Was muß ich denn jetzt machen wenn ich die Zwangsvollstreckung einleiten will ?

19. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Stannek
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)
Was muß ich denn jetzt machen wenn ich die Zwangsvollstreckung einleiten will ?

Hallo,
ich habe jemanden Geld geliehen, welches derjenige aber nicht zurückzahlt. Nach mehreren mahnungen bin ich nun soweit das ein Vollstreckungsbescheid gegen diese Person eingeleitet wurde.
Die 14tägige Einspruchsfrist ist nun auch abgelaufen. Auf meinem bescheid vom Amtsgericht steht folgendes:
"Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung müssen Sie selbst einleiten. Zuständig ist nicht die Mahnabteilung, sondern das für den Sitz des Antragsgegners zuständige Vollstreckungs-(Amts-)gericht oder der Gerichtsvollzieher beim dortigen Gericht."

Was muß ich denn jetzt machen wenn ich die Zwangsvollstreckung einleiten will ? Was für Formulare muß ich ausfüllen ? Brauche ich für sowas einen Anwalt ?

Mfg
Stannek

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sparafucile
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 16x hilfreich)

Wenn der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist, können Sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragen mit dem Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Lohn (wenn Ihnen der Arbeitgeber des Schuldners bekannt ist) des Schuldners bis zur Pfändungsfreigrenze pfänden lassen können.
Mit einem weiteren derartigen Beschluss (muß aber extra beantragt + bezahlt werden), können Sie ebenfalls das Konto (wenn es Ihnen bekannt ist) des Schuldners bei seiner Bank od. Sparkasse pfänden lassen.
Bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes des für Sie zuständigen Wohnortes wird man Ihnen diesbezüglich behilflich sein.
Die Kosten für den "PfÜb" bzw. den Gerichtvollzieher müssen Sie vorab zahlen.
Sollte Ihnen weder Arbeitgeber noch Kontoverbindung des Schuldners bekannt sein, können Sie einen Gerichtvollzieher mit der Pfändung in das bewegliche Vermögen beauftragen (ebenfalls über Rechtsantragstelle) und - sollte nichts zu pfänden sein - anschließend den Schuldner zur Abgabe der EV vorladen lassen.
Viel Glück
Gruß
Sparafucile

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Stannek
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Erstmal danke für die Antwort. Aber so ganz kapiere ich das noch nicht.
Ich weiß weder wo die Person arbeitet noch deren Kontodaten. Ich weiß auch das das Amtsgericht des Antragsgegners dafür zuständig ist (in diesem Fall das Amtsgericht Bad Homburg).
Allerdings wie genau gehe ich jetzt weiter vor ? (sorry, aber ich bin da absoluter Laie))
Muß ich erst ein Formular beim Amtsgericht anfordern oder wie ?

10x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Zuallererst sollte mal beim AG nachgefragt werdne, ob der Schuldner in der Schuldnerkartei ist. Wenn nein sollte ein Vollstreckungsauftrag an das Amtsgericht - Gerichtsvollzieherverteilerstelle geschickt werden.

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#4
 Von 
Sparafucile
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 16x hilfreich)

Nein, ein extra Formular gibt es nicht dafür: Wenn Sie genau wissen, dass das AG Bad Homburg zuständig ist, und sie nicht wissen, wo der Schuldner arbeitet od. sein Kto. hat, beauftragen Sie über das Amtsgericht Ihres Wohnortes (vielleicht auch Bad Homburg) - Rechtsantragstelle - den Gerichtsvollzieher d. zust. AG-Bezirks mit einem Vollstreckungsauftrag. (Kostet glaube ich 30 od. 35 Euro) Hat der Schuldner in den letzten drei Jahren die EV (Eidesstattliche Versicherung/früher Offenbarungseid) abgelegt, erhalten Sie automatisch Nachricht und eine Abschrift d. Vermögensverzeichnisses. Wenn dies passiert, wird es schwierig (und hier zu kompliziert zu erklären) ob und wie Sie an Ihr Geld kommen können.
Ist der Schuldner unpfändbar, sind die Erfolgsaussichten, seine Ansprüche durch zu setzen, ebenfalls relativ gering - aber auch nicht unmöglich.
Doch dann sollten sie einen Anwalt vor Ort beauftragen.
Gruß
Sparafucile


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" "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stannek
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 14x hilfreich)

Aaah, jetzt blicke ich da schon eher durch. Ich beantrage den Gerichtsvollzieher also über MEIN zuständiges Amtsgericht ?
Was genau schicke ich denn an das Amtsgericht ? Nur einen normalen Brief indem ich den Vollstreckungsauftrag beantrage oder muß ich noch mehr hinschicken (Belege etc.) ?
Gibt es eventuell irgendwo Musterbriefe im netz ?

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:

Ich beantrage den Gerichtsvollzieher also über MEIN zuständiges Amtsgericht ?



Zuständig ist das AG am Sitz des Schuldners.

quote:

Was genau schicke ich denn an das Amtsgericht ? Nur einen normalen Brief indem ich den Vollstreckungsauftrag beantrage oder muß ich noch mehr hinschicken (Belege etc.) ?



Der Vollstreckungsbescheid könnte hilfreich sein. ;)

quote:

Gibt es eventuell irgendwo Musterbriefe im netz ?



Mal googeln. Allerdings, wie gesagt, vorher mal schlau machen, ob überhaupt was zu holen ist.



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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

-- Editiert von Mahnman am 20.02.2007 14:28:19

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Alternativ:

quote:<hr size=1 noshade>

Vollstreckungsauftrag, Antrag zur abnahme der eidesstattlichen Versicherung

In der Zwangsvollstreckungssache
GLÄUBIGER

gegen
SCHULDNER

wird anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts in *WOAUCHIMMER* vom XX.XX.XXXX, AZ: XX-XXXXXXX-X-X überreicht, mit dem Antrag:


- die Zwangsvollstreckung (einschl. Taschenpfändung)
- im Falle der fruchtlosen Vollstreckung oder wenn die Voraussetzungen des §807 1 Nr. 2-4 ZPO vorliegen das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 807 III, 900 ZPO
durchzuführen.

Falls Schuldner/in eine freiwillige Durchsuchung seiner/ihrer Wohnung/Geschäftsräume nicht gestattet oder trotz wiederholter Versuche und erfolgter Ankündigung nicht angetroffen wurde, wird gebeten, das entsprechend zu vermerken und die Unterlagen zurückzusenden.

Sollte die sofortige Abnahme der EV unmöglich sein, wird hiermit beantragt:
Kurzfristig Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und nach Abgebe derselben eine Abschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Im Falle des Ausbleibens oder der Weigerung des /r Schuldner /s /in wird Erlass des Haftbefehls durch den /die Richter /in gem. § 901 ZPO beantragt. Der /die Gerichtsvollzieher /in wird gebeten, diesen Antrag an das Vollstreckungsgericht weiterzuleiten.
Auf die Teilnahme am Termin wird verzichtet.

Falls Schuldner /in die eidesstattliche Versicherung während der letzten drei Jahre abgegeben hat, wird die Übersendung einer Abschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses beantragt.
Der /die Gerichtsvollzieher /in wird gebeten, diesen Antrag an das Vollstreckungsgericht weiterzuleiten.
Abschließend bitten wir um eine Übersendung des Gesamtprotokolls.
Mit der Einziehung von Teilbeträgen sind wir einverstanden (§§806b , 813a ZPO )


Mit freundlichen Grüßen
Gläubiger
<hr size=1 noshade>


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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

-- Editiert von Mahnman am 20.02.2007 14:28:50

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