Zahlungsaufforderung (Gebühren) wegen Rücklastschrift EC-Kartenzahlung (Rewe) - Betrag aber bereits

24. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Shanoby
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungsaufforderung (Gebühren) wegen Rücklastschrift EC-Kartenzahlung (Rewe) - Betrag aber bereits

Guten Tag,

ich habe mir am 06.10.2017 in meinem Rewe etwas für 19,47€ und im November leider akute Geldprobleme bekommen. Ich habe dann am 13.11.2017 den Betrag von 19,47€ zurückgehen lassen. Am 06.12.2017 habe ich den Betrag nach Eingang meines Lohns dann direkt wieder zurück überwiesen und dann vor 2 Tagen einen Brief von Rewe erhalten, welcher am 20.12.2017 verfasst wurde. Der Kaufbetrag wurde natürlich schon von den Gebühren abgezogen, allerdings sind die Gebühren insgesamt sogar ein bisschen höher, als der eigentliche Kaufbetrag. Der Gebühren sind aufgegliedert in Rücklastschriftgebühren, Adressauskunftsgebühr, Bearbeitungsgebühr und Mahngebühr. Hier muss ich aber anmerken, dass ich schon mal vor wenigen Wochen Briefe von Rewe bekommen habe, weil ich schon des öfteren etwas zurückgehen lassen habe. Allerdings habe ich die Beträge samt Nebenkosten beglichen. Ich erwähne es deshalb, da Rewe dadurch ja schon meine Adresse haben müsste und die Adressauskunftsgebühr somit unnötig wäre.

Jetzt stellt sich die Frage, ob Rewe hier im Recht liegt oder nicht, da ich vor dem 06.12 auch keine Mahnung erhalten habe.

Mit freundlichen Grüßen
Simon

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von Shanoby):
Ich habe dann am 13.11.2017 den Betrag von 19,47€ zurückgehen lassen

Ungünstig



Zitat (von Shanoby):
weil ich schon des öfteren etwas zurückgehen lassen habe.

Noch ungünstiger ...

So langsam befindet man sich da im strafrechtlich relevanten Rahmen.



Zitat (von Shanoby):
Bearbeitungsgebühr und Mahngebühr

Dürften unzulässig sein.



Zitat (von Shanoby):
Ich erwähne es deshalb, da Rewe dadurch ja schon meine Adresse haben müsste und die Adressauskunftsgebühr somit unnötig wäre.

Woher sollten die wissen, das man nicht umgezogen ist?

Aber man kann durchaus darüber diskutieren.

Über welche Summe geht es da überhaupt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Shanoby
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Shanoby):
Ich habe dann am 13.11.2017 den Betrag von 19,47€ zurückgehen lassen

Ungünstig



Zitat (von Shanoby):
weil ich schon des öfteren etwas zurückgehen lassen habe.

Noch ungünstiger ...

So langsam befindet man sich da im strafrechtlich relevanten Rahmen.



Zitat (von Shanoby):
Bearbeitungsgebühr und Mahngebühr

Dürften unzulässig sein.



Zitat (von Shanoby):
Ich erwähne es deshalb, da Rewe dadurch ja schon meine Adresse haben müsste und die Adressauskunftsgebühr somit unnötig wäre.

Woher sollten die wissen, das man nicht umgezogen ist?

Aber man kann durchaus darüber diskutieren.

Über welche Summe geht es da überhaupt?


Es geht um einen Restbetrag von 19,93€. Die konnten eigentlich davon ausgehen, dass ich nicht umgezogen bin, da die letzte beglichene Rechnung von denen gerade einmal 4 Wochen her ist und dort die Adressauskunftsgebühr schon dabei war.

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#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2396 Beiträge, 712x hilfreich)

Du weißt schon, dass du dich mit diesem Verhalten des Betruges schuldig machst?
Die Adressermittlung ist auf jeden Fall zu zahlen. Die Inkassokosten im rechtlichen Rahmen, sowie 1-3€ Mahngebühren auch.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Die Adressermittlung ist auf jeden Fall zu zahlen

Wieso? Wenn die Adresse bereits bekannt war, ist da nichts zu ermitteln.

Vielleicht ist es strafrechtlich relevant, vielleicht nicht. Kaufmännisch ist es auf jeden Fall riesiger Unsinn, denn wenn man diesen Mist nicht macht, spart man sich die Gebühren und kann beim nächsten Mal vielleicht endlich mal mit einem gedeckten Konto bezahlen.
Aber egal wir man es dreht: Wenn der Gläubiger ständig die Adresse anfragt, bei jedem Einzelfall, obwohl er sie schon kennt, ist das sein Problem aber jedenfalls nichts, was er an Kosten umlegen kann.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

Aber egal wir man es dreht: Wenn der Gläubiger ständig die Adresse anfragt, bei jedem Einzelfall, obwohl er sie schon kennt, ist das sein Problem aber jedenfalls nichts, was er an Kosten umlegen kann.
Wer sagt denn, dass der Gläubiger die Adresse kennt? Ich würde davon ausgehen, dass der Gläubiger die Adresse datenschutzkonform jeweils gelöscht hat, nachdem die jeweiligen Zahlungen beglichen wurden.
Die Chance, mit dem Argument, der Gläubiger hätte die Adresse kennen müssen (weil er sie datenschutzwidrig gespeichert hat), durchzukommen, dürfte marginal sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119301 Beiträge, 39708x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich würde davon ausgehen, dass der Gläubiger die Adresse datenschutzkonform jeweils gelöscht hat, nachdem die jeweiligen Zahlungen beglichen wurden.

Ob er sie nun gelöscht hat oder (weil Aufbewahrung für steuerliche Zwecke notwendig) nur für die weitere Verwendung geperrt hat. Wenn er nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens datenschutzkonform handelt und die Adresse nicht mehr zur Verfügung steht, wird man ihn das nicht zu seinem Nachteil auslegen können.

Um die Adressermittlung würde ich mich in diesem Falle nicht wirklich streiten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

'Akute Geldnot' ist kein akzeptabler Grund, um eine Lastschrift zurückgehen zu lassen. Du bewegst dich damit außerdem schnell in der Strafbarkeit wegen Eingehungsbetrugs.
Ja, auch bei Kleinbeträgen. An meinem Wohnort sind die Amtsanwälte sehr scharf darauf solche unehrenhafte Verhaltensweisen streng zu verfolgen.

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