Zahlungsunwilliger Vermittler

16. Januar 2013 Thema abonnieren
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nefrage234
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Schüler
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Zahlungsunwilliger Vermittler

Folgende Situation:

Seit über einem Jahr arbeitet ein freiberuflicher Softwareentwickler F über einen Vermittler V für einen Kunden K. K und V haben jeweils Werksverträge mit Lastenheft. V und F haben Dienstleistungsverträge.

Am 21.9.2012 wird ein neuer Projektlvertrag geschlossen. Dieser beinhaltet zwei Projekte A und B für verschiedene Abteilungen des Kunden. Im Vorfeld hatte F zwei Lastenhefte zur Bewertung vorgelegt bekommen mit der Frage, ob der berechnete Arbeitsaufwand für die Werke realistisch sei. Projekt A wurfe mit einem Monat geschätzt, Projekt B in drei Arbeitspakete geteilt, die ebenfalls mit je einem Monat geschätzt wurden. Die gesamte Leistung sollte nicht nacheinander, sondern parallel erbracht werden, so daß sich der Arbeitszeitraum für beide Projekte bin in den Januar hinein erstreckte. Im Projektvertrag steht auszugsweise:

-- Zitat PV
Leinstungen des (F): ... "Unterstützung der Softwareentwicklung for (Projekt B)"

Beginn und Ende: ... "Die Arbeiten sollen in der Zeit vom 21.9.2012 bis 31.1.2013 durchgeführt werden," und "die genauen Einsatztermine werden zwischen (F) und (V) abgestimmt," und "Der Umfang der Arbeitszeit ergibt sich aus dem Umfang der Aufgabenstellung."
-- Ende Zitat PV

Weil es gleich eine Rolle spielen wird, muß auch der "Rahmenvertrag ... über die Erbringung von Subunternehmerleistungen" zitiert werden:

-- Zitat RV
"Bei Vergütung nach Aufwand wird monatlich anhand gezeichneter Leistungs- bzw. Tätigkeitsnachweise abgerechnet."

"(V) kann einen Einzelauftrag mit einer Frist von 3 Wochen kündigen. (F) erhält für die bis dahin erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergürung."

"Vereinbarungen über Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen und deren Auswirkungen auf den Einzelvertrag bedürfen der Schriftform."
-- Ende Zitat RV

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Nun dazu, was passiert ist. F arbeitet wie geplant beim Kunden. Aufgrund einer Erkältung und der Tatsache, daß zuerst vor allem Projekt A bearbeitet wird, verzögert sich das erste Arbeitspaket von B bis Ende November oder Anfang Dezember (außerdem ist dieses Paket doch etwas aufwendiger als ein Monat). Das Arbeitsergebnis wird übergeben und von K abgenommen. Der Projektbetreuer bei K weilt Anfang Dezember laut Aussagen einer anderen Person aus Projekt B zwei Wochen lang im Urlaub, so daß nicht genau geklärt werden kann, welche Arbeiten als nächstes anstehen. F hat sowohl bei der Übergabe mündlich, als auch während der Urlaubszeit per elektronischer Post nachgefragt, was er als nächstes machen soll. Im ersten Fall hieß es, es käme aus B noch eine Anfrage für eine kurzfristige Hilfe zu einer anderen, dringenden Arbeit (die nie kam). Im zweiten Fall kam gar keine Antwort. Das wird so ca. am 7.12. gewesen sein.

Inzwischen erfährt F telefonisch von V (auch ca. um den 7.12. rum), daß K das zweite und dritte Arbeitspaket aus dem Lastenheft überhaupt nicht bestellt hat. In den folgenden Wochen bemühen sich sowohl F als auch V um andere Aufgaben. Am 15.12. wird F schließlich vom Kunden wegen fehlender Beauftragung des Hauses verwiesen. Alle weiteren Versuche von V, von K eine Ersatzbeauftragung zu bekommen scheitern.

In einem Telefonat zwischen F und V läßt V durchblicken, daß "nach Aufwand", also gar nicht, bezahlt werde.

(Der Inhalt sämtlicher Telefongespräche läßt sich nicht beweisen.)

Zu der Branche muß man wissen, daß Projekte üblicherweise über ein halbes Jahr oder länger gehen, dann in Vollzeit bearbeitet werden und es üblicherweise mehrere Wochen und im Extremfall bis zu einem Jahr oder mehr dauert, bis ein neues Projekt gefunden ist. In der zeit von Dezember bis erster Januarwoche neue Projekte zu akquirieren ist praktisch wegen der Vorfeiertags- und Urlaubszeit ausgeschlossen.

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F hatte den PV in dem Glauben unterschrieben, daß die im Lastenheft gelisteten Arbeitspakete auch vom Kunden bestellt wurden und fühlt sich nun, gelinde gesagt, verschaukelt und getäuscht. F hat bereits eine Rechnung gestellt, die den Zeitraum vom 15.12. bis 23.12. für B mit acht Stunden täglich berechnet und wird am 31.1. eine Rechnung über acht Stunden täglich (werktäglich, Mo-Fr) für B enthält. (Beide Rechnungen enthalten noch jeweils ein paar Tage für A, die nicht strittig sein dürften.) Vereinbartes Zahlungsziel der Rechnungen ist vier Wochen.

F bemüht sich zwecks Minderung eines möglichen Verlustes um einen neuen Auftrag, der in der Kürze der Zeit (bis 31.1.) wohl nicht zustande kommen wird. Der Ansicht von F nach, ist seine von V verschuldete Leerlaufzeit als "Aufwand" zu rechnen, selbst wenn in der Zeit keine Leistung werden darf. Eine Anfrage per elektronischer Post an V, inwieweit V vorhat, diese Rechnungen zu begleichen, wurde erwartungsgemäß nicht beantwortet.

Die strittige Rechnungssumme beläuft sich auf ca. EUR 15000.

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Nun zu meinen Fragen:

1. Es ist nach dem bisherigen Verhalten von V praktisch klar, daß V die Rechnungen stillschweigend nicht begleichen wird und F sein Geld zivilrechtlich einklagen muß. Das Geld für den Anwalt möchte F auf das Nötige beschränken. Was muß F nun sinnvollerweise tun, um mit möglichst geringen Kosten bis zu dem Punkt zu gelangen, wo er klagen kann (und zu dem Zweck einen Anwalt einschalten wird)? Reicht eine einmalige Mahnung? EIne zweimalige? Muß erst ein gerichtlicher Mahnbescheid verschickt werden? Oder kann er gleich zum Anwalt gehen und klagen, da V ja schon (telefonisch) sagte, daß nicht gezahlt wird?

2. Eine Einschätzung der Frage, ob V überhaupt zahlen muß, wäre nett, und wie die Chancen stehen könnten, daß ein Richter das auch so sieht. Hier könnten die Begriffe "Leistung" und "Aufwand" eine Rolle spielen. Der" Aufwand" des F seit dem 15.12. ist ja, daß er sich nicht schon im August oder September ein seriöses Projekt gesucht hat, in dem Glauben er werde tatsächlich über vier Monate beauftragt.

3. Angenommen V wird zur kompletten oder teilweisen Begleichung der Rechnung Verurteilt. Welche Kosten kann F nachträglich bzw. gleichzeitig einklagen oder in Rechnung stellen (Mahnkosten, Verzugszinsen, Anwaltskosten, Gerichtskosten)?

4. Mit welchen Kosten für einen Anwalt ist zu rechnen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

P.S.: Der Rahmenvertrag sieht für V eine einseitige Kündigungsmöglichkeit für die Projektverträge mit dreiwöchiger Frist vor; die hat V aber nicht genutzt.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Es gibt ein Vertragsverhältnis zwischen V und F. Wenn V eine Leistung bestellt, dann muss diese auch bezahlt werden. Hier würde also meiner Ansicht nach Annahmeverzug durch V vorliegen. Ob K dies bestellt hat oder nicht, ist zweitrangig und wenn es hier Abweichungen gibt, ist das unternehmerische Risiko von V und nicht von F.
Ich würde bei der Summe schon jetzt zu einem Anwalt gehen und eine Klage durchführen lassen. Davor noch einmal zur Zahlung auffordern und eine angemessene Frist setzen (Einschreiben/Rückschein). Betonen, dass es um Schadensersatz geht, da die Arbeit beauftragt wurde aber nicht abgefragt wurde und man so wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, da keine Folgeprojekte so kurzfristig erreichbar waren.

Wenns nicht hilft, direkt einen Anwalt mit der Klage beauftragen. Mahnbescheid braucht man nicht und ist, wenn der Gegenüber erkennbar zahlungsunwillig ist, auch überflüssig.

Natürlich muss F zahlen, denn der Vertrag ist binden und dieser war über Projekt X. Dass das Projekt nicht komplett abgerufen wurde, liegt ja daran, dass V Unfug getrieben hat indem er Aufgaben beauftragt hat, die der Kunde nie wollte.
Die Frage ist jedoch, wieviel er zahlen muss. Grundlage der Schadensberechnung ist der tatsächliche Schaden. Auf jeden Fall muss man sich um Neuprojekte bemühen, hat man vorzeitig doch noch ein Projekt gefunden, wäre nur der Teil an Schadensersatz zu zahlen, der für den Leerlauf entstanden ist. Auch müsste ggf. die Summe 15tsd € um laufende Kosten (beispielsweise Hotel) bereinigt werden. Denn Sie dürfen hier ja keine 15tsd € Reingewinn als Schaden geltend machen.

Genaueres sollte man mit dem Anwalt dann besprechen.

Der zweite Punkt, weshalb man einen Anwalt hinzuziehen soltle: Das Kleingedruckte in den Verträgen...


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 16.01.2013 14:04

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#3
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke, das habe ich verstanden. Also nach Ablauf der Zahlungsfrist der jeweiligen Rechnung eine Mahnung schreiben (ist eine Woche eine ausreichende Frist?) und wenn die Zahlung dann noch nicht erfolgt ist zum Anwalt und eine Klage vorbereiten.

Aber wieso Schadenersatz? Es gibt doch einen Auftrag, und dazu schreibt F eine Rechnung. Wenn V die Rechnung nicht bezahlt (mit oder ohne Begründung), ist das doch kein "Schaden" in diesem Sinne, sondern einfach ein Zahlungsverzug. Bei einem "Schaden" träfe F doch eine Schadensminderungspflicht (verstärkte Suche nach Folgeprojekten?), und bei einem Zahlungsverzug nicht.

Da ergäbe sich dann gleich die Frage, wie intensiv sich denn F um neue Aufträge bemühen muß. Es ist beispielsweise generell kein Problem, rasch an einen neuen Auftrag zu kommen (außer über die Feiertage natürlich), wenn man seinen Stundensatz halbiert, und bereit ist, über die Woche eine Wohnung in Frankfurt, Hamburg, Düsseldorf oder München zu nehmen. Nur ist das total unwirtschaftlich und für die Zukunft geschäftsschädigend, weil die Vermittler sich natürlich merken, wen sie zu Dumpingstundensätzen engagieren können.

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#4
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

Verstehe ich das mit dem "Schaden" im folgenden analogen Beispiel richtig?

Gewerbetreibender G bestellt eine Ware bei Lieferant L. L liefert die Ware, aber G verweigert die Annahme und zahlt die Rechnung nicht. L kann nun nicht die Bezahlung der Ware verlangen, weil er sie ja zurückbekommen hat, hat aber ein Recht auf Schadensersatz für den entgangenen Gewinn.

Da im vorliegenden Fall die "Ware" einfach Arbeitszeit ist, ist der Schaden praktisch nahezu gleich hoch, wie der ursprüngliche Rechnungsbetrag?

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
ist eine Woche eine ausreichende Frist?)

Ich mache da sicherheitshalber meist 2 raus, es gibt ja auch noch Post-/Banklaufzeiten. Viel länger warte ich aber nicht.

quote:
Aber wieso Schadenersatz?

Weil F ein Schaden entsteht, dadurch dass V den Umfang XYZ beauftragt hat, für diese Zeit für XYZ Vollzeit reserviert hat und aber nur ABC abgerufen hat und nur das bezahlt werden soll.
Reiner Zahlungsverzug wäre es, wenn er den vollen Umfang abgerufen hätte aber nicht bezahlen wollte.

quote:
Bei einem "Schaden" träfe F doch eine Schadensminderungspflicht (verstärkte Suche nach Folgeprojekten?), und bei einem Zahlungsverzug nicht.

Ja. Oder glaubst du, F wird für Beine hochlegen bezahlt? Man musst schon zumindest glaubhaft belegen, dass es unmöglich war, ein Folgeprojekt zu bekommen. Wenn F doch ein Folgeprojekt bekommt, ist der Schaden geringer als wenn die komplette Zeit wirklich keine Einnahmen vorhanden sind.

quote:
Es ist beispielsweise generell kein Problem, rasch an einen neuen Auftrag zu kommen (außer über die Feiertage natürlich), wenn man seinen Stundensatz halbiert

Wenn das die einzige Chance ist, fliesst natürlich der Verlust (halber Stundensatz und zusätzliche Aufwändungen für Wohnung weit entfernt usw.) in die Schadensberechnung ggf. mit ein.

Wie gesagt: Hier sollte ein Anwalt weiterhelfen, wenn der V nicht zahlt. Auch wie die Strategie vor Gericht sein sollte. Denn bei der Summe wird V nicht einfach so von seiner Meinung, nicht zahlen zu wollen, abweichen. Soweit meine Meinung.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Gewerbetreibender G bestellt eine Ware bei Lieferant L. L liefert die Ware, aber G verweigert die Annahme und zahlt die Rechnung nicht. L kann nun nicht die Bezahlung der Ware verlangen, weil er sie ja zurückbekommen hat, hat aber ein Recht auf Schadensersatz für den entgangenen Gewinn.

Vom grundprinzip her ja. Bis auf Ausnahmen. Wäre G ein Verbraucher gibt es natürlich noch das Widerrufsrecht im Fernabsatz. Und es gibt natürlich noch "Auf Kundenwunsch zugeschnittene Bestellungen", die bei Zurücksenden wertlos sind, weil der Verkäufer sie nicht einfach so jemand anderen vrkaufen kann.

Aber gesetzt den Fall, es handelt sich um ein Schmuckstück aus Echtgold. Dann würde bei Zurücksendung dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben, das Schmuckstück einzuschmelzen und so den hohen Materialwert zu nutzen. Insofern wäre bei der Schadensberechnung der Materialwert abzuziehen.

So in etwa. Details wie gesagt mit einem Anwalt besprechen.

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-- Editiert mepeisen am 16.01.2013 15:03

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#7
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

Vielen Dank, Sie haben mich überzeugt, daß es wichtig ist, daß F sich den Anwalt _jetzt_ schon nimmt und sich beraten läßt, wie die Suche nach Ersatzprojekten aussehen und dokumentiert werden sollte. Morgen ist der Termin beim Anwalt.

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#8
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

Bei einer Erstberatung (75 Minuten, ca. EUR 250) sah der Anwalt es so: Um eine Mitschuld müsse F sich keine großen Gedanken machen, er mache bei der Projektsuche alles richtig. Schwierig würde es eher, nachzuweisen, daß F überhaupt ein Schaden entstanden ist. Der Projektvertrag sage nicht eindeutig aus, welche Leistung überhaupt bestellt worden ist.

Nach reiner Vertragslage habe F keine Chance, aber die ganze Vorgeschichte mit ähnlichen Verträgen und vorvertraglichem Schriftverkehr könne natürlich mit in die Waagschale geworfen werden. Insgesamt seien die Aussichten (mit den ihm zur Verfügung stehenden (spärlichen) Informationen) nicht positiv, aber auch nicht aussichtslos.

Der Anwalt empfahl, nun zwei Schreiben aufzusetzen. Erstens eine, in dem der Vermittler zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (Amnerkung: d.h. Annahme der bestellten Leistung, aber das steht nicht im Schreiben) gemahnt wird. Zweitens ein freundliches Schreiben, in dem auf die bisher guten und reibungslosen Geschäftsbeziehungen zwischen F und V hingewiesen wird, mit der Bitte, eine vernünftige Regelung für beide Seiten zu finden. Außerdem soll F natürlich Ende Januar eine Rechnung "gemäß dem Projektvertrag" ohne genauere Angabe der Leistung über die Summe der Stunden hinaus stellen.

Diesen Rat hat F befolgt und wartet nun auf die Reaktion von V. Dann wird entweder ein Angebot von V kommen, oder es wird gemahnt und schließlich geklagt. In beiden Fällen führt der Weg wieder zurück zum Anwalt.

Wenn ich dran denke, werde ich vom Fortgang der Geschichte berichten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
nefrage234
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 37x hilfreich)

Sorry für's exhumieren, aber vielleicht ist das Ende der Geschichte auch jetzt noch interessant: Nach Abschätzen der Erfolgsaussichten hat F es schließlich unterlassen "dem schlechten Geld noch gutes hinterherzuwerfen", wie das der Anwalt formulierte. Die entscheidenden Absprachen ließen sich nicht beweisen, da sie telefonisch stattgefunden hatten, so daß eine Klage zu geringe Erfolgsaussichten zu haben schien. (Vom persönlichen Streß mal abgesehen.)

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von nefrage234):
Sorry für's exhumieren, aber vielleicht ist das Ende der Geschichte auch jetzt noch interessant:

Ja klar - vielen Dank.

Leider machen das die wenigsten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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