intrum justitia - Inkassobüro

19. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Mend
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
intrum justitia - Inkassobüro

Hallo erstmal, ich bin hier neu und habe somit auch noch nicht die nötige erfahrung um den folgenden fall allein zu lösen.

heute kam ein brief von der intrum justitia an, in dem sie 51,43€ fordern.
"in sachen: ventelo GmbH (vormals GTS). [...]"
der betrag ist angeblich schon seit dem 26.06.07 fällig, lustigerweise ist da aber der erste brief von dieser GmbH. sie beziehen sich auf § 286 ff. BGB und die zahlung wird bis zum 23.05.08 erwartet.

was kann ich jetzt tun? ich habe schon einige beiträge zu dem thema gelesen, aber keinen davon verstanden um ehrlich zu sein.

ach wie witzig, ich lese gerade, dass zuzüglich 16,72€ ab dem 14.05.08 hinzukommen. ein tag, nach dem der brief abgeschickt worden ist..wann hab ich ihn nochmal erhalten? heute.
super....

danke im voraus

Post vom Inkassobüro?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Na ja - gibt es einen Verzug?
Gibt es eine berechtigte Forderung?
Das ist doch eigentlich die Frage!?
:)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ja genau - ist die eigentliche Hauptforderung ventelo GmbH strittig oder nicht ?


lg

-----------------
"http://www.youtube.com/watch?v=cUzPM9MtGy8"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mend
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann mich nicht daran erinnern, in irgendeiner weise nutzen von ventelo's angebot gemacht zu haben.
zudem ist das schreiben an einen absurden namen gerichtet, die adresse stimmt aber.

das problem ist ja auch, dass sie nicht den geringsten hinweis darauf geben, welches angebot ich genutzt haben könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Dann geh auf Nummer sicher und setz das Inkassobüro in Verzug ;)

Ein Inkassobüro meldet sich wegen angeblich geführter jedoch nicht mehr nachzuvollziehende Telefongebühren eines Call by Call Anbieter ?
Kraftvolle effektive Gegenwehr mit der Einforderung des Prüfprotokolls gem TKG § 45 i führt sehr oft zur umgehenden Ausbuchung !
Nachweisbar (z.b per FAX UND email oder per Einwurfeinschreiben ) das beauftragte Inkassobüro in Verzug setzen :
Etwa so :
--------------------------------------------------------------------
Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe.
Ich fordere Sie hierdurch auf, mir
das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i
zu übermitteln
Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB ) Gebrauch."
--------------------------------------------------------------------
Der Gesetzestext gibt dazu das hier her:
Zitat von TKG § 45 i :
Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind.

Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach TKG § 45 i Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden. Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren.

Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben. Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung.....

Das AG Waiblingen ( AZ 8 c 2472/04 )hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.
Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung.

Das AG Tostedt ( AZ 3 C 399/ 05 ) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt.
Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte.

Achtung Schlitzohren !
Der evtl vom Inkasso oder Telko dann vorgelegte bzw zugeschickte Einzelverbindungsnachweis ist natürlich nicht das Prüfprotokoll gem TKV !!
Die Erstellung des für den Kunden kostenlosen Protokolls kostet dem Telko ca 100 bis 150 €uro und muß vom Telko bzw dem beauftragten Inkasso innerhalb 8 Wochen vorgelegt werden

lg

Bis Juli 2007 hies es TKV § 16
jetzt : TKG § 45 i

http://www.youtube.com/watch?v=fLp63WBV-Ic&feature=related"





-- Editiert von thehellion am 25.05.2008 21:25:35

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