Hallo,
wenn ein Schuldner dem Gläubiger einen Zahlungsplan schickt mit Firmenstempel + Unterschrift (enthält für div. Rechnungen die Rechnungsnummer, den Rechnungsbetrag und das Datum an welchen er überweisen will), zählt das als Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Rechnungen oder kann er später im Streitfall die Leistungserbringung noch bestreiten (Honorarrechnungen) ?
Kann man dann ohne weitere Mahnung bei Verzug direkt an einen Rechtsanwalt übergeben ?
Es gab bisher noch keine schriftlichen Mahnungen.....
Zahlungsplan = Schuldanerkenntnis ?
Post vom Inkassobüro?
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Zitat:zählt das als Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Rechnungen
Das kommt auf die Begleitumstände an. Beispielsweise, ob es ein Vertrag mit Vorkasse war usw. Schuldeingeständnisse müssen im Endeffekt schriftlich und durchaus ausdrücklich geschehen.
Andererseits hat ein Schuldner es im Nachgang immer schwer, solche Dinge wieder weg zu diskutieren.
Zitat:Kann man dann ohne weitere Mahnung bei Verzug direkt an einen Rechtsanwalt übergeben ?
Man tut als Gläubiger IMHO gut daran, dem Zahlungsplan ausdrücklich zuzustimmen. Dann sollte gemäß BGB eine Ausnahme vorliegen (vertraglich vereinbarter und nach Kalender bestimmbarer Zahlungszeitpunkt). Dann wäre also eine Mahnung nicht mehr erforderlich.
Es waren Rechnungen mit Zahlungsziel. Der Schuldner hat halt immer wieder hingehalten mit "nächste Woche" oder "Ende des Monats.....". Nun hat er einen Zahlungsplan erstellt.
Habe Bedenken, dass er im Fall der Fälle u.U. bestreitet, dass die Rechnungen rechtmäßig sind. Wie gesagt Honorarrechnungen.
D.h. wenn der Plan kommt (wird als Mailanhang kommen) -> kurze Antwortmail, dass es so in Ordnung ist, ausdrucken, abheften und hoffen ???
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So würde ich es sehen. Im Endeffekt ist alles, was nicht notariell oder per Gericht rechtslräftig bestätigt wurde von einer gewissen Unsicherheit betroffen.
Nur die Hürden sind je nach Fall entspreche hoch. Oder anders. Ein verspäteter einwand des Schuldners verschwindet nicht. Nur muss er sich die Frage gefallen lassen wieso der Einwand nicht früher kam und ob der Einwand deswegen eher frei erfunden sein dürfte.
Zitatzählt das als Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Rechnungen :
Durchaus, ja. Es baut in der Regel zumindest eine höhere Hürde auf, will man später bestreiten.
Zitatoder kann er später im Streitfall die Leistungserbringung noch bestreiten (Honorarrechnungen) ? :
Ja, denn das kann er grundsätzlich immer.
Die Frage ist, wie erfolgreich das ganze ist, da kommt es auf die Güte der Argumente und der Strategie an.
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