Zinsen zu hoch berechnet ?

21. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.10.2024 08:38:20
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zinsen zu hoch berechnet ?

Gegen mich (oder meiner Ex Frau) liegt ein Titel vom 31.03.1999 mit Hauptforderung inkl. Mahnkosten, Inkassokosten, Zinsen bis 1999
von 933,09 Euro (umgerechnet von DM) vor.

Ich habe jetzt 25 Jahre lang wöchentlich einen Brief von dem Inkassounternehmen erhalten mit unterschiedlichen Forderungen und Angeboten. Nachdem ich das Unternehmen auf die Verjährung hinwies kam letztens der Gerichtsvollzieher erneut zu mir (nach 25 Jahren) und zwangsvollstreckte 705,10.- Euro. Nach Rücksprache mit dem GV habe ich die 700.- überwiesen. Jetzt bekam ich ein erneutes Schreiben vom EO Inkasso mit erneuter Forderung von 839,21 Euro zu bezahlen innerhalb 14 Tagen bis 29.10. ansonsten weitere Zwangsvollstreckung des Restbetrages. Nach erneuter Rücksprache mit dem GV meinte dieser dass die Inkassofirmen am längeren Hebel sitzen und er den Rest des Geldes in vollem Betrag auch Pfänden würde. (klar doch)

Vielleicht könnte mir jemand helfen zu überprüfen in welcher Höhe oder bis zu welchem Jahr die geforderten Zinsen berechtigt sind ?
Anbei die jetzige Aufstellung vom letzten Brief:

Hauptforderung 673,42
Verzugsschaden der Auftraggeberin 6,14
Inkassovergütung 96,59
Anwaltsgebühren 222,10
Gerichts/Vollstreckungskosten 23,01
Zinsen bis 15.10.2024. 523,05
abzüglich geleistete Zahlungen. 705,10

Gesamtbetrag 839,21


Im weiteren steht da noch im Vollstreckungsbescheid vom 15.09.1999:
Zinsen: vom Antragsteller ausgerechnete Zinsen: 61,69 DM
laufende vom Gericht ausgerechnete Zinsen:
8.5% Jahreszinsen aus 1317,10 DM vom 30.08.99 bis 15.09.99. = 4,98 DM
Summe: 1824,97 (933,09 Euro)

hinzu kommen weiter laufende Zinsen : 8.5 % Jahreszinsen aus 1317,10 DM seit dem 16.09.99

Die kosten des Verfahrens sind ab 13.10.99 mit 4% zu verzinsen.

Damals war das noch der Deutsche Inkasso Dienst der die Forderung aber an EOS abgetreten hat .

Ich kenne mich da echt nicht mehr aus, danke für evtl. Hilfe , Ratschläge




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von eduardo):
Nachdem ich das Unternehmen auf die Verjährung hinwies

Ein ziemlicher Fehler ...

War der "Hinweis" denn wenigstens eine gerichtsfeste Einrede der Verjährung?



Zitat (von eduardo):
meinte dieser dass die Inkassofirmen am längeren Hebel sitzen und er den Rest des Geldes in vollem Betrag auch Pfänden würde. (klar doch)

Korrekt.
Das Inkasso hat einen Titel, aus dem wird vollstreckt ...



Zitat (von eduardo):
8.5 % Jahreszinsen aus 1317,10 DM seit dem 16.09.99

Da wäre dann zu prüfen, ob in den letzten 25 Jahren eine Hemmung / Unterbrechung / Neubeginn der Vergärung statt gefunden hat

Sollte das Inkasso die Einrede der Verjährung nicht anerkennen und das dann unberechtigt sein, müsste man sich der Feststellungs- bzw. Vollstreckungsabwehrklage bedienen um die Verjährung einzuklagen.



Da der Titel von 1999 ist, könnte es auch sein, das die Verjährungsfrist für Zinsen 30 Jahre beträgt, denn ich habe da in dunkler Erinnerung eine Gesetzesänderung, welche die Verjährungsfrist für künftige Zinsen änderte.

Eventuell weis einer der anderen Foristen da was zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12324.10.2024 08:38:20
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Das Inkasso hat einen Titel, aus dem wird vollstreckt ...

...Ja und mit dem Titel kann man dann Fantasysummen fordern die der GV pfändet. Da gibt es ja keine Grenzen nach oben.

Ich werde die Vollstreckungsabwehrklage einreichen. Soll ich warten bis mich der Gerichtsvollzieher erneut kontaktiert oder kann ich gleich starten ?

Amtsgericht ist in Hamburg, Eos ist auch in Hamburg, ich bin in München also quasi Auswärtsspiel...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128654 Beiträge, 41085x hilfreich)

Zitat (von eduardo):
Da gibt es ja keine Grenzen nach oben.

Doch, die gibt es durchaus



Zitat (von eduardo):
Ich werde die Vollstreckungsabwehrklage einreichen.

Das sollte man dann einem Anwalt überlassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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