 hat recht Verjährt wäre erst am 1.1.2012
Allerdings scheint sich die gegenseite nicht allzu sicher zu sein denn sonst würde man Dich nicht nur "einladen" sondern den gerichtlichen Weg beschreiten,
Ich würde die Einladung ignorieren bzw negieren ;-))
-----------------
"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"
Ja, ich werde dort nicht hingehen.
Dennoch, wenn in §199 BGB
die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, heißt das nicht: Anspruch entstand mit Rechnung Januar 07, dann beginnt Silvester 07 oder 01.01.2008 die Verjährungsfrist? Wäre also Silvester 2010 abgelaufen?
-----------------
""
--- editiert vom Admin
Aja, Danke sehr für den Hinweis 204.
Bleibt bei mir nur noch ne blöde Frage zurück:
Könnte die Gegenseite dann quasi alle 2 1/2 Jahre einen Mahnbescheid schicken, bei Widerspruch nicht reagieren, und so die Verjährung bis zum St.Nimmerleinstag aushebeln?
-----------------
""
Was würde das der Gegenseite bringen ??
Die MB Kosten sind ja jedes mal erneut zu tragen
-----------------
"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"
quote:
Was würde das der Gegenseite bringen ?
Die Hoffnung irgendwann mal einen Glückstreffer zu landen das der Schuldner nicht widerspricht?
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Hab ich was verpasst ?
quote:
@Deppo123 hat recht Verjährt wäre erst am 1.1.2012
Wenn die Rechnung aus Januar 2007 war und die Verjährungsfrist ja nur durch den Mahnbescheid GEHEMMT war (Was so wie ich es lese mal max 3 Monate ausgemacht hat)
ist die Forderung am 1.1.2011 verjährt.
lg
-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
MB kam 2008
lg
-----------------
"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"
quote:
MB kam 2008
Und ?
Ist auch verjährt wenn er 2009 gekommen wäre !
lg
-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."
Forderungen die bis zum 31.12.2007 entstanden sind
verjähren am 31.12.2010.
Ein Mahnbescheid der nach Widerspruch nicht begründet wurde
ist meines Erachtens nach 6 Monaten hinfällig.
Erst recht würde ich nicht den "Gläubiger" aufsuchen um
irgendwas zu klären.
Das könnte dazu führen zu einem Anerkenntnis verleitet zu werden.
Besser ist es, erneut den Mahnbescheid abzuwarten und Widerspruch einzulegen.
-----------------
""
Widerspruch fristgerecht (Frist sind 2 Wochen) zurück ans zuständige Mahngericht und nicht wieder zurückziehen!!
-----------------
""
"...und nicht wieder zurückziehen!!..." ??
Ich habe ja nichts zurückgezogen.
Die "Geld-Forderer" haben ja nach meinem Widerspruch auf ihren Mahnbescheid ohne weitere Worte jeglichen Rechtsweg eingestellt und nicht geklagt.
Für mich nachvollziehbar, da ein Gericht die Unrechtmäßigkeit der Forderung feststellen würde. Mir wäre ein solches Gerichtsverfahren mehr als willkommen gewesen.
Statt dessen fordern sie nun quasi "neben dem Rechtsweg" (meine Wahrnehmung) immer wieder.
Meine Befürchtung ist einfach, ob es irgendwelche "Fallstricke" gibt, dass ich letztlich auch etwas Unberechtigtes zahlen muss, nur weil ich irgendwelche Verfahrens- oder Fristenregelungen nicht erkannt habe.
Gruß B.
-----------------
""
@Braunschweiger
Sorry für die Fehlinformation meinerseits !
@actrostom hat recht !!
Forderung ist trotz des 2008 MBs verjährt !
lg
-----------------
"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"
quote:<hr size=1 noshade>Forderung ist trotz des 2008 MBs verjährt ! <hr size=1 noshade>
Ich glaube nicht, nach § 204 (2) BGB ist zunächst die Verjährung durch den MB gehemmt, wie lange ist unklar: "... Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. ..."
Es gilt Folgendes:
§ 209 BGB
Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Verjährung ist also wahrscheinlich (noch) nicht zum 31.12.2010 eingetreten, wenn man den Zeitraum der Hemmung durch den MB berücksichtigt.
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>ich glaube nicht, nach § 204 (2) BGB ist zunächst die Verjährung durch den MB gehemmt, wie lange ist unklar: <hr size=1 noshade>" Sind meines Wissens 6 Monate
-----------------
"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
12 Antworten
-
5 Antworten
-
21 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
5 Antworten
-
18 Antworten
-
3 Antworten
-
25 Antworten
-
13 Antworten
-
11 Antworten
-
1 Antworten
-
13 Antworten
-
3 Antworten
-
11 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
5 Antworten