Zinsverjährung alte Vollstreckungsbescheide - Hermann Bosch Inkasso und DEBIN Inkasso

22. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
'Sveny'
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Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
Zinsverjährung alte Vollstreckungsbescheide - Hermann Bosch Inkasso und DEBIN Inkasso

Hallo Zusammen,

ich hoffe das mir hier jemand weiter helfen kann. Mein Freund hat aus seiner Vergangenheit leider noch ein paar Altlasten, bei dessen "Beseitigung" ich ihm gerade etwas helfe.
In diesen beiden Fällen geht es um alte Vollstreckungsbescheide, welche geltend gemacht werden.

1. Fall: Hermann Bosch Inkasso
Es geht um einen Vollstreckungsbescheid aus 2002. Laut dem VB wurde wohl auch schon mehrmals versucht zu vollstrecken, da einige Stempel vom Gerichtsvollzieher aus unterschiedlichen Jahren auf dem VB sind. Mir geht es hier jetzt aber hauptsächlich um die Zinsen welche auf der Forderungsaufstellung auftauchen. Ich kann das so nicht so ganz nachvollziehen und bin mir nicht sicher, ob nicht eventuell schon ein Teil der Zinsen verjährt sein müsste. Außerdem sieht es so aus als ob nur Zinsen bis 28.09.2011 berechnet worden sind und danach nicht mehr oder sehe ich das falsch? Ich hatte in einem vorherigen Schreiben an das Inkassobüro schon die Einrede der Zinsverjährung erhoben, aber daraufhin habe ich nur die Forderungsaufstellung erhalten und auf die Einrede wurde nicht eingegangen. Habe ich hier eventuell noch eine Chance? Kann es außerdem sein das es noch mehr Vollstreckungsversuche gab, die aber nicht durch Stempel auf dem VB vermerkt worden sind und die Zinsen daher doch nicht verjährt sind? Mein Freund hat was diese ganzen Sachen angeht leider irgendwann den Kopf in den Sand gesteckt und kann sich daher nicht mehr wirklich daran erinnern.
http://www.file-upload.net/download-11699276/BOSCH.pdf.html

2. Fall: DEBIN Inkasso
Hier geht es um einen Vollstreckungsbescheid aus 2004. Hier geht es mir hauptsächlich auch darum ob die Zinsen richtig berechnet worden sind oder ob ggf. schon welche verjährt sind. Auf dem Vollstreckungsbescheid sind keine Stempel vom Gerichtsvollzieher aber in der Forderungsaufstellung stehen öfter Behördenkosten und Kosten fürs Schuldnerregister. Wurde hier dann doch vollstreckt und die Zinsen sind richtig?
http://www.file-upload.net/download-11699279/DEBIN.pdf.html

Es wäre ganz toll wenn mir jemand helfen könnte, da ich mich mit diesen ganzen Geschichten auch nicht 100prozentig auskenne. Eventuell kann mir ja jemand sage, wie ich in diesen Fälle weiter vorgehen soll. Wir möchten die Angelegenheiten auf jeden Fall endlich aus der Welt schaffen und den Inkassobüros Vergleiche anbieten, wenn die Forderungssummen richtig sind. Hat hier eventuell auch jemand eine Idee, was für eine Quote wir da jeweils anbieten sollten, damit diese auch akzeptiert wird?

Vielen Dank im Voraus für eure Mühe.

LG

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25 Antworten
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#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Beim 1. Fall:

Die flunkern fein in der Kostenaufstellung.
Ich würde so vorgehen:

Für die Zinsen würde ich die Einrede der Verjährung erheben, denn die Zinsforderung ist 2002 tituliert worden auch wenn die in der Forderungsaufstellung etwas anderes suggerieren.

Problematisch ist hier die Teilzahlung aus 2014.
Im übrigen eine blöde Aktion bei so einem Schuldenberg 20 € zu zahlen.

In meinen Augen sind zu zahlen:

1.841,67 € Hauptforderung
256,-€ Kosten
249,-€ Nebenkosten
43,93 € Zinsen

Das steht alles im Titel. Kommen wir zu den Zinsen:

Zinsen auf die Hauptforderung sind noch nicht verjährt: 471,14 € vom 01.01.2011 - heute
Zinsen auf die Kosten sind noch nicht verjährt: 65,49 € vom 01.01.2011 - heute

Für die anderen Zinsen und Nebenkosten die Einrede der Verjährung erheben.

Dieser Vorschlag gilt jedoch nur, wenn Dein Freund kein Schuldanerkenntnis unterschrieben hat, dann hat er unter Umständen mehr anerkannt.

Eins noch, Die flunkern auch, was die Tageszins der Forderung betrifft. Täglich werden hier 0,2098 € Zinsen fällig, also gerundet 0,21€ nicht 0,26€ wie in der Aufstellung ausgeführt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Zu einem 2ten Fall:

Auch hier spielt die Verjährung erst einmal eine grosse Rolle:

Einrede der Verjährung für alle Zinsen und Kosten vor dem 31.12.2012

Dann kommen wir auf folgende Kosten:

HF 708,09 €
unverz. Kosten: 69,11 €
verz. Kosten: 134,63 €
Zinsen 47,61 €

Zinsen HF: 233,79 €
Zinsen Kosten: 20,49 €

Ich würde zusätzlich den Phantasiekosten ab 2013 noch eine Abfuhr erteilen:
Inkassokosten
Schuldnerregister
Rechtsanwaltshonorar
Auskunftei
Bürgel

Alles Kosten die nicht durchsetzbar sind.

Auch hier gilt mein Tip nur, wenn kein Anerkenntnis erfolgt ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
'Sveny'
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für deine ausführlichen Antworten. Da habe ich jetzt noch ein paar Fragen zu.
1. Fall:
Das mit den 20 € war natürlich doof, dass stimmt. Da hat er damals wahrscheinlich überhaupt nicht drüber nachgedacht. Ist es aufgrund der Zahlung so, dass er die Zinsen ab 2011 zahlen muss? Ansonsten wären diese doch auch schon verjährt und erst ab 2014 fällig oder? So weit ich weiß hat er kein Schuldanerkenntnis unterschrieben. Es gab lediglich im Januar mal ein Telefonat mit einem Aussendienstmitarbeiter der sich bei ihm gemeldet hat, wo eine Ratenzahlung vereinbart wurde - allerdings ohne das er sich hat Unterlagen schicken lassen. Er wollte den wohl einfach los werden und war mit der Situation überfordert. Daher auch die Einigungsgebühr in Höhe von € 14,88 auf der Forderungsaufstellung.

2. Fall:
Ich denke das er hier auch kein Anerkenntnis unterschrieben hat. Zumindest ist mir nichts bekannt. Aber darauf würden die mich dann ja wahrscheinlich hinweisen wenn ich mich auf die Verjährung berufe.

Soll ich die beiden Schreiben allgemein halten und mich nur auf die Verjährung berufen und eine aktuelle und korrigierte Forderungsaufstellung anfordern oder soll ich, so wie du es gemacht hast, immer genau die Daten auflisten?
Einen Vergleich erst anbieten wenn ich die neuen Aufstellungen habe oder bereits jetzt auf den meiner Meinung nach richtigen Betrag einen Vergleich anbieten? Was meinst du denn wäre eine Quote, auf die sich das Inkassobüro einlassen würde?

Achja und wie sieht es mit den erfolglosen Vollstreckungsversuchen aus? Wurde die Verjährung dadurch nicht auch gehemmt?

-- Editiert von SvenyK am 22.06.2016 12:48

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Problematisch ist hier die Teilzahlung aus 2014.

Und damit beginnt die Verjährung leider von Neuem. Hier sehe ich, wenn die sich stur stellen, keine Chance.
Ob ein Schuldanerkenntnis unterschrieben wurde, ist egal, denn auch Teilzahlungen lassen laut BGB die Verjährung neu beginnen.


Zum zweiten Fall: Auch eine Abfrage eines Schuldnerregistrers stellt aus Sicht der Verjährung eine Vollstreckungshandlung bzw. eine Vorbereitung derselben dar. Auch diese lässt somit die Verjährung neu beginnen.
Zu den übrigen Punkten kann ich nichts sagen, weil ich die Bilder zur Zeit nicht angucken kann.
Aus Jonathans Angaben bin ich so weit einvers6tanden mit Ausnahme der Abfrage des Schuldnerregisters. Das muss man zahlen. Zusätzliche Anwaltskosten/Inkassokosten aber nicht, soweit es keine Vollstreckungsrelevante Gebühren sind. Abfragen Auskunftei/Bürgel sind Blödsinn bzw. deren Privatvergnügen und müssen nicht bezahlt werden.

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#5
 Von 
Problemkind2015
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:



Zum zweiten Fall: Auch eine Abfrage eines Schuldnerregistrers stellt aus Sicht der Verjährung eine Vollstreckungshandlung bzw. eine Vorbereitung derselben dar. Auch diese lässt somit die Verjährung neu beginnen.


Sagen wir mal, eine Forderung ist 6 Jahre alt, es gab kein Schuldanerkenntnis oder Teilzahlungen. Wenn jetzt das Inkassobüro eine Abfrage des Schuldnerregisterst tätigt, wird dadurch die Verjährung zurück gesetzt? Also, müsste man dann wieder 3 Jahre warten bis die nächste Verjährung eintritt und kann das unendlich oft wiederhohlt werden?


MfG und Danke :)

Das Problemkind

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ja. Genauso wie ein Titel in der Theorie 50 Milliarden Jahre und länger gültig ist, wenn man mindestens einmal alle 30 Jahre eine Vollstreckungshandlung vornimmt (und das dann gegen Erben usw. fortsetzt).

Wenn mindestens alle 3 Jahre eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, verjährt nichts, auch keine Zinsen.
Vollstreckungshandlungen sind Gerichtsvollzieher, Abfrage Schuldnerregister (jenes bei Gericht, damit ist nicht die Schufa gemeint). Meinem Wissen nach ist sogar die pure anwaltliche Androhung von Pfändungen eine Vollstreckungshandlung.

Auch eine Anfrage beim Gerichtsvollzieher, der den Auftrag abweist, da der Schuldner gerichtsbekannt vermögenslos sei oder das Abfragen einer noch gültigen Vermögensauskunft, kriegt der Schuldner gar nicht mit, dennoch sind das Vollstreckungshandlungen, die die Verjährung zurücksetzen.

Wichtig ist insofern, ob da eine Vollstreckungshandlung seit 1.1.2012 passiert ist. Wenn nicht, ist es trotzdem verjährt. Wenn beispielsweise mehrere Vollstreckungshandlungen zwischen 2004 und 2919 passiert sind und danach nie wieder, sind die Zinsen trotzdem verjährt und man muss neben den Im Titel ausgerechneten Zinsen nur alles ab 1.1.2012 bis heute bezahlen.

-- Editiert von mepeisen am 22.06.2016 13:39

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#7
 Von 
'Sveny'
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Also haben wir in beiden Fällen doch keine Chance die Einrede der Zinsverjährung zu erheben? :???:

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#8
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Problematisch ist hier die Teilzahlung aus 2014.

Und damit beginnt die Verjährung leider von Neuem. Hier sehe ich, wenn die sich stur stellen, keine Chance.
Ob ein Schuldanerkenntnis unterschrieben wurde, ist egal, denn auch Teilzahlungen lassen laut BGB die Verjährung neu beginnen.


Da machst Du es Dir zu einfach.

Du gehst offensichtlich von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus. Der dort angeordnete Neubeginn der Verjährungszeit betrifft allerdings nur solche Ansprüche, die noch nicht verjährt sind (vgl. MüKo/Grothe, Rn. 1 zu § 212 BGB ). Demnach haben die Zahlungen in 2014 für die im Titel aufgeführten Forderungen - mit Ausnahme der künftigen Zinsen - die Verjährungszeit neu zum Laufen gebracht. Die im Titel aufgeführten zukünftigen Zinsen der Jahre Rest-2002 bis 2010 dürften aber bereits verjährt gewesen sein, wenn dazwischen nicht eine Hemmung oder ein sonst relevanter Umstand lag. Für die Zinsen der Jahre 2011 bis 2013 hat die Teilzahlung dann wieder die Verjährung neu in Gang gesetzt.

Auch im 2 Fall würde ich an der Verjährungseinrede erst einmal festhalten, denn derzeit gibt es nur eine Postion auf einer Forderungsliste.
Schreiben kann man viel, wenn die wirklich Abfragen getätigt haben, sollen die das bitte auch belegen.

Lieben Gruß
Jon


-- Editiert von Jonathon am 22.06.2016 14:25

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Für die Zinsen der Jahre 2011 bis 2013 hat die Teilzahlung dann wieder die Verjährung neu in Gang gesetzt

Mag sein, dass ich es mir zu einfach gemacht habe. Allerdings hast du es dir auch zu einfach gemacht. Denn die Zahlung durfte auf die ältesten Sachen angerechnet werden, gerade dann auch auf die bereits verjährten Zinsen.
Habe wie gesagt die Zahlen nicht vorliegen und kann das auch nicht durchrechnen. Aber bleibt dann noch was übrig an verjährten Zinsen, wenn man diese mit der Teilzahlung verrechnet?

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#10
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ja
die möchten gerne ca 2000,- ZInsen haben.
Und die Teilzahlung waren 20,-€

Und,
ich wollte Dich jetzt nicht angreifen, sorry wenn das jetzt so rüber gekommen ist


-- Editiert von Jonathon am 22.06.2016 16:22

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ne, hast mich ja nicht angegriffen. Hast ja durchaus Recht.
Wenn die 2000€ haben wollen, dann ist da wohl doch noch ein größerer Anteil verjährt. Die gezahlten 20€ sind allerdings weg, verrechnet mit bereits verjährten Zinsen. Da wird man im Nachhinein vermutlich nichts ändern können.

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#12
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Da stimme ich Dir vollkommen zu, deswegen hatte ich bei der Berechnung der Zahllast diese 20,-€ nicht berücksichtigt.

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#13
 Von 
'Sveny'
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich würde jetzt die folgenden Schreiben verschicken wollen. Meint ihr das ist so ok?

Fall 1:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Übersendung der Forderungsaufstellung.

Nach ausführlicher Prüfung der Unterlagen erhebe ich hiermit die Einrede der Zinsverjährung da die Zinsen, welche vor dem 01.01.2011 entstanden sind, bereits verjährt sind.
Somit sind alle Zinsen vom 18.05.2002 bis zum 31.12.2010 verjährt. Gleiches gilt für etwaige Nebenkosten, welche in diesem Zeitraum entstanden sind.

Ich möchte Sie daher bitten, die Forderungsaufstellung dementsprechend zu korrigieren und mir danach ein neues Exemplar zukommen zu lassen.

Gerne werde ich dann unaufgefordert wieder auf Sie zukommen, um einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen



Fall 2:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen.

Nach ausführlicher Prüfung der Forderungsaufstellung erhebe ich hiermit die Einrede der Zinsverjährung da die Zinsen, welche vor dem 01.01.2013 entstanden sind, bereits verjährt sind.
Des Weiteren erkenne ich die aufgeführten Inkassokosten, Rechtsanwaltshonorare sowie Kosten für Auskunfteien nicht an. Kosten, die vor dem 01.01.2013 entstanden sind, sind außerdem ebenfalls bereits verjährt.

Ich möchte Sie daher bitten, die Forderungsaufstellung dementsprechend zu korrigieren und mir danach ein neues Exemplar zukommen zu lassen.

Gerne werde ich dann unaufgefordert wieder auf Sie zukommen, um einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zu Fall 1:
Ich würde das nochmal deutlicher schreiben wegen den Nebenkosten. Nach dem Motto "Im übrigen fällt auf, dass Sie in der Forderungsaufstellung von 420,55€ unverzinslichen kosten sprechen. Im Titel enthalten sind jedoch nur 249,50€. Sie möchten diesen Fehler bitte korrigieren."

Zu Fall 2:
Ich würde auch das "Behördenkosten" noch in die Aufzählung nehmen, sowie "Ssuche AR". So etwas gibt es nicht.
Behalte im Hinterkopf, dass die Kosten für das Schuldnerregister nicht verjähren bzw. nur mit dem Titel selbst. Die 5€ Inkassokosten könnten der Rechtsverfolgung dienen und ebenfalls durchsetzbar sein.
Wegen der Verjährung würde ich es so formulieren: "Sie wollen bitte den Kostenpunkt 'Schuldnerregister (AG)' erläutern, sowie Beweise und Rechnungen vorlegen.

Denn: Wenn das Anfragen ans Schuldnerregister waren, sieht es mit Verjährung wie gesagt etwas düster aus und wenn die das aber nicht nachweisen können, dass solche Sachen entstanden sind, dann ist der Weg für die Verjährung ggf. frei.

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#15
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Ich habe mir die beiden Dateien nicht angeschaut aber vergesst bitte nicht, dass Vollstreckungskosten gem. § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Zitat (von Inkassosachbearbeiter):
Ich habe mir die beiden Dateien nicht angeschaut aber vergesst bitte nicht, dass Vollstreckungskosten gem. § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.


Richtig, jedoch werden diese nicht mit aufgeführt. :-)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Zitat (von Inkassosachbearbeiter):
Ich habe mir die beiden Dateien nicht angeschaut aber vergesst bitte nicht, dass Vollstreckungskosten gem. § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.


Richtig, jedoch werden diese nicht mit aufgeführt. :-)


Ich hatte meinen Hinweis hierauf bezogen, liebe(r) Jonathon:

Zitat (von SvenyK):


...

Fall 1:
... Gleiches gilt für etwaige Nebenkosten, welche in diesem Zeitraum entstanden sind. ...



Fall 2:
... Des Weiteren erkenne ich die aufgeführten Inkassokosten, Rechtsanwaltshonorare sowie Kosten für Auskunfteien nicht an. Kosten, die vor dem 01.01.2013 entstanden sind, sind außerdem ebenfalls bereits verjährt. ...

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von SvenyK):
Also haben wir in beiden Fällen doch keine Chance die Einrede der Zinsverjährung zu erheben? :???:


Zitat (von mepeisen):
Ja. Genauso wie ein Titel in der Theorie 50 Milliarden Jahre und länger gültig ist, wenn man mindestens einmal alle 30 Jahre eine Vollstreckungshandlung vornimmt (und das dann gegen Erben usw. fortsetzt).

Wenn mindestens alle 3 Jahre eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wird, verjährt nichts, auch keine Zinsen.
Vollstreckungshandlungen sind Gerichtsvollzieher, Abfrage Schuldnerregister (jenes bei Gericht, damit ist nicht die Schufa gemeint). Meinem Wissen nach ist sogar die pure anwaltliche Androhung von Pfändungen eine Vollstreckungshandlung.

Auch eine Anfrage beim Gerichtsvollzieher, der den Auftrag abweist, da der Schuldner gerichtsbekannt vermögenslos sei oder das Abfragen einer noch gültigen Vermögensauskunft, kriegt der Schuldner gar nicht mit, dennoch sind das Vollstreckungshandlungen, die die Verjährung zurücksetzen.

Wichtig ist insofern, ob da eine Vollstreckungshandlung seit 1.1.2012 passiert ist. Wenn nicht, ist es trotzdem verjährt. Wenn beispielsweise mehrere Vollstreckungshandlungen zwischen 2004 und 2919 passiert sind und danach nie wieder, sind die Zinsen trotzdem verjährt und man muss neben den Im Titel ausgerechneten Zinsen nur alles ab 1.1.2012 bis heute bezahlen.

-- Editiert von mepeisen am 22.06.2016 13:39



Also ich würde in dem Fall mepeisen ganz `vorsichtig` wiedersprechen.

§212 BGB spricht von gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlungen,
Da würde ich jetzt eine Anfrage, Abfrage oder Drohung vom Anwalt nicht dazu zählen.

Ich sehe hier eher die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (nachweisbar durch den Titel) oder
Gerichtlich die Feststellungsklage.

Würde ich zur Sicherheit nochmal prüfen.


gruß charly



Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Also ich würde in dem Fall mepeisen ganz `vorsichtig` wiedersprechen.

Dem Gesetzestext wörtlich genommen, würde ich dir sogar zustimmen.
Aber die ständige Rechtsprechung umfasst auch RVG-Gebühren für Vollstreckungshandlungen. Sogar so Dinge wie Adressauskünfte beim Meldeamt (sofern notwendig) verjähren nicht nach 3 Jahren. Zumindest liest man das immer wieder in Urteilen und Rechtsmeinungen.
Google hilft hier :-)

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#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Also ich würde in dem Fall mepeisen ganz `vorsichtig` wiedersprechen.

Dem Gesetzestext wörtlich genommen, würde ich dir sogar zustimmen.
Aber die ständige Rechtsprechung umfasst auch RVG-Gebühren für Vollstreckungshandlungen. Sogar so Dinge wie Adressauskünfte beim Meldeamt (sofern notwendig) verjähren nicht nach 3 Jahren. Zumindest liest man das immer wieder in Urteilen und Rechtsmeinungen.
Google hilft hier :-)



Du meinst jetzt die Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 197 Abs.1, Nr.6 BGB .

Ich meinte aber die Zinsen. Diese müssten ja der 3jährigen Frist unterliegen.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von SvenyK):
Also haben wir in beiden Fällen doch keine Chance die Einrede der Zinsverjährung zu erheben? :???:




Der Neubeginn der Verjährung durch die Teilzahlung dürfte aber nur die Ansprüche betreffen,
die noch nicht verjährt sind.

Und bei den Zinsen wäre ich bei der 3jährigen Frist.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Beides ist in sich kausal identisch. Wie gesagt gibt es dabei genug Gerichtsurteile, wie das auszulegen ist.

Signatur:

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#23
 Von 
'Sveny'
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Zusammen,

in dem 1. Fall haben wir jetzt von dem Inkassounternehmen eine Antwort erhalten. Ich hatte ja die Einrede der Zinsverjährung erhoben mit den genauen Zeiträumen und um eine aktualisierte Forderungsaufstellung gebeten. Als Antwort kam jetzt:
--------------------------------------
Herzlichen Dank für Ihr Schreiben.
Bitte teilen Sie uns zunächst konkret mit, wann und in welcher Höhe auf diese Forderung Zahlungen von Ihnen erfolgen können. Ist hier ein ratenweiser Ausgleich oder ein Angebot einer Gesamtzahlung vorgesehen?
Gegebenenfalls prüfen wir im Einzelfall auch die Möglichkeit eines teilweisen Forderungsverzichtes, welcher selbstverständlich eventuelle verjährte Bestandteile berücksichtigt. Bitte nehmen Sie - sofern noch nicht erfolgt- konkret zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und finanziellen Möglichkeiten Stellung.
Wir danken Ihnen für Ihre Zu- und Mitarbeit und freuen uns über Ihre Rückmeldung mit Ihrem Zahlungsvorschlag.
---------------------------------------
Was haltet Ihr von diesem Schreiben? Meiner Meinung nach räumen Sie indirekt ja schon ein das Sachen verjährt sind aber wollen erst mal abwarten was ich bereit bin zu zahlen. Sind die nicht normalerweise dazu verpflichtet auf meine Einrede der Zinsverjährung einzugehen und mir eine aktuelle Forderungsaufstellung zu schicken?

Ich würde jetzt ein Schreiben aufsetzen und in diesem die meiner Meinung nach noch rechtmäßige Forderungssumme auflisten. Also die verjährten Bestandteile herausrechnen und auf diese Summe dann einen Vergleich anbieten.
Meint ihr das macht Sinn?

Liebe Grüße.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ein pausschales Vergleichsangebot macht immer Sinn, wenn der nachzulassende Betrag in etwa der Summe entspricht, die der Gläubiger für seine eigene Buchhaltung aufzuwenden hat, wenn er Ratenzahlungen nachhalten und ggf. weitere Arbeiten für Vollstreckungsmaßnahmen einplanen muss. Also vermiedener Arbeitsaufwand entspricht in etwa dem Verzichtsbetrag.

Es macht sicher keinen Sinn und weckt zudem schlafende Hunde, wenn der angebotene Betrag in Euro deutlich unter der realisierbaren Forderungshöhe liegt.

Da dies aber jeder für sich selbst entscheiden kann, ist eine Prognose wie andere entscheiden nur Vermutung.

Und weiterer Schriftwechsel zur Verjährung, der Arbeit bereitet, erhöht sicher nicht die Vergleichsbereitschaft. Auf der anderen Seite sitzen Profis, die ihre Arbeit schaffen müssen und nicht diskutieren wollen!

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
'Sveny'
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Beim 1. Fall:

In meinen Augen sind zu zahlen:

1.841,67 € Hauptforderung
256,-€ Kosten
249,-€ Nebenkosten
43,93 € Zinsen

Das steht alles im Titel. Kommen wir zu den Zinsen:

Zinsen auf die Hauptforderung sind noch nicht verjährt: 471,14 € vom 01.01.2011 - heute
Zinsen auf die Kosten sind noch nicht verjährt: 65,49 € vom 01.01.2011 - heute

Für die anderen Zinsen und Nebenkosten die Einrede der Verjährung erheben.

Dieser Vorschlag gilt jedoch nur, wenn Dein Freund kein Schuldanerkenntnis unterschrieben hat, dann hat er unter Umständen mehr anerkannt.

Eins noch, Die flunkern auch, was die Tageszins der Forderung betrifft. Täglich werden hier 0,2098 € Zinsen fällig, also gerundet 0,21€ nicht 0,26€ wie in der Aufstellung ausgeführt.


Die Gesamtsumme inkl. der meiner Meinung nach Verjährten Bestandteile beläuft sich momentan auf ca. 4300 €. Wenn ich jedoch von der Verjährung ausgehe sind laut einem vorherigen Beitrag nur noch ca. die zitierten Werte offen. Was würdest du denn hier als einen sinnvollen Vergleich erachten den die auch annehmen würden? Wieso würde ein zu niedriger Betrag schlafende Hunde wecken?

1x Hilfreiche Antwort

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