Hallo, ich habe folgendes Problem.
Bei meinem Kauf über iTunes, hatte ich die Zahlungsvariante clickandbuy gewählt.
Insgesamt wurde vier Käufe getätigt. Drei wurden per Lastschrift gezahlt. Dummerweise, hatte ich an den vierten Kauf nicht mehr gedacht. Somit wurde der Betrag nicht an clickandbuy überwiesen.
Das eigentliche Problem.
Ich habe keinen Zugriff mehr auf die bei clickundbuy hinterlegte E-Mail Adresse. Wie ich hier in anderen Berichten gelesen habe, hält es CB auch nicht für angebracht Mahnung in Briefform zu versenden.
Wie muss ich mich jetzt verhalten?
Danke für eure Hilfe
J.B
-- Editiert JensBothe am 03.11.2012 01:51
clickandbuy - keine Mahnung in Briefform?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Ist denn schon ein Inkassobüro auf dich zugegangen?
Ansonsten: Kennst du den Betrag noch, der da offen ist? Wenn ja, überweise den zweckgebunden an ClickAndBuy. Ggf. dort anrufen, das Problem schildern und dir die Rechnungsnummer sagen lassen.
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quote:
hält es CB auch nicht für angebracht Mahnung in Briefform zu versenden.
Warum auch? Du hast das doch sicherlich auch gelesen, dass solch eine schriftliche Mahnung nicht nötig ist. Du hast dafür zu sorgen, dass dein Konto gedeckt ist, wenn du einer Lastschrift zustimmst.
Warum sind eigentlich immer die Anderen Schuld, wenn man sein Konto nicht im Griff hat?
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quote:
Ist denn schon ein Inkassobüro auf dich zugegangen?
Ansonsten: Kennst du den Betrag noch, der da offen ist? Wenn ja, überweise den zweckgebunden an ClickAndBuy. Ggf. dort anrufen, das Problem schildern und dir die Rechnungsnummer sagen lassen.
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Hallo, und vielen Dank für deine Antwort.
Bisher ist noch kein Inkassobüro auf mich zugekommen.
Allerdings, hatte ich mit „CB" den E-Mail Kontakt hergestellt. Darin wurde mir gesagt, dass sich mein Konto derzeit in Verzug befindet. Weitere Zahlungserinnerungen sollte ich ignorieren, bis diese Sache erledigt ist.
In meiner E-Mail hatte ich darauf hingewiesen, dass ich zum alten E-Mail Account keinen Zugriff mehr habe. Darauf wurde nicht eingegangen.
Jetzt heute habe ich gesehen, dass „clickandbuy" erneut versucht hat abzubuchen, ohne Ankündigung!
Dumm wie ich war, habe ich mich nach der Aussage aus der E-Mail gerichtet. Mit dem Ergebnis: Das „CL" heute wieder nichts abbuchen konnte.
Versteh ich nicht, ich habe extra geschrieben, dass ich keinen Zugriff mehr auf meine alte Kennung inkl. E-Mail Konto habe.
Was mache ich denn nun?
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Nun, bei der Abbuchung werden auch Informationen, Verwendungszweck (Rechnungsnummer u.ä.) übermittelt. Sehe zu, dass du den betrag überweist mit diesen Informationen.
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Würde genau so vorgehen wie von mespeisen erwähnt
Auf dem Rücklastschriftbeleg sind i.d.r die Kontodaten
zusammen mit den Rücklastschriftgebühren (Agbs) unter Angabe der rechnungsnummer zeitnah überweisen
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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "
Also, bin froh , dass ich euch gefunden habe.
Zu Sache:
Der Rechnungsbetrag lag bei 15,99€ da clickundbuy nicht abbuchen konnten bei erstenmal wurden mir l.d. AGBs 15€ als Mahngebühren berechnet. Bei dem letzten Abbuchungversuch wollte "clickundbuy" 30,99€ abbuchen.
Ich denke ich habe einen Fehler gemacht.
Ich habe jetzt nur die 30,99€ überwiesen. Clickundbuy wird doch sicherlich wegen dem letzten Abbuchungsversuch erneut 15€ Mahngebühren verlangen.
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Habe jetzt noch schnell die 15€ nachgeschoben. Daher bezahlt habe ich jetzt.
Hautforderung Rechnung 15,99€
Lastschrift1 inkl Mahngebü. 15,00€
Lastschrift2 inkl Mahngebü. 15,00€
Gesamtüberweisung; 45,99€
Ist damit die Sache dann erledigt? Oder kommen da noch weitere Kosten?
Anschließend nach erledigung dieser Sache, werde ich mein CL-Konto auflösen lassen.
-- Editiert JensBothe am 08.11.2012 04:10
Die Sache ist erledigt, allerdings sind 15€ für Rücklastgebühren zu hoch. Da du sie nun bezahlt hast (insgesamt 2 mal) ist es aber wohl zu spät bzw. aufgrund der Höhe musst du dir überlegen, ob es dir den Ärger Wert ist, da was zurückzufordern.
Rücklastschriftgebühren sind nur in der Höhe erlaubt, wie sie von der Bank in Rechnung gestellt werden. Das sind maximal 5€. Bedeutet: Maximal 6€ bzw. 12€ insgesamt (5€ Rücklastschrift, maximal 1€ oder eher wenger fürs Mahnschreiben, da das sogar papierlos ohne Briefporto versendet wurde)
Hast also wohl meiner Ansicht nach (thehellion hat eine Urteilssammlung, die das stützt ) nun 18€ zuviel gezahlt.
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quote:
Warum sind eigentlich immer die Anderen Schuld, wenn man sein Konto nicht im Griff hat?
Als persönliche Anmerkung: Zahlungen zu verpennen oder mal das Konto nicht gedeckt zu haben berechtigt den Gegenüber nicht, Narrenfreiheit beim kreativen Erfinden von Gebühren zu haben.
Das gilt hinsichtlich Inkassobüros erst Recht aber auch beim Erfinden von Mahngebühren in einer Höhe, die Gerichte schlichtweg untersagen.
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quote:
Hast also wohl meiner Ansicht nach (thehellion hat eine Urteilssammlung, die das stützt :neck
nun 18€ zuviel gezahlt.
Das mit den Mahngebühren war mir so nicht bewusst. Allerdings bin ich nach den Gebühren gegangen die aus den AGBs von CL ausgeschrieben sind.
"Die Rede ist von der Zahlungsausfallgebühr die derzeit mit 15€ berechnet wird" Davon ausgehend, hat CL auch wohl keine Mahngebühr berechnet.
Dennoch, Herzlichen Dank ihr beide habt mir sehr geholfen.
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http://www.clickandbuy.com/DE_de/ueber-uns/agb.html
-- Editiert JensBothe am 08.11.2012 07:21
Nun, die 15€ sind wie gesagt zu hoch. Das wäre nur Rücklastschrift und die darf dir nicht mit Fantasiepreisen zugedacht werden. http://www.iff-hamburg.de/index.php?id=1976&viewid=48119
Banken berechnen bei Rücklastschriften auch untereinander etwa maximal 5€, keine 15€. Mahngebühren sind nach gängiger Rechtsprechung Briefporto und Co. und KEINE Personalkosten. Dazu gibt es auch BGH-Urteile.
Siehe auch
http://www.peter-kehl.de/2010/10/13/bearbeitungsgebuhren-fur-rucklastschriften-rechtswidrig/
Insofern kann man das zuviel gezahlte zurück verlangen. Wenn man sich auf den Ärger einlassen will, denn freiwillig zahlen die das bestimmt nicht zurück.
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-- Editiert mepeisen am 08.11.2012 07:40
quote:
Nun, die 15€ sind wie gesagt zu hoch. Das wäre nur Rücklastschrift und die darf dir nicht mit Fantasiepreisen zugedacht werden.
Ich denke auch, dass sich clickundbuy nicht auf die Mahngebühr bzw. Rücklastschriftgebühr stüzt. Sondern vielmehr auf die Zahlungsausfallgebühr die tatsächlich der Summe entspricht, welche auch von CL abgebucht werden sollte. Dazu habe ich aus den AGBs CL folgendes gefunden.
10.4 Zahlungsausfall: Wir sind berechtigt, eine Zahlungsausfallgebühr zu erheben, wenn eine Zahlung, die wir über ihre ausgewählte Zahlungsmethode angefordert haben, aus irgendwelchen Gründen nicht ausgeführt wird (z. B. Lastschriftrückbuchung, unzureichende Deckung ihres ausgewählten Kontos oder Nichtausführung der Zahlungsanforderung durch Ihren Finanzdienstleister aus anderen Gründen). Eine zweite Zahlungsausfallgebühr wird fällig, wenn wir gemäß Ziffer 10.5 einen zweiten Versuch unternehmen, fällige Beträge auf Ihrem Konto auszugleichen und dieser Versuch fehlschlägt. Haben wir den Zahlungsausfall verschuldet, sind wir nicht zum Einzug einer Zahlungsausfallgebühr berechtigt.
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Nur leider sind solche Gebühren in dieser Höhe Unfug. Sie müssen in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet werden und das sind nunmahl maximal 5€, je nachdem ob Click&Buy als Bankkunde oder als Bank angesehen wird. banken untereinander berechnen maximal 3€, gegen Kunden maximal beispielsweise 5€.
Das BGH hat dies bestätigt, weil es die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Damit ist rechtskräftig und höchstrichterlich festgestellt, dass solche Strafgebühren nicht erlaubt sind.
-- Editiert mepeisen am 08.11.2012 08:03
quote:
Nur leider sind solche Gebühren in dieser Höhe Unfug. Sie müssen in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet werden und das sind nunmahl maximal 5€, je nachdem ob Click&Buy als Bankkunde oder als Bank angesehen wird. banken untereinander berechnen maximal 3€, gegen Kunden maximal beispielsweise 5€.
Das BGH hat dies bestätigt, weil es die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Damit ist rechtskräftig und höchstrichterlich festgestellt, dass solche Strafgebühren nicht erlaubt sind.
Jetzt habe ich verstanden.
Vielen Dank!
Werde die Buchung und die Freischaltung meines CL-Kontos abwarten, und dann denen eine Forderung präsentieren. In Höhe der von mir zu viel entrichten Kosten.
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Rechne wie gesagt mit Widerstand, was die Rückzahlung angeht.
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quote:
Rechne wie gesagt mit Widerstand, was die Rückzahlung angeht.
Davon gehe ich aus! Das ist auch zu wünschen. Werde denen drei Briefe schicken, jeweils mit Zahlungsaufforderung und einer angemessene Fristsetzung. Gestützt auf die Sammlung von "thehellion" werde ich dann meinen Anwalt einschalten. Doch zuerst werde ich die Freischaltung abwarten, mich dann bzgl. der zu viel gezahlten Gebühren an "clickundbuy" wenden.
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-- Editiert JensBothe am 10.11.2012 11:03
Hatt dafür irgendwer einen Link für mich bezogen auf die Rücklastschriftgebühren? Ich habe folgendes gefunden.
http://www.teltarif.de/keine-pauschale-gebuehr-fuer-ruecklastschrift-olg-brandenburg-agb-klausel/news/46190.html
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Reicht doch bereits, dieser Link. Die Richter wissen schon in der Regel sehr genau, wie hoch das sein darf. Alles andere kann man bei den Bankenverbänden oder der BaFin erfragen, wenn man wirklich sicher gehen will. Da gibt es einige Selbstverpflichtungen und Vorgaben.
Im Zweifel einen Nachweis vom Gläubiger verlangen über die von der Bank in Rechnung gestellten Gebühren.
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Ein Schadensminderung ist zumindest von 15€ auf 5€ pro Rücklastschrift möglich. Click & Buy hat sich kulant gezeigt und mein Konto mit 20€ ausgeglichen, da es sich um 2 Rücklastschriften gehandelt hat. Somit konnte ich die Unkosten von 30€ auf 10€ drücken. Folgendes Musterschreiben kann man hierbei verwenden:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich teile Ihnen hiermit mit, dass der aktuelle Stand meines Kundenkontos (Kd.-Nr. XYZ) Ihres Unternehmens für mich nicht nachvollziehbar und in meinen Augen nicht gerechtfertigt ist. Ich beziehe mich auf die Rücklastschriftgebühren in Höhe von jeweils 15,00 € Ihrer E-Mail vom xx.xx.2014 [und xx.xx.2014.]
Mir erscheint mir eine pauschale Rücklastschriftgebühr von 15 € erheblich unverhältnismäßig. In EDV-gestützten Systemen ist für eine automatisierte Erstellung einer Mahnung meiner Ansicht nach von einen derartig hohen Betrag auch inklusive Porto (Stichwort: Großkundenrabatte) nicht auszugehen. Nach BGHZ 66, 112 ff. hat ein Gläubiger keinen gesetzlichen Anspruch auf pauschale Bearbeitungs- oder Mahngebühren, es darf lediglich der tatsächlich verursachte Schaden in Rechnung gestellt werden. Bitte übermitteln Sie mir daher geeignete Belege, aus denen die tatsächlich verursachten Kosten hervorgehen.
Als langjähriger Kunde bin ich von diesem Vorgehen sehr verärgert und zutiefst enttäuscht.
Ich verweise zudem an dieser Stelle auf eine gültige Rechtsprechung auf welche ich im folgendem Artikel der Deutschen Verbraucherschutzvereins gestoßen bin:
http://www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/news/2013/20130905_Ruecklastschrift_E-Plus.html
Ich werde umgehend den eigentlichen Zweckbetrag in Höhe von x,xx € plus jeweils 5€ an Rücklastschriftgebühren (unter Vorbehalt) [und die geforderten x,xx€ an Mahngebühren (unter Vorbehalt)] (insgesamt xx,xx €) überweisen und hoffe auf ihr Zuvorkommen um zu einen gutmütlichen Abschluss zu gelangen.
Max Mustermann
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Click & Buy wird, darauf hin einwerfen, dass der Gerichtsstand in England sei und man sich ausdrücklich auf die AGB und der Gebührentabelle eingelassen hat.
Das ist zwar richtig, aber dennoch anfechtbar.Man kann darauf mit folgenden Inhalt entgegen argumentieren. Man sollte den Betrag in der ersten Mail bereits bezahlt haben.
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"Eine Restschuld von x,xx € verbliebe noch aus ihrer Perspektive, welchen nach deutschem Recht nichtig ist, falls sie diese tatsächlich über ein Inkassobüro bei mir einklagen wollen würden. Zwecks gütlicher Einigung bitte ich Sie nochmals kulanterweise diese Restschuld auf meinem Konto auszugleichen. "
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Der eine sagt, dass es kulant sei. Der andere, dass es rechtskonform sei. ;-)
quote:
Click & Buy wird, darauf hin einwerfen, dass der Gerichtsstand in England sei und man sich ausdrücklich auf die AGB und der Gebührentabelle eingelassen hat.
Deutsche Webseiten bzw. an deutsche Verbraucher gerichtete Webseiten bedingen nach EU-Recht automatisch auch deutsches recht und deutschen Gerichtsstand. Und der BGH hat schon überdeutlich gesagt, dass in AGB vereinbarte "Strafgebühren" in Zusammenhang mit Rücklastschriften einfach nur Blödsinn sind.
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