Zahlung an den falschen Gläubiger??

21. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Baumann123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlung an den falschen Gläubiger??

Angenommen K bestellt über das Internet auf Rechnung Waren bei Händler H, hinterlässt bei der Bestellung die richtige Anschrift jedoch versehentlich die falsche E-Mail Adresse.
Bestandteil des Bestellabschlusses ist auch der Hinweis, dass der Kauf auf Rechnung durch einen externen Zahlungsdienstleister X GmbH abgewickelt wird. Der Rechnungskauf über X setzt, unter Anderem, eine erfolgreiche Identitäts- und Bonitätsprüfung voraus.

Die durch K bestellte Ware kommt einige Tage später an und wird innerhalb der Zahlungsfrist per Überweisung an H beglichen.
Übersehen wurde durch K der Hinweise, dass der Rechnungsbetrag an X GmbH geleistet werden soll.

Zahlungsaufforderungen oder Mahnung auf dem Postweg erfolgen nicht durch die X GmbH.

Eine Rückerstattung durch H an K erfolgt ebenfalls nicht.

Drei Monate später erreicht K auf dem Postweg das Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei die die Forderung mit zusätzlichen Gebühren einfordert.

Fragen:
Hat die Zahlung durch K an H eine schuldbefreiende Wirkung ?

Hätte H die X GmbH über den Zahlungseingang informieren müssen ?

Hätte H das Geld an K zurücküberweisen müssen ?

Hat es irgendwelche Auswirkungen das K im Vorfeld keine weiteren Zahlungsaufforderungen auf dem Postweg erhalten hat?

Kann K gegen die zusätzlichen anwaltlichen Forderungen vorgehen?

Post vom Inkassobüro?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Baumann123mitglied):
Hat die Zahlung durch K an H eine schuldbefreiende Wirkung ?


Nicht unbedingt. Weil die Zahlung an einen anderen verbindlich vereinbart wurde.

Diese "mal angenommen" Fälle sind aber auch nicht wirklich zu beurteilen, weil es an Fakten fehlt.

Hier könnte neben Vertragsrecht auch Bereicherungsrecht hineinspielen.

Da es sich jedoch um einen Zahlungsdienstleister handeln soll, gehe ich davon aus, dass auch die Direktzahlung die Schuld tilgte.

Vom wem wurde der Anwalt beauftragt?

Zitat (von Baumann123mitglied):
Hat es irgendwelche Auswirkungen das K im Vorfeld keine weiteren Zahlungsaufforderungen auf dem Postweg erhalten hat?

Auch die Frage ist nicht zu beantworten, weil aus dem Beitrag nicht erkennbar ist ob ein festes Zahlungsziel vereinbart / gesetzt wurde. Außerdem ist nicht erkennbar ob fristgerecht gezahlt wurde.
oder kurz - bestand Verzug.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Kleine Ergänzung: Die Zahlung an den Ursprungsgläubiger ist dennoch meiner Meinung nach stets schuldbefreiend. Zumindest solange, bis eine Abtretung an einen neuen Gläubiger auch klar angezeigt wurde. Hier gibt es allerdings keine Abtretung, wenn ich den Fall richtig verstanden habe.

Zudem steht hier zwischen den Zeilen im Raum, dass der Kunde ja irgendwie auch Rechnungsinformationen (Kontonummer/Rechnungsnummer) des Händlers hatte. Sprich: Vermutlich gab es zwei widersprüchliche Zahlungsanweisungen. Das ist nun aber Spekulation meinerseits.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Baumann123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erst einmal für die Antworten.

Ein festes Zahlungsziel wurde vereinbart und auch fristgerecht gezahlt, leider an H.
Jedoch erwartete X GmbH die Zahlung, die Abtretung war auch bei Bestellungen ersichtlich.
Die Anwälte wurden von der X GmbH beauftragt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Maline
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 8x hilfreich)

H hat das Geld nicht zurück überwiesen und auch noch an X weitergeleitet sondern behalten. Und X will's nochmal plus Gebühren.

H hat das Geld bereits. Und nicht zurück gegeben. Was macht H mit der Kohle? Will H doppelt kassieren?
Und X noch Gebühren dazu?

H hätte wenn nicht einverstanden das Geld nicht annehmen dürfen da X ja beitreibt.

Was gedenkt H mit dem Geld, dass es erhalten hat zu verfahren?

Hätte man es an X gezahlt, hätte X an H weitergegeben?

Es wurde fristgerecht direkt an den Händler gezahlt durch Irrtum am von H beauftragten Zahlungsdienstleister vorbei.

Egal wie H hat das Geld und keinen Schäden oder Verlust.

Denken H und X eventuell da wir H an X Gebühren für den Dienst zahlen und X für die Dienstleistung entlohnt wird, dass der TE dafür aufzukommen hat?

Signatur:

Ich danke von Herzen Mepeisen, DStein, Albarion, Harry von Sell und Anami für ihre mega tolle Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nochmals: Das alles kann dir egal sein. Wenn es eine Zahlungsanweisung des Vertragspartners (Händler gibt) und du die befolgt hast, dann ist das alles erfolgreich. Dann war deine Zahlung schuldbefreiend.

Da müssen sich Zahlungsdienstleister und Händler untereinander einig werden. Das geht nicht über deinen Rücken.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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