eidesstattliche Versicherung - Gerichtsvollzieher Raten

4. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
urmel99
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
eidesstattliche Versicherung - Gerichtsvollzieher Raten

Hallo,

habe eine frage bezüglich der abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Habe dem Gerichtsvollzieher angeboten eine Forderung ab dem 15.10 mit drei Raten zu bezahlen.
Dieser lehnte dies ab da er der Meinung ist ich könnte dies nicht bezahlen.
Heute hatte ich eine Vorladung zur Abgabe einer Eidestattlichen Versicherung für den 13.10 im Briefkasten.
Auf Nachfrage ob man die Sache nicht doch mit Ratenzahlung klären könnte wurde mir nur gesagt ich soll am 13.10 die eides. Versicherung abgeben und den Rest mit dem Gläubiger dann klären.

Nun meine Frage kann ich gegen die eides. Versicherung vorher oder nachher bei Gericht wiedersprucheinlegen da ich wirklich in der lage bin die Forderung in drei Raten bezahlen zu können.

Um Antwort wäre ich dankbar, da ich keine Lust auf Lohn- oder Kontopfändung habe.

Gruß Urmel

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

900 ZPO ist meines wissens eine KANN Vorschrift, d.h. der Gerichtsvollzieher ist nicht gezwungen, sich daran zu halten.

Evtl. macht es Sinn, ihm einen Einkommensnachweis zu übersenden, damit er sieht, dass das notwendige Einkommen wirklich vorhanden ist.

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#2
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

als glaubhaftmachung raten zahlen zu wollen sehen die meisten gv nur an, wenn eine erste rate eingezahlt wird.

daher: entweder bis dahin eine erste rate haben oder oder unter einem geeigneten vorwand gegenüber dem GV den eV termin verzögern bis sie geld haben.

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#3
 Von 
zuspät
Status:
Praktikant
(537 Beiträge, 179x hilfreich)

Tipp: Auch beim Termin zur eidesstattlichen Versicherung kann man dieser noch widersprechen.

Man muss "das geeignete Rechtsmittel gegen die Abgabe der eidessattlichen Versicherung zu diesem Zeitpunkt" einlegen. Man sollte unbedingt diese Formolierung wählen, damit einem kein Formfehler vorgehalten werden kann. Ausserdem muss dann der GV oder das Gericht das geeignete Rechtsmittel auswählen, was meistens ein einfacher Widerspruch ist. Diesen kann man begründen, muss man aber nicht. Diese Handlungsweise bringt dem Schuldner aber nur einen kleinen Zeitvorteil und sonst nichts. Ausserdem bringt man evtl. die Gläubiger noch mehr gegen sich auf.

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