Zahlungsplan = Schuldanerkenntnis ?

16. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1168 Beiträge, 313x hilfreich)
Zahlungsplan = Schuldanerkenntnis ?

Hallo,

wenn ein Schuldner dem Gläubiger einen Zahlungsplan schickt mit Firmenstempel + Unterschrift (enthält für div. Rechnungen die Rechnungsnummer, den Rechnungsbetrag und das Datum an welchen er überweisen will), zählt das als Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Rechnungen oder kann er später im Streitfall die Leistungserbringung noch bestreiten (Honorarrechnungen) ?

Kann man dann ohne weitere Mahnung bei Verzug direkt an einen Rechtsanwalt übergeben ?
Es gab bisher noch keine schriftlichen Mahnungen.....

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16123x hilfreich)

Zitat:
zählt das als Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Rechnungen

Das kommt auf die Begleitumstände an. Beispielsweise, ob es ein Vertrag mit Vorkasse war usw. Schuldeingeständnisse müssen im Endeffekt schriftlich und durchaus ausdrücklich geschehen.

Andererseits hat ein Schuldner es im Nachgang immer schwer, solche Dinge wieder weg zu diskutieren.

Zitat:
Kann man dann ohne weitere Mahnung bei Verzug direkt an einen Rechtsanwalt übergeben ?

Man tut als Gläubiger IMHO gut daran, dem Zahlungsplan ausdrücklich zuzustimmen. Dann sollte gemäß BGB eine Ausnahme vorliegen (vertraglich vereinbarter und nach Kalender bestimmbarer Zahlungszeitpunkt). Dann wäre also eine Mahnung nicht mehr erforderlich.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1168 Beiträge, 313x hilfreich)

Es waren Rechnungen mit Zahlungsziel. Der Schuldner hat halt immer wieder hingehalten mit "nächste Woche" oder "Ende des Monats.....". Nun hat er einen Zahlungsplan erstellt.

Habe Bedenken, dass er im Fall der Fälle u.U. bestreitet, dass die Rechnungen rechtmäßig sind. Wie gesagt Honorarrechnungen.

D.h. wenn der Plan kommt (wird als Mailanhang kommen) -> kurze Antwortmail, dass es so in Ordnung ist, ausdrucken, abheften und hoffen ???

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16123x hilfreich)

So würde ich es sehen. Im Endeffekt ist alles, was nicht notariell oder per Gericht rechtslräftig bestätigt wurde von einer gewissen Unsicherheit betroffen.

Nur die Hürden sind je nach Fall entspreche hoch. Oder anders. Ein verspäteter einwand des Schuldners verschwindet nicht. Nur muss er sich die Frage gefallen lassen wieso der Einwand nicht früher kam und ob der Einwand deswegen eher frei erfunden sein dürfte.

Signatur:

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114435 Beiträge, 38990x hilfreich)

Zitat (von TF1970):
zählt das als Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Rechnungen

Durchaus, ja. Es baut in der Regel zumindest eine höhere Hürde auf, will man später bestreiten.



Zitat (von TF1970):
oder kann er später im Streitfall die Leistungserbringung noch bestreiten (Honorarrechnungen) ?

Ja, denn das kann er grundsätzlich immer.
Die Frage ist, wie erfolgreich das ganze ist, da kommt es auf die Güte der Argumente und der Strategie an.


Wenn man ein Urteil hat oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung in die sofortige Vollstreckung, dann hat man eine rechtliche Sicherheit von 99,5%.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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