Hallo zusammen,
ich bin neu hier im Forum und benötige einen Rat.
Ich bin im Dienstleistungsbereich selbstständig. Nun habe ich einen neuen Kunden, mit der ersten Rechnung war er 31 Tage im Zahlungsverzug bis das Geld eingegangen ist, nun ist erneut eine Rechnung mit einem Zahlungsverzug von bereits mehr als 36 Tagen offen.
Ein weiterer Auftrag allerdings über einen höheren Betrag wurde von mir via Email bereits im Dezember bestätigt.
Nun benötige ich euren Rat. Der Auftraggeber hat knapp 20 Firmen, ich bin hier als Dienstleister das kleinste Rad am Wagen.
Wie würdet ihr vorgehen, Zahlungserinnerung, Mahnung oder doch ein persönlicher Kontakt?
Zudem spiele ich mit dem Gedanken den folgenden Auftrag abzusagen, hierzu gibt es noch keinen Vertrag nur eine Zusage, dass ich den Auftrag übernehmen würde. Es ist noch nichts fixiert. Kann ich diesen Auftrag aufgrund des Zahlungsverzugs ohne weitere Probleme absagen?
Freue mich auf eure Ratschläge!
Zahlungserinnerung, Mahnung oder doch der persönliche Kontakt
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?



Zitathierzu gibt es noch keinen Vertrag :
Aber sicher doch:
Zitatnur eine Zusage, dass ich den Auftrag übernehmen würde :
Zitatnun ist erneut eine Rechnung mit einem Zahlungsverzug von bereits mehr als 36 Tagen offen. :
Und mit welcher Formulierung genau auf welchem Dokument genau hat man den Verzug ausgelöst?
ZitatZahlungserinnerung, Mahnung oder doch ein persönlicher Kontakt :
Das wird bei uns im übrigen ganz kundenindividuell gehandhabt.
-- Editiert von Harry van Sell am 23.01.2019 00:34
Zitat:Und mit welcher Formulierung genau auf welchem Dokument genau hat man den Verzug ausgelöst?
Braucht es überhaupt einer Formulierung dazu? Das Problem dürfte lediglich sein, den Zugang der Rechnung nachzuweisen.
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Wenn auf der Rechnung nichts steht, ist auch der Verzug nicht ausgelöst. Dann bedarf es schon einer Mahnung. Ein einfacher Termin auf der Rechnung reicht regelmäßig nicht, um den Verzug auszulösen.
ZitatEin einfacher Termin auf der Rechnung reicht regelmäßig nicht, um den Verzug auszulösen. :
Das ist - anders als im B2C - im B2B Bereich nicht so.
Doch, das ist auch im B2B so. Der einzige Unterschied zum B2C besteht in der 30-Tages-Regel.
Wobei ich gerade nochmal in den Ausgangsbeitrag geschaut habe. Wir sind hier schon bei 36 Tagen....
Egal, ich würde eine Mahnung senden mit 40 € Mahngebühr.
-- Editiert von mepeisen am 23.01.2019 15:13
ZitatDoch, das ist auch im B2B so. :
Nö, da kann man viel weitreichendere / vielfältigere vertragliche Vereinbarung bezüglich der Zahlungsziele treffen.
ZitatEgal, ich würde eine Mahnung senden mit 40 € Mahngebühr. :
Hö???
Da Dir schon ja schon öfter (und zu Recht) bei 5 EUR Mahngebühr der Hut hoch geht, wie begründet man derartig hohe Mahnkosten?
Zitat:Nö, da kann man viel weitreichendere / vielfältigere vertragliche Vereinbarung bezüglich der Zahlungsziele treffen.
Ähhhm. Offenbar war mein Satz missverständlich. Aber ich schrieb: "Ein einfacher Termin auf der Rechnung reicht regelmäßig nicht, um den Verzug auszulösen." Vom Vertrag war keine Rede. Aber ja, du hast recht: Man kann Vertraglich natürlich Dinge vereinbaren (gilt auch für B2C).

Zitat:Hö???
Da Dir schon ja schon öfter (und zu Recht) bei 5 EUR Mahngebühr der Hut hoch geht, wie begründet man derartig hohe Mahnkosten?
BGB. Wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, darf man die 40€ fordern. Muss ich raussuchen. Gesetzesänderung hieß in etwa "Gesetz zur Bekämpfung beschissener Zahlungsmoral" oder so.
Ich gebe zu, moralisch habe ich das nicht durchdacht. Natürlich kann man moralisch sagen, dass im B2B auch nur direkt entstehende Sachkosten gefordert werden dürften. Mea Culpa.

-- Editiert von mepeisen am 23.01.2019 16:11
ZitatIch gebe zu, moralisch habe ich das nicht durchdacht. Natürlich kann man moralisch sagen, dass im B2B auch nur direkt entstehende Sachkosten gefordert werden dürften. Mea Culpa. :
Nö, wenn das Gesetz das hergibt, warum nicht. Wer korrekte und berechtigte Zahlungsziele ignoriert, dem darf mit gleicher Münze zurückgegeben werden.
ZitatMuss ich raussuchen. :
Du meinst wohl § 288 BGB , da muss der Schuldner aber in Verzug sein, deshalb dürfte der hier nicht zum Zuge kommen.
Kunde der zweimal das Zahlungsziel reißt => nächster Auftrag gegen Vorkasse?
Wobei man ja im B2B Bereich differenzieren muss. Ist ja schon ein Unterschied ob wir über zwei Vollkaufleute nach HGB reden oder 2 Selbständige Hansel.
Und sollte es sich um 2 Konzerne handeln, würde es mich schon schwer irritieren, wenn da innerhalb von 30 Tagen überhaupt irgendetwas passiert .
-- Editiert von Akkarin am 25.01.2019 22:00
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