Zahlung zu spät, Email von Riverty-Inkasso

24. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)
Zahlung zu spät, Email von Riverty-Inkasso

Hallo Leute,

eine Zahlung i.H.v. 14,99€ ist bei mir wegen meinem Umzug usw. etwas untergegangen. Heute habe ich überraschend eine Email von Riverty-Inkasso erhalten. Darin werde ich aufgefordert 14,99€ zzgl. 21€ Gebühr zu zahlen.

Zu den 21€ steht in der Mail: "Inkassovergütung aus Inkassoauftrag (Verzugsschaden §§ 280, 286 BGB) gem. § 13e Abs. 1 RDG in Anlehnung an
§§ 2, 13 RVG i.V.m. VV RVG aus Gegenstandswert 14,99 EUR:
0,5 Gebühr (Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG) 15,00 EUR zzgl. Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) 3,00 EUR zzgl 3,00 EUR Mahngebühren"

Nun habe ich vorher nie eine Mahnung erhalten und hab den Betrag in Höhe von 14,99€ auch direkt bezahlt. Sind die restlichen 21€ denn berechtigt? Müsste ich nicht erstmal eine Mahnung erhalten?

Beste Dank schonmal!

Post vom Inkassobüro?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6380 Beiträge, 1373x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Nun habe ich vorher nie eine Mahnung erhalten


Das ist auch nicht erforderlich. Leider hält sich dieser Irrglaube sehr hartnäckig

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/inkassokosten-drohen-auch-ohne-mahnung-13694

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(778 Beiträge, 84x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
eine Zahlung i.H.v. 14,99€ ist bei mir wegen meinem Umzug usw. etwas untergegangen.


Wann war das Zahlungsziel, und wann wurde bezahlt?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116023 Beiträge, 39199x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Müsste ich nicht erstmal eine Mahnung erhalten?

Nö, man muss nur in Verzug sein.
Das geht auch ohne Mahnung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2048 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Das ist auch nicht erforderlich.

Wenn man als Gläubiger aber glaubt einen Anspruch auf die Erstattung von Mahngebühren zu haben, dann ist sie sehr wohl erforderlich.

Insgesamt halte ich die 15 EUR Inkassogebühr und 3 EUR Auslagen in Ordnung.
Lediglich die Mahngebühren sollten meiner Meinung nach nachgewiesen werden (insbesondere, da es offenbar keine Mahnung gab).

0x Hilfreiche Antwort

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