brüssler inkasso Titel besteht anscheindend doch.

25. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
kathis1989
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 1x hilfreich)
brüssler inkasso Titel besteht anscheindend doch.

habe im Juni/Juli 2007 bei C&A für 84€ eingekauft. Ende Juli bin ich umgezogen und habe mich dann auch rechzeitig umgemeldet.
Im November habe ich ein Schreiben von einem Inkassounternehmen bekommen über 263€. habe auf Anraten hier 110€ dem inkassounternehmen überwiesen mit dem Verwendungszweck Forderung plus Mahngebühr.

Danach kamen noch 2 briefe wo ich die restlichen 153€ in Raten abzahlen kann. Danach kam ein Brief vom Anwalt.
Habe dann beim Inkassounternehmen angerufen die haben mir jetzt einen Titel zugeschickt der aber ende Dez 2007 verschickt wurde, aber an meine Alte Adresse, bei der ich schon längst nicht mehr gemeldet war.

Ist dieser Titel jetzt gültig?? und was kann ich jetzt machen? und was muss ich zahlen??

In dem Titel stehen 163€.

Herzlichen Dank und noch schöne Feiertage.

-----------------
""

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



32 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
kathis1989
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 1x hilfreich)

der betrag den ich bei C&A eingekauft habe wurde zurückgebucht und ich habe es leider durch den umzug total verbummelt. :-(

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kathis1989
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 1x hilfreich)

und das heißt ich muss jetzt die restlichen 153 euro bezahlen, obwohl ich den titel nie davor bekommen habe, obwohl ich mich rechtlich richtig umgemeldet habe??

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Das wäre dann ein schönes Beispiel dafür, dass es eben doch unzutreffend ist, dass Inkassokosten nie geltend gemacht würden, wenn die Hauptforderung beglichen ist.

Der Hinweis kann nicht nicht ernst gemeint sein
Ist doch wohl logisch falls die Forderung inkl Inkasso/RA Gebühren komplett tituliert war.
Widerspricht bzw tätigt der Schuldner gegebüber den Inkassogebühren im gerichtlichen MB / VB keinen Einspruch dann ist eben tituliert


lg





-- Editiert am 25.12.2009 23:10

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 29x hilfreich)

Es sieht eher so aus als wenn einer "gepennt", und keinen Widerspruch eingelegt hat

Den Dummen bestraft das Inkassounternehmen !!!

-----------------
"Recht in Deutschland zu haben, heißt nicht gleich Recht in Deutschland zu bekommen!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kathis1989
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 1x hilfreich)

den titel habe ich ja an meine alte adresse geschickt bekommen, konnte somit gar nicht wiedersprechen, weil ich ihn ja nie erhalten habe.

in dem titel geht es um die hauptforderung plus zinsen, mahngebür und inkassokosten,
.

habe ja von den titulierten 163€ bereits 110€ gezahlt.

und dann haben die nochmal 100€ aufschlag gemacht innerhalb von 2 jahren nachdem sie es doch endlich geschafft haben mich zu finden.

was muss ich jetzt zahlen und ist des titel gültig wenn ich nachweislich nicht merh unter der adresse gewohnt habe?

sorry dass ich so viele themen hier aufmache, aber ich kenn mich hier nicht so wirklich aus

Ps: bei dem thema mit dem bühler inkasso habe ich mich verschrieben und habe eigentlich büssler inkassi gemeint.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Das wäre dann ein schönes Beispiel dafür, dass es eben doch unzutreffend ist, dass Inkassokosten nie geltend gemacht würden, wenn die Hauptforderung beglichen ist.


Der war gut , lange nicht mehr so gelacht!!!

Wir fassen mal zusammen:

Jedes Inkasso macht seine Kosten geltend !( auch wenn die Hauptforderung beglichen ist)
Das heisst aber nicht das sie so auch durchsetzungsfähig sind!

Und in diesem Fall sieht es ja so aus das gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wurde. (warum auch immer) und nur deshalb "müssen" sie bezahlt werden !

Ich würde die restlichen 53€ die tituliert sind überweisen und fertig! ( + noch angefallene Zinsen)

lg actrostom

PS:
quote:
Die Hauptforderung wurde ja bereits beglichen und deshalb nicht tituliert.
Tituliert wurden offensichtlich lediglich die Inkassogebühren.
Es ist eben nicht der Fall, dass die Gläubiger ständig sang- und klanglos auf diese Forderungen verzichten. Dann wird es für den Schuldner eben ggf. noch etwas teurer.



Erst lesen und dann antworten : Tituliert wurden in Dezember 2007 die 163€
nachdem sie wohl 2 Jahre den GL gesucht haben wurden dann im November 2009 die 263€ vom Inkasso gefordert.

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Die Hauptforderung wurde ja bereits beglichen und deshalb nicht tituliert.
Tituliert wurden offensichtlich lediglich die Inkassogebühren.


Wie immer : Wunschdenken ala ali
Ansonsten : Das was tituliert ist ist zu zahlen

lg



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
kathis1989
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 1x hilfreich)

aslo muss ich noch 50 euro zahlen??
gibts da keinen weg um um die herum zu kommen? und kann ich die auch in raten begleichen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kathis1989
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 1x hilfreich)

aslo muss ich noch 50 euro zahlen??
gibts da keinen weg um um die herum zu kommen? und kann ich die auch in raten begleichen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Das noch offene von der Titulierung + noch angefallene Zinsen !
wenn du versuchst das in Raten zu bezahlen werden dir noch ca 50€ Einigungsgebühr aufgelistet !
Wobei das Inkasso wohl kaum auf eine Ratenzahlung eingeht wenn du ca 80 € weniger bezahlen willst !

lg actrostom

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wie schon mal in den anderen Threats erwähnt solltest Du abklären ob rechtmäsig tituliert ist !!
Bezüglich der strittigen MB und VB Zustellung würde ich mich mal mit einem Rechtspfleger im Amtsgericht unterhalten
Dies ist kostenlos

lg

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Fuppes!
Was soll denn eine Unterhaltung mit dem Rechtspfleger bringen - außer , dass es wertvolle Zeit kostet, die der Steuerzahler zu erstatten hat!?
Das die Mahnungen und dann natürlich auch der Mahnbescheid und der Vollstreckungsbescheid an die ursprüngliche Adresse gerichtet wurden, kann man wohl nachvollziehen!? Sie haben C&A ja Ihren Umzug nicht mitgeteilt!? :)
Insofern kann man Ihnen - zu Recht - unterstellen, dass Sie, unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten, unbekannt verzogen waren!? Der Titel ist gültig durch Niederlegung. Daran wird auch ein Gespräch mit dem Rechtspfleger nichts ändern. Das wäre anders, wenn der Rechtsgrund für den Titel z.B. frei erfunden wäre, was aber hier nicht der Fall ist. Dann könnte man ggf. auf Wiedereinsetzung klagen, wovon ich in diesem Fall aber ausdrücklich abraten würde, da die Forderung ja rechtmäßig ist!
Ergo:
Verbuchen Sie das als Lehrgeld und zahlen sie, bevor weitere Kosten hinzu kommen ...


-----------------
" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
Eine Niederlegung wäre nur am Wohnort des Schuldners möglich. Die Gültigkeit eines Titels hat auch gar nichts mit einer Zustellung oder Niederlegung zu tun. Auf Widereinsetzung muss man nicht klagen, sondern dies einfach (rechtzeitig) beantragen.

Das ist richtig - aber bis zur EV kann der tatsächliche Wohnort eines Schuldners durchaus von dem im Titel abweichen, wenn keine gegenteilige Daten bekannt sind.
Und WohnORT bezeichnet auch nicht die ADRESSE ... :)

Und das Wort "rechtzeitig" ist hier wichtig, weil es "rechtzeitig" wohl gar nicht mehr geht ... :)

Aber egal - wichtig ist, dass es wohl gar keine Alternative zu einer Erledigung der Angelegenheit gibt!

-----------------
" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Sorry, dass ich widerspreche - aber ich habe nicht gesagt, dass die genannten Begriffe im Gesetz stehen!?
Ein Vollstreckungsbescheid wird nicht am Wohnsitz niedergelegt, sondern, nach fruchtlosem Zustellungsversuch, beim zuständigen Postamt!
Und das Verfahren sieht auch nicht vor, dass die Adresse zunächst geprüft werden muss! Wohnsitz ist also der letzte bekannte Wohnsitz des Betroffenen, wenn kein anderer bekannt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Mahnadresse falsch ist!
Wo steht denn bitte, dass der Gläubiger vor der Beantragung eines MB oder VB eine Einwohnermeldeamtsanfrage machen muss .... !? :)


-----------------
" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

-- Editiert am 28.12.2009 12:47

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

@guest-12328.12.2009 09:36:53

quote:
Von den üblichen Verdächtigen hier wie thehellion oder actrostom mit ihren Endlosschleifen wird sie da wohl kaum irgend etwas Sinnvolles erwarten können, da deren geistiger Horizont den der TE kaum überragen dürfte und Fachkenntnisse eben gar nicht vorhanden sind.


Tja da "könntest" du Recht haben!
Deshalb musste ich auch schon soviele Inkassogebühren bezahlen.
Warte ich such mal gerade die Klagen wegen Inkassogebühren im Keller.

Mist , keine gefunden !

Übrigens wenn du gelesen hättest dann zeig mir mal meinen Tread mit Wunschdenken !
Gerade hier im Tread sage ich ja auch das bezahlt werden sollte wegen VB !

lg actrostom


-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Was soll diese sehr spezielle Entscheidung denn im Zusammenhang aussagen!?
Hier geht es doch wohl darum, ob die Ehefrau das offenbar entgegengenommene Schreiben weiter geleitet hatte:

quote:<hr size=1 noshade>Das Amtsgericht habe nicht bezweifelt, dass er zur Zeit des Einwurfs des
Vollstreckungsbescheids in den Wohnungsbriefkasten nicht mehr in der zugehörigen Wohnung gewohnt habe, so dass es von einer wirksamen Ersatzzustellung nicht habe ausgehen können. <hr size=1 noshade>


Das hat mit dem genannten Fall nichts zu tun ... :)

§ 181 ZPO
Ersatzzustellung durch Niederlegung

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.

Ich kann nicht erkennen, was die genannte Entscheidung mit der o.g. Rechtsvorschrift zu tun haben könnte!? :)

Und jetzt lassen Sie mal gut sein ...



-----------------
" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

-- Editiert am 28.12.2009 14:23

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

... es wird zwar langweilig, aber trotzdem:

quote:
Diesbezüglich hat das Amtsgericht verkannt, dass der Wegzug des Klägers im Jahre 2001 aus der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Wohnung zwischen den Parteien unstreitig war , so dass eine mögliche, von der Zustellungsurkunde ausgehende Indizwirkung für den tatsächlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in Betracht kam .


Hier war der Wegzug unstreitig - wenn aber weder der Gläubiger, noch das AG von einem Umzug wissen, wo sollen sie dann wohl zustellen!? Aber sicher wissen Sie auch darauf eine hochintelligente Antwort ... :)

-----------------
" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12328.12.2009 15:29:33
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 25x hilfreich)

quote:
wenn aber weder der Gläubiger, noch das AG von einem Umzug wissen
Das ist unerheblich.Ggf. muss eben eine EMA-Abfrage gemacht werden.
Der Adressat muss nur nachweisen, dass er dort keinen Wohnsitz mehr aufrecht erhielt. Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn er diesen Anschein aufrecht erhält, so ggf. einen mit seinem Namen beschrifteten Hausbriefkasten oder eine mit seinem Namen beschriftete Wohnungstür hinterlässt.




-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Na - Sie müssen's ja wissen ... :)

-----------------
" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Na - Sie müssen's ja wissen ...

Schon wieder ist Dein großes Vorbild in die Matrix geschickt worden

lg

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
sapere aude
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Ganz ehrlich kann ich unter § 181 ZPO keine Relevanz für den hier vorliegenden Fall sehen, da er sich ja ausdrücklich auf die vorhergehenden § 178 Abs. 1 Nr. 3 §180 bezieht und diese ja eine Ortsanschrift oder Zustellungsmöglichkeit mit einer irgendwie gearteten Annahmeverweigerung voraussetzt.

Insofern also die von _guest..._ angemerkten Umstände nicht zutreffen, sollte doch die Möglichkeit der EMA-Abfrage zwingend in Betracht gezogen werden müssen.

(Im Übrigen haben ja auch Bsplw. religiöse/polit. Gruppen keine Hemmungen, EMP's von potentiellen Gleichgesinnten anzufordern, um sie mit Besuchen od. Briefen zu bombardieren, warum sollte also das AG mit weitaus wichtigeren Beweggründen dies nicht tun müssen).

Doch eigentlich ist diese Diskussion schon im zweiten Satz des Anfangs-beitrags des Fragestellers beantwortet worden. Denn genau dass was letztlich konstatiert wurde, ist doch zugetroffen. Ansonsten hätte der Brief im November (ich nehme hier an, dass es sich um das Jahr 2009 handelt) nicht doch noch den richtigen Adressaten erreicht. Insoweit stellt sich eigentlich nur die Frage, wieso es so lange gedauert hat.







-----------------
"das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile"

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

quote:
Insofern also die von _guest..._ angemerkten Umstände nicht zutreffen, sollte doch die Möglichkeit der EMA-Abfrage zwingend in Betracht gezogen werden müssen.


Das setzt, aber das versuche ich glaube ich vergeblich klar zu machen, voraus, dass der Gläubiger etwas von der Unzustellbarkeit der Dokumente erfährt!?

In diesem Sinne:
Wieter frohen Mutes ... :)

-----------------
" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.552 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12