haftbefehl und ev

14. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
walter38
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
haftbefehl und ev

hallo,

bei mir ist ein haftbefehl wegen nicht geleisteter ev ergangen und nun habe ich mich mit dem gläubiger (inkassounternehmen) telefonisch auf eine ratenzahlung geinigt, damit die ev nicht geleistet werden muss.
auch habe ich von dem unternehmen eine bestätigung über diese ratenzahlungsvereinbarung bekommen.
jedoch ist darauf nur die höhe der monatlichen rate verzeichnet, aber nicht die laufzeit.
und was genau ist nun zu zahlen, nur die titulierte hauptforderung oder alle kosten, die das inkassobüro bei dem gv aufgezeigt hat?
wie soll ich jetzt weiter verfahren, ohne dass da noch weitere (imaginäre) kosten auf mich zukommen und ich mir baldmöglichst den titel aushändigen lassen kann?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Evtl ein tip

Mach dem inkassoinstitut Deine verzweifelte Lage klar und teile mit das Dir auch wg anderer Forderungen das Wasser bis zum Hals steht und erkläre Dich bereit die Summe X (50 % z.b)zu bezahlen mit der Forderung den Titel zurückzugeben.
Ansonsten wirst Du halt leider Doch die "Eidesstattliche" ablegen !!



Was für Gebühren begehrt das Inkassobüro ?
Das Inkassobüro ist der Besitzer des Titels ?
gruß
thehellion

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#2
 Von 
walter380
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

das inkasso ist nicht inhaber des titels. eine forderungsaufstellung liegt mir nicht vor. zwar schon angefordert, aber noch nicht erhalten.

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#3
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 156x hilfreich)

Hallo,

das Inkassounternehmen wird natürlich auf alle von ihm geltend gemachten Bestandteile der Forderung die Ratenzahlung akzeptieren. Du zahlst also alle kosten und in der Regel hinterher auch noch mal eine rechnng über die Ratenzahlungsvereinbarung.

Daher wäre es sicherlich besser, den Titel wie beschrieben auszulösen.

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich halte meinen Vorschlag für richtig !
Wurde das Inkasso nach z.b erfolglosen Pfändung eingeschaltet ?
erst mal nichts unterschreiben !!
Poste dann mal die Forderung inkl der Gewünschten gebühren
gruß
thehellion

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#5
 Von 
walter380
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

"Wurde das Inkasso nach z.b erfolglosen Pfändung eingeschaltet ?"
nein, durch sie wurde der titel erwirkt, aber sie sind nur prozessbevollmächtigte.
die können ja, falls ihnen die angebote meinerseits nicht passen, den haftbefehl wieder aufleben lassen, oder?
wenn ich jetzt die hauptforderung (aus dem titel) bezahle (an das inkasso) und den rest erstmal nicht, was könnte dann passieren?

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

wenn Du in der lage bist die HF zu bezahlen : auf keinen Fall würde ich die Hauptforderung ans inkasso zahlen !!!
Dort wird es für die eigenen Gebühren entwendet - ich würde Die Hauptforderung
(ohne die inkassogebühren) an den Gläubiger direkt zahlen (auf sein konto)

um zeit zu gewinnen lass dir mal die vollmacht vom inkassobüro zukommen

(§§ 174,410 BGB )

Das mit dem Haftbefehl hätte sich ja dann erübrigt da Du die Hauptforderung bezahlt hast.Dem Gläubiger unmittelbar nach der überweisung dies mitteilen.
Inkassogebühren sind vor gericht übrigens nicht erstattungsfähig !!

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#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:
um zeit zu gewinnen lass dir mal die vollmacht vom inkassobüro zukommen


wird hier nichts bringen. Immerhin existiert schon ein Titel. Damit kann das IB jederzeit vollstrecken.

quote:

Das mit dem Haftbefehl hätte sich ja dann erübrigt da Du die Hauptforderung bezahlt hast.Dem Gläubiger unmittelbar nach der überweisung dies mitteilen.


Quatsch mit Soße. Die Haftanordnung besteht bis ALLE Verbindlichkeiten aus dem Titel beglichen sind.

quote:


Inkassogebühren sind vor gericht übrigens nicht erstattungsfähig !!



Außer sie wurden bereits tituliert wovon hier auszugehen ist.


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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#8
 Von 
walter380
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

also: hauptforderung (auf dem vollstreckungsbescheid aufgelistete summe) direkt an den gläubiger (leider auch ein inkassobüro), und bei denen dann die herausgabe des titels verlangen?
das andere inkassobüro ignorieren, die den haftbefehl erwirkt haben? können die nicht noch irgendeine forderung geltend machen und den hb wieder aufleben lassen?

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#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

ALLE Kosten begleichen. Erst dann kann Löschung der Haftanordnung und Herausgabe des Titels beantragt werden.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#10
 Von 
walter380
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

bin jetzt ganz durcheinander.
beispiel:
titulierte forderung (VB) beträgt € 100,--
durch das IB beim GV geforderter betrag € 300,--.
welchen betrag muss ich dann zahlen? die € 200,-- sind ja nicht tituliert.

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#11
 Von 
walter380
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry.
hatte sich überschnitten.

-- Editiert von walter380 am 14.11.2005 22:54:01

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#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

hab ich das richtig verstanden :
Haupt Gläubiger ist ein inkassobüro ?
Ein anderes Inkassobüro wurde eingeschaltet um die Forderung des 1 Inkassobüros einzuziehen ?

Die Hauptforderung des 1 Inkassobüros ist tituliert ? Der Gerichtsvollzieher war schon bei Dir und konnte nichts pfänden ?
Daraufhin vorladung zur EV - dem Du nicht nachgekommen bist ? Danach wurde das 2 Inkassobüro eingeschaltet oder schon vorher ?
Die Gebühren des 2 Inkassos sind nicht tituliert ?
Also ist das 1 Inkassobüro Besitzer des Titels ? Was war das denn für eine ursprüngliche forderung ?

mahnman
Wenn die Gebühren des 2 Inkassos doch nicht tituliert sind ?!
Ein 2 Inkassobüro übernimmt die Arbeit des 1 Inkassobüros ? Das sieht m.e. nach abzocke aus ?

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#13
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Bei Dir sieht es nach Abzocke aus, sobald überhaupt ein Inkasso eingeschaltet wird.

Es ist grds. möglich, dass IK1 den Titel nach der erfolglosen Vollstreckung an IK2 abgetreten hat. Dann sollten allerdings für die Tätigkeit des IK2 keine Gebühren über den zulässigen RA Gebühren anfallen.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#14
 Von 
walter380
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@thehellion:
genauso ist es.
ursprünglicher gb ein versandhaus

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ja warum macht denn das 1 inkassobüro nicht weiter ??? (schulterzuck)

Mahnman
Rechtlich (leider) erlaubte abzocke ist das..sowas wie 9live usw. (die liste wäre lang)
Ist ja alles erlaubt..wer reinfällt hat eben pech gehabt. Ja ich bin da
einsilbig . Inkassobüros sind für mich abzocke und zwar ohne ausnahme.

Wie schonmal erwähnt würde ich einen vergleich anbieten gegen rückgabe des titels - ich glaub das wäre das Beste !

Tenor evtl :" Mit Anpumpen bei Freunden usw und
kann ich xxx € zahlen , mehr geht nicht
ansonsten leiste ich halt die EV "
Ich würde hier nicht bittend auftreten sondern in der Richtung
ok wenns nicht geht da leiste ich halt die ev
nicht umsonst wurde von inkasso 1 an inkasso 2 rübergeschoben !
die sind froh überhaupt was zu bekommen
keinen ratenzahler unterschreiben !!!
- auf titelrückgabe bestehen !!!
- bei persönlichen gesprächen : zeugen ! sowie name des Mitarbeiters und uhrzeit notieren.

bei Brief (besser): einschreiben / im beisein eines freundes schreiben und eintüten , gemeinsam zur post bringen


-- Editiert von thehellion am 15.11.2005 16:03:24

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