Guten Tag,
meine Frage richtet sich an Experten:
Sprich etwas gegen die Wirksamkeit der folgenden Klausel, ist die Klausel z.B. bestimmt genug?
Vielen Dank!
(1) Der Mieter erklärt bereits bei Vertragsschluss, dass er den pfändbaren oder abtretbaren Teil seiner Gehalts-, Lohn-, Provisions-, Renten-, Wohngeld- oder anderer Sozialleistungsansprüche gegen seine entsprechenden Schuldner zur Sicherung der Forderung des Vermieters an den Vermieter abtritt für den Fall, dass er mit der Zahlung von Miete (einschließlich Nebenleistungen) in nicht nur geringfügiger Höhe in Verzug gerät.
(2) Der Mieter verpflichtet sich bereits bei Vertragsschluss für diesen Fall (Verzug) dazu, dem Vermieter unverzüglich Namen, Anschrift und Art und Höhe der Forderungen gegen seine Schuldner mitzuteilen. Er erteilt außerdem schon jetzt sein Einverständnis, dass seine Schuldner Auskunft über die Höhe der Zuwendungen an den Vermieter geben dürfen.
(3) Die Abtretung wirkt in Höhe des jeweiligen Zahlungsrückstands. Etwaige die offene Forderung übersteigende Beträge erstattet der Vermieter umgehend.
Wirksamkeit einer Abtretungsklausel
28. Oktober 2009
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Frage vom 28. Oktober 2009 | 10:49
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 36x hilfreich)
Wirksamkeit einer Abtretungsklausel
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