inkassogebührenforderung

30. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.01.2016 19:07:31
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 23x hilfreich)
inkassogebührenforderung

Hallo.
Ich hätte nur mal eine kleine bescheidene Frage.. Ich hatte ne Inkassorechnung vergessen zu bezahlen. Der betrag belief sich auf 35,71 € welche nur die reinen Inkassogebühren waren die richtige Hauptforderung war bezahlt.
Nun kam ein Brief von einem RA wo aus den 35,71€ plötzlich 76,35€ wurden. Erneutes Inkassohonorar (22,50€) und dazu noch Rechtsanwaltsgebühren (33,75€).
Ich weiss das es nen Fehler meiner seits war. Aber diese Forderung find ich bisschen überzogen..
Wer kann mir Aufschluss geben..

Mfg Nicole

Post vom Inkassobüro?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat:
Ich weiss das es nen Fehler meiner seits war.

Nicht mal ansatzweise ...

Die Unfug- und Phnastasiegebühren der Inkassos muss man in aller Regel nicht bezahlen.



Wie kam es zu der Hauptforderung bzw. waum genau wurde die nicht bezahlt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12311.01.2016 19:07:31
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 23x hilfreich)

Es ging Ursprünglich um ne Hauptforderung von 170,24 €. Diese Forderung habe ich auch komplett überwiesen.
Hatte aber die Inkassogebühren damals abgezogen warum ich das gemacht hatte keine Ahnung..
Darauf kam von dem vorhergehenden eine Mahnung das ich die 35,71€ bitte noch zahlen soll.
Hatte das Schreiben an die Pinnwand gehängt und vergessen zu begleichen. Und heute kam die neue Forderung durch einen RA.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Erzähl mal etwas mehr zur Vorgeschichte: Was ist das für eine Forderung? Wurde sie damals gemahnt vom Gläubiger? Hast du überwiesen bevor sich das Inkasso gemeldet hatte oder erst danach?

Ganz grundsätzlich sind Inkasso- und Anwaltskosten in derselben Angelegenheit (hier außergerichtliche Mahnung) sowieso verboten. Meiner Meinung nach geht so etwas nie vor Gericht. Vielleicht schreibt man dem Anwalt

Ich würde dabei durchaus nicht zimperlich vorgehen: "Werter Anwalt. Wie Sie sicherlich wissen, ist Kostendopplung durch zwei Rechtsdienstleister in derselben Angelegenheit ganz grundsätzlich verboten. Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Sollten Sie weiterhin auf der Bezahlung bestehen, werde ich mich sowohl beim Inkasso-Aufsichtsgericht, als auch der Anwaltskammer wegen groben Missbrauchs und Verstoßes gegen das RVG beschweren und einen Entzug der Lizenz/Zulassung beantragen. Ich hoffe wir verstehen uns."

-- Editiert von mepeisen am 30.06.2015 16:40

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
guest-12311.01.2016 19:07:31
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 23x hilfreich)

Die hauptforderung war damals von der Eon. Durch meinen Umzug voriges Jahr ist da einiges liegen geblieben es kam ne Mahnung Ende vorigen jahres. Im Mai kam Dann die erste Forderung von schimmelpfeng Intrum Justitia GmbH. Darauf hatte ich die hauptforderung bezahlt aber nicht die Gebühren. Und heute von Nem RA die neue Förderung.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde denen schreiben "Wertes Inkasso. Ich weise die Forderung mangels Vorlage einer Vollmacht zurück. Weitere Bettelbriefe werde ich nicht beantworten. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien."

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Waren in den 170 € bereits interne mahngebühren enthalten ?

Eine Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassokosten ist recht unwahrscheinlich
Bei EON handelt es sich um ein geschäftserfahrenes Unternehmen und es wären ohnehin theoretisch nur 13,50 durchsetzungsfähig
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/
(linke Spalte)

Viele Gerichte streichen diese Gebühren auch komplett
http://inkassokosten.wordpress.com/

Ich würde sofern noch nicht geschehen die Forderung gegenüber dem RA schriftlich zurückweisen

"...Sehr geehrtes RA Team - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon .."





-- Editiert von thehellion am 30.06.2015 23:16

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#7
 Von 
guest-12311.01.2016 19:07:31
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 23x hilfreich)

Danke für eure Antworten.
Aber nochmal für doofe wie mich. Das anwaltshonor und das inkassohonorar in einer Aufstellung ist nicht erlaubt? Oder lese ich das jetzt falsch heraus?

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#8
 Von 
guest-12311.01.2016 19:07:31
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 23x hilfreich)

http://img4web.com/g/7J2X4

Dort findet ihr das Schreiben vom RA. Dort ist als erstes die Forderung (170 €)aufgelistet die von mir am 20.05. an das Inkassounternehmen Schimmelpfeng (Intrum) geleistet wurde.

Telefonisch erreiche ich dort niemanden. Weiss nicht ob ich den Text den ihr hier geschrieben habt so senden kann.

LG Nicole

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Du hast die 170 nicht an den Versorger sondern ans Inkassobüro überwiesen ?

Zitat:
Darauf kam von dem vorhergehenden eine Mahnung das ich die 35,71€ bitte noch zahlen soll.

Kannst Du dieses Schreiben auch mal verlinken ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#10
 Von 
guest-12311.01.2016 19:07:31
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von thehellion):
Du hast die 170 nicht an den Versorger sondern ans Inkassobüro überwiesen ?


ja genau.

Und nach dem Schreiben muss ich mal schauen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12311.01.2016 19:07:31
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 23x hilfreich)
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#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

OK !

Weist Du noch was Du in den Verwendungszweck des Überweisungsträgers eingetragen hast ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#13
 Von 
guest-12311.01.2016 19:07:31
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 23x hilfreich)

Das Aktenzeichen wurde von mir eingetragen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das AZ vom Inkassoladen ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#15
 Von 
guest-12311.01.2016 19:07:31
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 23x hilfreich)

Ja genau.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Das AZ vom Inkassoladen ?
Zitat:
Ja genau.


Der oft gemachte Fehler eines Schuldners Zahlungen nicht zweckgebundene ans Inkasso zu leisten wird vom Inkassobüro i.d.r gerne ausgenutzt
Das Inkasso geht her und verrechnet gem BGB 367 zuerst mit den eignen Märchen Gebühren - so das die eigentliche HF noch offen ist

In dem Schreiben steht jedoch nichts von "Verrechnung gem BGB 367"
In dem Schreiben steht auch ( leider ) nicht das explicit die Inkassogebühren noch offen sind
Wäre dem so dann wäre meine Empfehlung klar denn eine Klage wg vorgerichtlicher Inkassogebühren wäre extrem unwahrscheinlich

Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst :
Überweise den rest abzüglich der Inkassogebühren von 22,50 / 4,50 direkt an den RA
Im Überweisungsträger " Restforderung abzüglich 27 € Inkassogebühren
Inkassogebühren sind grundsätzlich nicht zusätzlich zu den RA Gebühren zu zahlen




Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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