hf bezahlt trozdem inkasso

12. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
schani
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
hf bezahlt trozdem inkasso

ich hatte am 18.3.11 die letzte mahnung von arcor bekommen mit der auffoderung bis 25.03.11 die rechnung zu bezahlen konnte aber erst am 30.5 bezahlen darauf kam ein schreiben von 4.5.11 einer inkasso hatte daraufhin arcor angerufen und die meinten das alles beglichen wurde und somit alles in ordnung wär jetzt kam wieder ein schreiben "Ihre Zahlung vom 07.05.2011 über xxxxx wurde in dieser Angelegenheit berücksichtigt. Unserer Auftrageberin(seltsam von Arcor als Auftrageberin zu sprechen.)sind aber aufgrund ihres Zahlungsverzuges bereits weitere Zinsen und Kosten entstanden.Deshalb erhielten wir den Auftrag zur weiteren bearbeitung." Hatte daraufhin Arcor angerufen und die meinten das sie nichts von weiteren kosten wüssten und das alle bezahlt wäre.Mir ist aufgefallen das die foderung keine arcor kosten sind sondern von der inkasso.meine frage ist dürfen die das wenn die HF bezahlt wurde bevor ich ein schreiben von der inkasso erhalten hatte und ist der zweite brief rechtens. Danke schonmal im vorraus.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6421x hilfreich)


"Dürfen" geht immer - aber ob durchsetzungsfähig steht auf einem anderen Blatt ;-)
Die rechtsprechung bezüglich Inkassogebühren ist nicht gerade freundlich
Die Hauptforderung ist direkt an arcor und nicht aufs Inkassokonto überwiesen worden ?
Waren in dieser Summe bereits interne arcor Mahngebühren enthalten ?



-- Editiert am 12.05.2011 22:02

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#2
 Von 
schani
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

es war die letzte rechnnung mit mahngebühren alles bezahlt direkt an arcor erst 5 tage später kam das schreiben von der inkasso der arcor mitarbeiter den ich angerufen hatte meinte bin auf dem arcor konto im plus und wär nichts weiter offen oder andere foderungen seitens arcor

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-- Editiert am 13.05.2011 00:22

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6421x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>es war die letzte rechnnung mit mahngebühren alles bezahlt direkt an arcor erst 5 tage später kam das schreiben von der inkasso der arcor mitarbeiter den ich angerufen hatte meinte bin auf dem arcor konto im plus und wär nichts weiter offen oder andere foderungen seitens arcor
<hr size=1 noshade>

Mit der Zahlung der HF direkt an arcor bist Du aus dem Schneider ! Ein Klage expl wg Inkassogebühren ist aufgrund der uneinheitlichen rechtsprechung und aus wirtschaftlichen Gründen absurd ( siehe unten )
Mit ist kein einziges Verfahren bisher bekannt geworden
2 oder 3 konsequenzenankündigende Mahnbriefe des Inkassos werden trotzdem noch kommen bevor ausgebucht wird.
Ich würde gegenüber dem Inkasso die Forderung vollumfänglich schriftlich (per fax) zurückweisen und auf den rechtsweg verweisen. Der Weitergabe meiner daten gem BDSG sowie der tel Kontaktaufnahme zusätzlich untersagen

.



quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück

Az.: 44 C 307/00

Verkündet am: 11.01.2001

Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des

Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.

Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.

Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.



(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009

Geschäftsnr. 8 C 118/09)

"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,

kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die

Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….

Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,

wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,

die denen des Gläubigers überlegen wären

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006

Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig

Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug

seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.

Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).



AG Krefeld

6 C 407/06 vom 29.08.2006

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.

Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.

Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.

Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.

Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell

durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.



AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006

Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.

Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)

BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3

Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.

Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.

Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.

Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.



AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97

AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98

Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach

erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines

Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die

durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen



AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007

"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.

Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum

Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.

Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch

bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.

Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,

die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson

zu verlagern



LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04

Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher

aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.

Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,

weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.

Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,

wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.

Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als

erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.

Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.



AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -

Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.

Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden

Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,

welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die

Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die

Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …



LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:

Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.

Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.



Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,

gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt

(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))

Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.



OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen

oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,

folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )



OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05

Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist

Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.

Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.



AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98 , Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286 , 254

Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung

ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt

beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93



OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat

Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06

Datum: 24.04.2006

Leitsatz:

Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder

-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .



Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09 ) Verkündet 2010

Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen.

Die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.



AG Rendsburg 11 C 801/99

Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Zitierung Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich



AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04

Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu § 286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt



AG Hohenschönhausen 10 C 293/98

Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen. Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte Kosten entstehen.



AG Remscheid 8 C 373/00

Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgesprochen, obwohl der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens die Hauptforderung in voller Höhe an das Inkassounternehmen gezahlt hat.



AG Vechta 11 C 603/04

Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei vollkaufmännisch organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung haben als sie selbst.



AG Altenkirchen 71 C 419/05

Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens regelmäßig der Schadensminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.



AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007

Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar



LG Ulm 6 O 219/00

Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein Inkassobüro zahlen werde.



AG Eisleben 21 C 148/99

Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen.

Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.



AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.

Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar



AG Stade 64 C 107/98

Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.



AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/

Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB



AG Bremen 25 C 141/02

...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...



AG Fürstenwalde 13 C 300/2000

Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.



AG Charlottenburg 206 C 184/02

Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden worden wären.



AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe

Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen. <hr size=1 noshade>


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-- Editiert am 13.05.2011 08:30

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
schani
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank für die lange und informative Antwort
hätte aber trotzdem noch mal eine frage habe mal die kosten aufgelisted und wollte wissen können die von arcor sein oder handelt sich es um eine lügen und es sind inkasso kosten.

03.05.2011 - Gläubige Mahnspesen 10,00€
04,05,2011 - 1.IKU Brief Festnetz 45,00€
04,05,2011 - Kontoführungskosten 7,00€
07,05.2011 - 5,12%(5,00 Prozentpunkte
über Basiszinsatz)aus 38,10
vom 09.03.2011 -07.05.2011 0,48€-0,31€-0,04€-0,02€


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-- Editiert am 13.05.2011 11:36

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130617 Beiträge, 41556x hilfreich)

quote:
bekommen mit der auffoderung bis 25.03.11 die rechnung zu bezahlen konnte aber erst am 30.5 bezahlen

Ich hoffe du meintest den 30.4 ???



quote:
03.05.2011 - Gläubige Mahnspesen 10,00€

Wurden die überwiesen?


Gibt es das schriftlich, das dein Konto bei a**** im plus ist?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6421x hilfreich)

Wieviel war an Mahngebühren in der an arcor überwiesenen Summe enthalten ?

quote:
bekommen mit der auffoderung bis 25.03.11 die rechnung zu bezahlen konnte aber erst am 30.5 bezahlen


Ich hoffe du meintest den 30.4 ???


Wenn er ein Zeitreisender ist dann ginge das schon !


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"
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#7
 Von 
schani
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

ups hab mich verschrieben war der 30.4 hf+mahngebüren in höhe von 2 x 2,50€ war in der letzten arcor rechnung beides gleich zusammen am 30.4 überwiesen. Die gläubiger mahnspesen scheinen von der inkasso zu sein nicht von arcor.Habe von arcor kein schreiben das ich im plus bin kann ich aber mir zu schicken lassen.Habe neues Schreiben bekommen mit dem text "Ihre Zahlung vom 07,05,2011 über 0,00€ wurde in dieser angelegenheit berücksichtigt."(hääää?)aber trotzdem die gleiche foderung.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6421x hilfreich)

Warte erst mal auf das kommende Schreiben des Inkassobüros
und poste dann nochmal
HF plus 2 mal 2,50 sind zweckgebunden beglichen
Sämtliche angebl Kosten welche das IB auflistet sind nachgeschoben
Das mit dem Schreiben an arcor würde ich lassen

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