genötigte Gerichtskosten ?

7. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)
genötigte Gerichtskosten ?

Anhand Vollstreckungsbescheid läßt Gläubiger A Schuldner B`s Konto Pfänden, und zwar samt Kosten, die dem A entstanden sind.

Trotz B`s Verlangen weigert A die Kosten nachzuweisen.

Was kann B tun ?
Und was ist, wenn B gegen A klagt, es stellt sich jedoch heraus, dass die von A geforderten Kosten doch rechtens sind ?
Wer hat in diesem Fall die an sich unnötigen Gerichtskosten zu tragen ?












3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1347x hilfreich)

Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden alle Forderungen vom zuständigen Rechtspfleger geprüft. Meiner Erfahrung nach sind die sehr genau dabei.

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)

Der Rechtspfleger kann nur die in dem Titel
enthaltenen Forderungen prüfen, dann wird die Pfändung genehmigt.
Danach macht der Gläubiger anhand seiner Forderungsaufstellung direkt bei der
Schuldner Bank weitere Kosten geltend.

Da hießt es doch der Schuldner muß selbst darauf achten ?!

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1347x hilfreich)

Soweit ich weiß kann sich die Pfändung nur auf die im PfÜB aufgeführten Beträge beziehen. Nachgeschobene Gebühren dürften nicht zulässig sein. Wenn die im Beschluss geforderte Summe überwiesen wurde, muss das Konto wieder freigegeben werden.
Im Zweifelsfall sollte auch die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts weiterhelfen können.
Und nach Ausgleich der Schuldsumme nicht vergessen, die Titelherausgabe zu fordern.

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