creditreform - Meine Frage ist nun, wie ich aus dieser Sache noch rauskommen kann und bitte um Rat!?

17. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)
creditreform - Meine Frage ist nun, wie ich aus dieser Sache noch rauskommen kann und bitte um Rat!?

Hallo,

ich habe bei einer Onlineapotheke im Juli etwas bestellt. Leider muss ich zugeben, dass ich die Rechnung total vergessen habe zu überweisen.
Vor einer Woche kam dann eine E-Mail von der Creditreform, den Betrag 31 Euro + 50 Euro Inkassogebühren bis zum 23.12.2009 zu überweisen.
Nun ist es auch so, dass ich seitens der Apotheke keinerlei Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen erhalten habe. Auch im SPAM-Ordner befanden sich nicht diese netten Briefchen. Daruafhin habe ich der "netten" Dame eine E-Mail geschrieben, dass ich lediglich bereit bin, den offen Rechnungsbetrag und Mahngebühren zu bezahlen, jedoch nicht die Inkassogebühren und bat die Frau um eine Urkunde mit der Vollmacht dieser Apotheke. Ausserdem erwähnte ich die Tatsache, dass ich nie eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung seitens der Apotheke erhalten habe.
Heute bekam ich nun per Mail die Urkunde und die Zahlungserinnerung bzw. Mahnung. Ich war natürlich sehr aufgebracht darüber.
Meine Frage ist nun, wie ich aus dieser Sache noch "fein" rauskommen kann und bitte um Rat!

Gruß
scootinho

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42 Antworten
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#1
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

"Wer gleich bezahlt, vergißt es nicht" ist eine uralte Regel.
Das ganze Mahnprocedere (1. Mahnung, 2. Mahnung usw.) wurde gesetzlich abgeschafft.
In Ihrem Falle würde empfehlen, daß Sie dem Inkassobüro, wenn es nicht anders geht, eine Ratenzahlung anbieten, die Sie aber auch einhalten sollten.
Ggf. könnten Sie sich nochmals direkt mit dem Warenversender in Verbindung setzen, um ihm die Überweisung der ausstehenden Summe zum... (Datum angeben) zu avisieren und um die Einstellung der Zwangsmaßnahmen bitten.
Besinnliche Feiertage wünscht Ihnen
Spreeperle

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#2
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:
Das ganze Mahnprocedere (1. Mahnung, 2. Mahnung usw.) wurde gesetzlich abgeschafft.


leider sehen das die Gerichte anders.


Und auf der Vollmacht ist auch die Originalunterschrift?
Welche Creditreform in welchem Ort?


Also Forderung der Creditreform ersteinmal zurückweisen.

Forderungsbetrag bitte sofort an die Versandapotheke zuzüglich Zinsen überweisen.Nicht an an das Inkassobüro. DAS IST WICHTIG

Betrag zweckgebunden überweisen

Erst reagieren wenn ein Mahnbescheid kommt. Widerspruch innerhalb 14 Tagen.





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"Recht in Deutschland zu haben, heißt nicht gleich Recht in Deutschland zu bekommen!"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

danke erstmal für die Antworten! Also, es ist eine Originalunterschrift mit Stempel der Apotheke auf der Vollmacht. Es handelt sich um die Creditreform Hof.
Wenn ich den offenen Betrag mit Mahngebühren und Zinsen an die Apotheke überweise und die Forderung der Creditreform zurückgewiesen habe, was kann mich nach dem widersprochenem Mahnbescheid erwarten?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Wie soll man das denn zurückweisen?
Ich habe doch eine Kopie der Vollmacht mit Unterschrift bekommen.
Ich hab jetzt erstmal den Betrag an die Apotheke mit Mahngebühren überwiesen.


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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
In Ihrem Falle würde empfehlen, daß Sie dem Inkassobüro, wenn es nicht anders geht, eine Ratenzahlung anbieten, die Sie aber auch einhalten sollten.

Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Inkassobüro ?
Die HF ist 31 €
Du scherzt ?
quote:
Wie soll man das denn zurückweisen?
Ich habe doch eine Kopie der Vollmacht mit Unterschrift bekommen.
Ich hab jetzt erstmal den Betrag an die Apotheke mit Mahngebühren überwiesen.

Hätte ich ebenso gemacht
Ich würde diesen ersten Brief des Inkassobüros ignorieren und nach dem zweiten Briefes die Forderung gegenüber Creditreform - ohne auf das 1 Schreiben einzugehen - mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückweisen und im selben Schreiben den Inkassoladen darüber in Kenntnis setzen das es keine offene Forderung seitens des Auftraggebers gegen Dich gibt.
Dem Auftraggeber den Rechtsweg anheimstellen
Die Inkassogebühren von 50 € für eine 31 € Forderung sind m.M nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
Inkassogebühren werden von deutschen Gerichten meistens erheblich dezimiert bzw sogar ganz gestrichen
Schläft nach 3 bis 4 Bausteinbriefen ein bzw wird ausgebucht

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Baxie
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:
Ich habe doch eine Kopie der Vollmacht mit Unterschrift bekommen.


Die Vollmacht muss aber im original vorliegen !

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"Recht in Deutschland zu haben, heißt nicht gleich Recht in Deutschland zu bekommen!"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Peter-N.
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 96x hilfreich)

@Spreeperle,

quote:
,daß Sie dem Inkassobüro, wenn es nicht anders geht, eine Ratenzahlung anbieten, die Sie aber auch einhalten sollten

Das ist so ziemlich das Dümmste was man raten kann, bei einer Ratenzahlung wirst du ein Inkasso nie wieder los!
Du bezahlst da nur Kosten, Zinsen und weitere Gebühren, da zahlste dir dumm und dämlich!

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"Es kann sich nichts ändern, wenn man zum Ändern nicht bereit ist!"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

So heute kam Post von dem Inkassounternehmen, ich zitiere mal:
"Sehr geehrter Herr X,

wir wollten Ihnen gerne die Vollmacht im Original übersenden. Leider kam der Brief mit unbekannt verzogen an unsere Anschrift zurück.

Mittlerweile wurde uns mitgeteilt, dass beim Gläubiger eine Zahlung in Höhe von EUR 31,90 einging, sodass noch EUR 53,00 bei uns ausstehen.

Wir bitten um Überweisung und um Mitteilung Ihrer neuen Anschrift, sodass wir die Vollmacht im Original übersenden können.

Danke"

Soll ich denen meine Anschrift geben für die originalle Vollmacht?


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119126 Beiträge, 39687x hilfreich)

quote:
Soll ich denen meine Anschrift geben für die originalle Vollmacht?

Die haben die doch schon, oder wie wurde die Post heute zugestellt?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

per E-Mail :)
Die hatten nur die Anschrift meiner Paketstation.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Soll ich denen meine Anschrift geben für die originalle Vollmacht?

Ist eigentlich egal
Die Hauptforderung ist bezahlt und die Gebühren sind ohnehin nicht durchsetzungsfähig

lg


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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

was heisst das jetzt im Klartext? Auf weitere E-Mails nicht antworten oder wie?

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12308.01.2010 10:58:49
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 68x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Bist du dir da ganz sicher?
Wie weise ich sowas schriftlich zurück?
Hab von denen mittlerweile wieder eine mail erhalten, vonwegen ich hätte noch bis 10.01.2010 den Restbetrag von 53 Euro zu überweisen, andernfalls wird das gerichtliche Mahnverfahren gegen mich eingeleitet. Ausserdem stehen in diesem freundlichen Brief höchstrichterliche Entscheidungen (LG Cottbus, LG Mainz, AG Biberach, ...), ich denke mal diese dienen zur verstärkten Angstmacherei.
Soll ich auf diese Mail irgendwie reagieren?

Gruß
scootinho

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-- Editiert am 28.12.2009 19:27

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Selbstredend das die Gegenseite nur Gerichtsurteile auflistet in welchen Inkassogebühren als durchsetzungsfähig erachtet wurden ;)
Die meisten Gerichte dezimieren die Gebühren erheblich oder streichen diese sogar komplett :

quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00

Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)

“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98

Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
<hr size=1 noshade>




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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Soll ich das also zurückweisen?
Wie soll solch ein Briefchen aussehen?
Einfach formlos schreiben:"Hiermit weise ich Ihre Forderung vom XX.XX.XXXX ab" oder wie?
Was erwartet mich danach höchstwahrscheinlich, wenn die netten Damen und Herren mein Brief erhalten haben?

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Was erwartet mich danach höchstwahrscheinlich, wenn die netten Damen und Herren mein Brief erhalten haben?

Weitere konsequenzen ankündigende nervende Briefe könnten trotzdem kommen
Evtl geht man aus " Kulanzgründen " mit den Gebühren runter
Manchmal wird auch umgeghend ausgebucht sofern der Brief selbstbewußt formuliert wurde
quote:
Soll ich das also zurückweisen?
Wie soll solch ein Briefchen aussehen?

Ich würde wie folgt schreiben :

Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück
Sollten sie bzw Ihr Auftraggeber anderer meinung sein empfehle ich den klageweg
Mit der Speicherung und Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden. Die Kontaktaufnahme per Telefon untersage ich hiermit


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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
sapere aude
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

@Spreeperle:

Dass das Mahnprocedere von Seiten der Gerichte abgeschafft wurde, halte ich mehr als nur ein unglaubwürdiges Gerücht. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, wie sollte man sich je gegen Eventualitäten schützen können, deren Verschuldung man nicht verantworten kann. Das würde ja eine Blancoverherrlichung bestehender Zahlungs-, Post- und Transaktionssystems bedeuten sowie auch die Unfehlbarkeit von Verwaltungsprogrammen (geschweige denn die Fehlerquelle Mensch - abtippen ist eine nicht zu unterschätzende Konzentrationsleistung).
Denn dann, wäre die Inkassowelt eines der lukrativsten Geschäfte die man sich überhaupt vorstellen kann. Und wenn meine innere Instanz mich nicht davor bewahren würde, würde ich augenblicklich ein Versandwarenhaus u. ein Inkassounternehmen "gründen" und all die Seeperlen im Meer der hoffnungsvollen Zahlungsunwilligen einsammeln.

Brave new World

(entschuldigt, eigentlich sollte das nicht hierher, aber da die Frage bereits mehr als ausreichend beantwortet wurde, erlaube ich mir mit eurer Zustimmung diesen Kommentar)


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"das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile"

-- Editiert am 28.12.2009 23:23

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

@scootinho

quote:
Bist du dir da ganz sicher?


Nein, ist er nicht!
Es besteht allerdings eine Chance, dass es so geht.
Wenn es aber nicht so geht, dann wird es eben teurer!
Und abgesehen davon ist der Vorgang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (zumindest) bei der Auskunftei der Creditreform gespeichert und wird in Zukunft bei Bonitätsanfragen zu Ihrer Person beauskunftet werden - zu Recht, wie ich meine.

Wundern Sie sich also nicht, wenn Sie in Zukunft an der einen oder anderen Stelle Probleme mit dem Rechnungskauf oder mit Vertragsabschlüssen haben. Auf den nun todsicher kommenden Einwand, von mindestens 2 selbsternannten Spezialisten, dass Sie dem nur gehörig widersprechen müssten und das sei dann unzulässig:
Dieser Einwand ist falsch und entbehrt jeder Grundlage!

Aber machen Sie sich nichts draus.
Dank der guten Ratschläge hier wird der Eintrag zu Ihrer Person ja schon nach vier Jahren wieder gelöscht. Und da die CR nur die drittgrößte Auskunftei im B2C Geschäft ist, werden Sie vielleicht nicht immer getroffen ... :)


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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119126 Beiträge, 39687x hilfreich)

quote:
Dieser Einwand ist falsch und entbehrt jeder Grundlage!

Hmmmm, da gibt es doch sicherlich mehr als nur diesen einen substanzlosen Satz?
Sowas wie gesetzliche Grundlagen, Gerichtsurteile ... das müste der Schreiber als 'Hauptspezialist' doch aus dem ff hier posten können?

Wie z.B. das die Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien nach § 29 BDSG erlaubt ist, wenn kein Grund zu der Annhame besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Speicherung hat.

Oder kurz gefasst: Stimmt das was die Auskunftei gespeichert hat, gibt es keinen Lösch-/Sperr-/Berichtigungsanspruch.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@anephan
Deine ständige Angstmache mit etwaigen Schufaeinträgen bei Nichtzahlung der Inkassogebühren ist meiner meinung nach uncool
Wäre dem wirklich so dann wäre meine schufa mehr als dunkelschwarz
Es dürfen nur unbestrittene Forderungen gemeldet werden
Den Inkassogebühren wird widersprochen
Hält sich der Inkassoladen nicht daran kann es teuer werden :
Landgericht Berlin Beschluss vom 15.01.2009 – 9 O 21/09

quote:<hr size=1 noshade>Es besteht allerdings eine Chance, dass es so geht.
Wenn es aber nicht so geht, dann wird es eben teurer! <hr size=1 noshade>

Eine Klage expl wg Gebühren eines extern beauftragen Inkassobüros ?
Wirtschaftlich absurd
Eher wird Westerwelle Moslem




-- Editiert am 29.12.2009 21:34

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
wollt mich mal wieder melden :)
Hab von denen wieder Post bekommen:
"Sehr geehrter Herr/Frau XXX,

auf Ihr vorangegangenes Schreiben dürfen wir Ihnen wie folgt erwidern:

Nachweislich haben Sie sich am 11.12.2009 aufgrund unserer Email-Aufforderung vom 10.12.2009 bei unserem Mitglied gemeldet und den Zahlungsverzug eingeräumt und den Ausgleich der Forderung angekündigt. Im Telefonat vom 14.12.2009 räumten Sie ebenfalls den Verzug ein, Zitat "...die Rechnung sei damals untergegangen..."

Die mit Beauftragung der Creditreform entstandenen Kosten geltend gem. § 286 BGB als Verzugsschaden, welcher dem Gläubiger aufgrund des Verzuges durch den Schuldner zu erstatten ist. Entsprechende Rechtssprechung können wir Ihnen jederzeit zur Verfügung stellen.

Da Sie die Forderung nebst der Gläubigerspesen und Zinsen direkt nach unserer Mahnung bezahlt haben, ist unser Mitglied bereit, einen Teil der entstandenen Kosten aus Kulanz zu übernehmen. Wir dürfen Ihnen daher als Vergleich anbieten, anstatt der derzeit offenen EUR 53,00 zahlen Sie einen Vergleichsbetrag von EUR 37,50 bis spätestens 15.01.2010 auf unser bekanntes Konto.

Dieses Vergleichsangebot ist bedingt durch die fristgerechte Zahlung des Vergleichsbetrages.
Bei fruchtlosem Fristablauf behält sich unser Mitglied jedoch die gerichtliche Geltendmachung vor.

Bezüglich der Speicherung Ihrer Daten verweisen wir auf § 28 BDSG , wonach wir zur Speicherung der Daten berechtigt sind.

Mit freundlichen Grüßen

i.V. XXXXXX
Leiter Forderungsmanagement"

Was haltet Ihr davon?

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12311.01.2010 09:58:26
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 33x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ICH würde nicht auf das " Kulanz" Angebot eingehen

quote:
auf Ihr vorangegangenes Schreiben dürfen wir Ihnen wie folgt erwidern:

was hattest Du geschrieben ?

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

"Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück
Sollten sie bzw Ihr Auftraggeber anderer meinung sein empfehle ich den klageweg
Mit der Speicherung und Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden. Die Kontaktaufnahme per Telefon untersage ich hiermit"

:)

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Alles klar ;)
Könnte von mir sein
Ich würde nicht drauf eingehen und die evtl kommenden Bausteinbriefe demütiig herabregnen lassen


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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
scootinho
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 4x hilfreich)

In Klartext: Alles weitere ignorieren?

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
In Klartext: Alles weitere ignorieren?

Ja - Das würde ICH so machen
privatmeinung - keine Juristin _


lg



-- Editiert am 10.01.2010 23:30

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119126 Beiträge, 39687x hilfreich)

quote:
Nachweislich haben Sie sich am 11.12.2009 aufgrund unserer Email-Aufforderung vom 10.12.2009 bei unserem Mitglied gemeldet und den Zahlungsverzug eingeräumt und den Ausgleich der Forderung angekündigt. Im Telefonat vom 14.12.2009 räumten Sie ebenfalls den Verzug ein, Zitat "...die Rechnung sei damals untergegangen..."

Sofern das hier beschriebene definitiv nicht stimmt, würde ich mich der Meinung von thehellion anschließen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nachweislich haben Sie sich am 11.12.2009 aufgrund unserer Email-Aufforderung vom 10.12.2009 bei unserem Mitglied gemeldet und den Zahlungsverzug eingeräumt und den Ausgleich der Forderung angekündigt. Im Telefonat vom 14.12.2009 räumten Sie ebenfalls den Verzug ein, Zitat "...die Rechnung sei damals untergegangen..." <hr size=1 noshade>


Wie wollen die denn nachweisen das du dich Aufgrund der E-Mail gemeldet hast?

Und ein Telefonat wird wohl auch nicht als Beweis gelten.

quote:<hr size=1 noshade>Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück
Sollten sie bzw Ihr Auftraggeber anderer meinung sein empfehle ich den klageweg <hr size=1 noshade>


Komisch das sie bei sowas dann andererseits immer tun als hätten sie es nicht gelesen ( oder verstanden?).

Man könnte 3,-€ für eine Mahnung überweisen ! ( Ich nicht )

Aber das ist auch nur meine Laienhafte Meinung.
(Man beachte meine Signatur)

Zitat:
Bezüglich der Speicherung Ihrer Daten verweisen wir auf § 28 BDSG , wonach wir zur Speicherung der Daten berechtigt sind.

Das stimmt wohl mittlerweile , aber Hauptsache sie halten sich an den Widerspruch gegen die Weitergabe !
lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 11.01.2010 00:35

0x Hilfreiche Antwort

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