Zahlungsaufforderung nach ca. 15 Jahren

20. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
LIBOM
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungsaufforderung nach ca. 15 Jahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchte ich mich mit 2 Fragen an Sie wenden.

1.
Meine Frau hat heute eine Zahlungsaufforderung in Höhe von knapp 2000,- Euro erhalten (Forderung aus Kündigung eines Gehaltskontos im Jahre 1999), zu zahlen innerhalb von 14 Tagen, gedroht wird mit gerichtlichen Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung, infoscore usw. Aber glücklicher weise kann sie durch die fristgerechte Zahlung all die aufgezeigten Konsequenzen vermeiden :-)

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Hauptforderung ca. 690 Euro
unverzinsliche Kosten ca. 565 Euro
Zinsen auf Hauptforderung ca. 676 Euro

Um ehrlich zu sein erinnert sich meine Frau gar nicht mehr an das Konto, geschweige denn an eine damit verbundene Forderung.

Da ich mich an dem Satz "Leider haben Sei trotz mehrfacher Aufforderung die oben genannte Forderung nicht bezahlt." gestört habe, habe ich telefonisch das Datum des letzten Schreibens zu o. g. Sachverhalt erfragt. 2000, das letzte Schreiben wurde im Jahre 2000 versandt. In der Zwischenzeit kat keinerlei Schriftverkehr, keine Zahlungen usw. stattgefunden.

Darf ich davon ausgehen, dass die Angelegenheit mit einem einfachen Widerspruch auf Grund von Verjährung erledigt sein sollte?

2.
Meine Frau hat bei gleichem Unternehmen wie in Frage 1 noch einen Kredit abzuzahlen.
Hier wird monatlich (seit einer gefühlten Ewigkeit) eine kleine Rate per Lastschrift beglichen die vermutlich grade mal die Zinsen tilgt. Eigentlich ist hier dringender Handlungsbedarf geboten, allerdings hat sie auch hier schon seit Jahren keine aktuelle Übersicht der Forderung, einen Kontoauszug oder ähnliches erhalten.
Kann sie sich dieses Verhalten des Gläubigers irgendwie zu Nutzen Machen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Gruß

David





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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120214 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat:
Darf ich davon ausgehen, dass die Angelegenheit mit einem einfachen Widerspruch auf Grund von Verjährung erledigt sein sollte?

Das würde funktionieren, wenn noch kein Titel in der Welt ist.
Aber auch dann sollte man etwas mehr schreiben.

Ich würde denen so antworten:
Ihr Aktenzeichen / Bearbeitungszeichen: XXXXX

ich weise Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX (Eingang bei mir XX.XX.XXXX) hiermit zurück und verweise diesbezüglich inbesondere auf § 11a RDG *1), § 174 BGB *2) und § 410 BGB *2).
In oben genannten Schreiben behaupten Sie, das Sie den oben genannten Auftraggeber vertreten und ferner eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an Sie erfolgen könne. Entsprechende Legitimationsnachweise (z.B. Vollmacht / Abtretungserklärung) haben Sie Ihrem Schreiben nicht beigefügt. Der Vollmachtgeber hat mich von der Bevollmächtigung nicht in Kenntnis gesetzt.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir unverzüglich die entsprechenden Nachweise im Original vorzulegen.

Im übrigen weise ich bereits jetzt die Forderung bis zur Übermittlung eines gerichtsfesten Nachweises höchstvorsorglich vollumfänglich zurück. Desweiteren erhebe ich die Einrede der Verjährung.
Weitere unsubstantierte Bettelbriefe werden daran nichts ändern. Einem Mahnbescheid wird vollumfänglich widersprochen.

Ich weise Sie darauf hin, das ich der Speicherung und Weitergabe sämtlicher Daten die meine Person und diesen Vorgang betreffen widerspreche.
Insbesondere untersage ich die Einmeldung an Auskunfteien. Sollte die Einmeldung dieser bestrittenen Forderung dennoch erfolgen, werde ich dies ohne weitere Kommunikation durch meinen Anwalt zivil- wie strafrechtlich verfolgen lassen.
Grundlage hierfür sind die entsprechenden Bundes- und Landesdatenschutzgesetzte sowie das BGB und StGB.
Die vorgenannten Einschränkung gilt nicht für den Datenaustausch zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber bezüglich dieses Schreibens.

Bezüglich dem fehlen der gesetzlichen Pflichtangaben: diese habe ich u.a. bei dem zuständigen Aufsichtsgericht zur Anzeige gebracht. *1)


UNTERSCHRIFT


*1) nur falls die Pflichtangaben nach § 11a RDG fehlen sollten
*2) nur falls die Vollmachten im Original fehlen sollten


Das ganze dann per Einschreiben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


Zitat:
Darf ich davon ausgehen, dass die Angelegenheit mit einem einfachen Widerspruch auf Grund von Verjährung erledigt sein sollte?

Möglicherweise nicht.

Denn es gibt den §497(3) BGB , der bei Schulden von Privatpersonen gegenüber Unternehmen/Banken aus Krediten oder Kontoüberziehungen effektiv zu einer 13-jährigen Verjährungsfrist führt. (erst 10-jährige Hemmung ab Verzug, dann die normale 3-jährige Verjährungsfrist.)

Man könnte nun meinen, dass trotzdem Verjährung eingetreten ist, da 1999 mehr als 13 Jahre her ist. Aber es gab 2001 die Schuldrechtsmodernisierung (http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsmodernisierung) und davor lag die Regelverjährungsfrist bei 30(!) Jahren.

Der BGH hat folgende Übergangsregelung aufgestellt:
http://www.streifler.de/hemmung-der-verjaehrung-bei-verbaucherdarlehensvertraegen-_7293.html

D.h. Schulden aus Verbraucherkreditverträgen, die vor dem 31.12.2001 entstanden sind und am 31.12.2001 noch nicht verjährt waren, sind ab 1.1.2002 nach §497(3) BGB für 10 Jahre in der Verjährung gehemmt. Am 1.1.2012 würde dann die Regelverjährungsfrist beginnen, die jetzt (nach der Schuldrechtsmodernisierung) nur noch 3 Jahre zum Jahresende beträgt. Verjährung würde dann am 31.12.2015 eintreten.

Es KANN also sein, dass Forderungen aus einer Kontokündigung im Jahr 1999 tatsächlich immer noch nicht verjährt sind.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Denn es gibt den §497(3) BGB , der bei Schulden von Privatpersonen gegenüber Unternehmen/Banken aus Krediten oder Kontoüberziehungen effektiv zu einer 13-jährigen Verjährungsfrist führt. (erst 10-jährige Hemmung ab Verzug, dann die normale 3-jährige Verjährungsfrist.)

Die Ausführung ist richtig. 3 Jahre Verjährung ab 2002 und 10 Jahre Hemmung. Macht Ende 2015. Hier kann es aber zu einer Verwirkung gekommen sein. Insbesondere aufgrund des zweiten Punktes. wenn sich das Unternehmen 15 Jahre nicht regt, obwohl man in einem Vertragsverhältnis steht, ist dies ein besonderer Umstand.

Davon abgesehen sind aber die Zinsen von der 10jährigen Hemmung nicht betroffen. Zudem ist es merkwürdig, denn wie sollen sich denn über 500€ unverzinsliche Kosten zusammensetzen?

Ich würde genau das schreiben. "Wertes Unternehmen. Hinsichtlich der Forderung 1 erhebe ich Einrede der Verwirkung und der Verjährung. Ich untersage die Weitergabe meiner Daten an Auskunfteien oder Inkassobüros. Hinsichtlich Forderung 2 wollen Sie mir unverzüglich Kontoauszüge seit Kredit-Beginn zusenden. Ich werde dies dann prüfen und unaufgefordert auf Sie zurückkommen." Mehr würde ich nicht schreiben.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

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