keine Mahnung - trotzdem Inkassokosten?

20. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Flo1981
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
keine Mahnung - trotzdem Inkassokosten?

Hallo.

Ich habe von der Deutschen Bahn im Novemberg 2006 meine BahnCard bekommen zusammen mit der Überweisungsaufforderung. Habe dann vergessen das Geld zu überweisen und heute am 20.02.07 einen Brief der Süd-Westdeutschen Inkasso GmbH bekommen mit einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung von €35,73.
Bin ich rechtlich dazu verpflichtet diese Inkassokosten zu bezahlen auch dann wenn ich keine Mahnung erhalten habe? Kennt sich da jemand aus?

Gruß, Flo



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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zahl doch jetzt einfach die Hauptforderung unter Angabe Deiner Kdnr an das Bahnkonto direkt (!) ohne mit einem Satz auf den nicht per Einschreiben verschickten Inkassobrief einzugehen !

Dann geht es nur noch um die Inkassogebühren - ;)

Das nächste Schreiben des Inkassobüros abwarten und dann per fax und email die Forderung vollumfänglich ablehnen und auf den rechtsweg verweisen - Der Kontaktaufname per Telefon ausdrücklich widersprechen
Die Speicherung und Weitergabe Deiner Daten gem BDSG untersagen !


schläft nach den obligatorischen 2 bis 3 Bausteinbriefen m.M ein
-----------------------

Bundesgerichtshof URTEIL
BGH (Az. VII ZB 53/05 ).
Zitat:
Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.

lg


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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das Urteil ist auch für diesen Sachverhalt nicht erheblich.

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#3
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Mahnman
wie verstehen Sie denn das Urteil ???



-- Editiert von alucard2005 am 21.02.2007 08:03:24

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

In diesem Urteil geht es um ein gerichtliches Mahnverfahren, das der Gläubiger über einen Rechtsbeistand beantragt hat.
Die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren muss ein Anwalt auf die Kosten der Prozessführung anrechnen.
Daher werden die Kosten des Rechtsbeistandes in diesem Fall nicht anerkannt.

quote:<hr size=1 noshade>
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Klägerin könne lediglich die Kosten erstattet verlangen, die angefallen wären, wenn sie von vornherein einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Mahnverfahren beauftragt hätte. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit einem Widerspruch der Beklag-ten bei Einleitung des Mahnverfahrens habe rechnen und deshalb sogleich ei-nen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen. Aus der Tatsache, dass einem Rechtsbeistand im Anwaltsprozess die Fortführung des Streitverfahrens versagt sei, könne nicht gefolgert werden, dass es sich bei der deshalb erforderlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts für das streitige Verfahren um einen not-wendigen Anwaltswechsel nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele. Die Partei, die im Mahnverfahren einen Rechtsbeistand beauftrage, könne, wenn Widerspruch eingelegt werde, nicht besser stehen als die Partei, die sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe.
<hr size=1 noshade>


Ein Inkassobüro ist jedoch für den außergerichtlichen Forderungseinzug zuständig. Hier würde nach RVG eine 1,3 Gebühr (zzgl. Auslagen) anfallen, die bei einem gerichtlichen Verfahren zu 50% bestehen bleibt. Bis zu dieser Höhe sind diese Kosten daher erstattungsfähig.

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#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das BGH Urteil sagt aber nichts von den von Dir erwähnten 50 % ;)
______________________

....Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig,
----------------------
Grundsätzlich nicht (!) erstattungsfähig !
Nichts von bis zu 50 % !
Eben grundsätzlich nicht.
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Mahnman
Das ist m.M BGH Vergewaltigung was Du hier betreibst und wird mit Volksmusik nicht unter 3 Jahren bestraft !
:neck:

lg



-- Editiert von thehellion am 21.02.2007 22:11:28

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:
Das BGH Urteil sagt aber nichts von den von Dir erwähnten 50 %


Stimmt. Da es nicht um die außergerichtliche Tätigkeit geht. Du könntest Dir mal die Mühe machen, die Urteile zu lesen und nicht nur die Leitsätze so auszulegen, wie du sie gerne hättest.

quote:

Das ist m.M BGH Vergewaltigung was Du hier betreibst und wird mit Volksmusik nicht unter 3 Jahren bestraft !



Aha. Und das sagt dann gerade die, die sich die Freiheit nimmt den Leitsatz des BGH einfach etwas umzuschreiben. Viel Spaß mit der Volksmusik. Allerdings finde ich drei Jahre fast etwas zu milde für Dich. :party:

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@Mahnman
Außer und Vorgerichtlich kann viel verlangt werden !
Gerichtsurteile !
Dort werden Fakten geschaffen ! Das alleine zählt.

Ein nachprüfbares AZ wo expl.wg der Inkassogebühren seitens des Gläubigers erfolgreich nachprüfbar geklagt wurde !
Denk doch in diesem Zusammenhang auch an die vielen Forenbeiträge hier.
Wo wurde diesbezüglich denn erfolgreich geklagt ?
Spätestens nach MB Widerspruch ist Ruhe in der Kiste !



lg



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#8
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Komisch ist nur, dass sich die meisten Forenmitglieder, die Deiner Empfehlung gefolgt sind, nie mehr gemeldet haben.

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Kleine Sammlung von Urteilen, nach denen vorgerichtliche Kosten eines Inkassobüros erstattungsfähig sind:

AG Chemnitz,22.11.2005,22 C 3334/05

Orientierungssatz

Vorgerichtliche Inkassokosten sind nur in Höhe derjenigen Kosten erstattungsfähig, die angefallen wären, wenn der Gläubiger/Kläger unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung beauftragt hätte (hier: 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG).
----------
OLG Karlsruhe, 25.05.2005,15 W 23/05

Leitsatz

Die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren verursacht zusätzliche Kosten, wenn sich ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht anschließt, in dem ein Rechtsanwalt für den Kläger auftreten muss. Die Kosten des Rechtsbeistands sind in diesem Fall nur dann erstattungsfähig, wenn der Kläger wirtschaftlich sinnvolle Gründe dafür hatte, dass er den Rechtsanwalt nicht schon im Mahnverfahren beauftragt hat.

(wobei im konkreten Fall die Inkassokosten als nicht ersatzfähig angesehen wurden.)
--------

AG Hamburg-Altona, 29.04.2005, 315A C 331/04

Orientierungssatz

Wenn geltend gemachte Inkassokosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären, so handelt es sich um ersatzfähige Kosten der Rechtsverfolgung.
-------

AG Hagen (Westfalen), 24.04.2005, 04-2330118-03-N

Orientierungssatz

1. Vorgerichtliche Inkassokosten können grundsätzlich als Nebenforderung im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Eines besonderen Nachweises bedarf es allenfalls dann, wenn die Inkassokosten in einem auffälligen Mißverhältnis zur Hauptforderung stehen oder diese höher sind als die Gebühren, die einem Rechtsanwalt für eine gleiche Tätigkeit zustünden. Dem Mahngericht steht insoweit eine Prüfungskompetenz dahingehend zu, ob es sich bei den Inkassokosten um eine offensichtlich unbegründete oder gerichtlich nicht durchsetzbare Forderung handelt.

2. Eine im Mahnbescheid als Nebenforderung geltend gemachte 0,75-Geschäftsgebühr auf der Grundlage des 1,5-fachen Werts zuzüglich Kostenpauschale ist nicht offensichtlich unbegründet, so daß dem entsprechenden Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids statt zu geben ist.

3. Der Rechtsanwalt kann auch in einem durchschnittlichen Normalfall eine höhere Geschäftsgebühr als das 1,3-fache fordern, wenn er z.B. dem Fall eine besondere Bedeutung für den Auftraggeber zumißt, oder dieser besonders vermögend ist. Allein aus der fehlenden Begründung der Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr läßt sich daher grundsätzlich nicht auf die Unbilligkeit oder die gerichtliche Nichtdurchsetzbarkeit schließen.
-----------
AG Tostedt, 12.03.2004, 3 C 345/03

Orientierungssatz

1. Inkassokosten können als Verzugsschaden ersetzt verlangt werden. Aus dem Verhalten des Beklagten ergibt sich vorliegend nicht, daß er erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist. Allein der Umstand, daß der Kläger zur Durchsetzung seiner (hier: Werklohn-)Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte (hier: Mahnverfahren), kann nicht als Indiz dafür gewertet werden, daß der Beklagte erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist.

2. Ebenso ist der Beklagte verpflichtet, vorgerichtliche Mahnkosten und die Kosten einer Auskunft aus der Schuldnerkartei zu ersetzen.
------------

bzw. nicht erstattungsfähig sind:

LG Cottbus, 25.10.2004, 10 T 36/04

Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkasskosten sind daher aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
----------

In neuerer Zeit gibt es somit so einige, insbesondere untergerichtliche Entscheidungen, die eine Erstattungspflicht bejahen. Aufgrund der geringen Streitwerte, gehe ich davon aus, dass ein solches Verfahren wohl dann doch nicht so schnell zum BGH kommt. Die Nichtzahlung der Inkassokosten, so sie denn den Gebühren entsprechen, die ein RA verlangen könnte, birgt daher zumindest ein gewisses Risiko

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#10
 Von 
alucard2005
Status:
Praktikant
(520 Beiträge, 320x hilfreich)

Das sich viele Forenteilnehmer nicht mehr melden sollte positiv zu bewerten sein.
Wer nach einer Grippe wieder gesund ist befindet sich am nächsten Tag nicht wieder im Wartezimmer

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#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Komisch ist nur, dass sich die meisten Forenmitglieder, die Deiner Empfehlung gefolgt sind, nie mehr gemeldet haben.
_______________
Bleib fair !
Du weißt das dies nicht stimmt !

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#12
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Es stimmt wohl. Könnte natürlich auch daran liegen, dass nicht alle so verrückt waren, Deine Ratschläge auch zu befolgen. :cool:

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wunschdenken

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#14
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Sicher nicht. An und für sich ist es mir herzlich egal, ob die Schuldner hier im Forum Deine Ratschläge befolgen oder nicht. allerdings solltest Du darauf achten, Deine Ratschläge auch richtig zu geben.

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#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hier ist es z.b anscheinend gut ausgegangen :

TELEGATE-NEXNET-NAUMANN: Hilfe, Inkasso-Falle!

1 Seite zurückblättern

lg

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#16
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Auch ein blindes Huhn trinkt mal nen Korn.

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#17
 Von 
Flo1981
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Also ich werde wohl die Inkasso-Gebühr bezahlen aber nur weil ich ab nächster Woche für ne Weile in Australien bin und kein Bock hab dass sich in der Zwischenzeit hier die weiteren Rechnungen stapeln.
Hab mal woanders nachgefragt und da wurde mir gesagt das die Kosten des Inkassobüros ein typischer Verzugsschaden (280 Abs. 2 i.V.m. 286 BGB)sind und eine Mahnung in meinem Fall nicht erforderlich ist.

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#18
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

poste mal die Hauptforderung und die vom IB gewünschte Gebühr !

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#19
 Von 
Flo1981
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hauptforderung: 103,00 €
(+ ein paar Cent Verzugszinsen)
IB Gebühr: 35,73


Hab übrigens heute einen Brief von denen bekommen mit dem Inhalt dass die Zahlungserinnerung/Mahnung fehlerhaft war, und ich das Schreiben als gegenstandslos betrachten soll, da es auf Grund eines technischen Problems verschickt wurde.

Hatte aber schon überwiesen und jetzt da angerufen damit ich mein Geld zurück kriege.

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#20
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wenn das IB tatsächlich Dein Geld zuückgeschickt werde ich Nonne :engel:

lg

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#21
 Von 
Flo1981
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

bis wann sind die denn verpflichtet mir das Geld zurückzuüberweisen? Hab da jetzt schon zum zweiten mal angerufen und alles was die mir sagen ist, dass mein Anliegen in Bearbeitung ist und sie nicht wissen wann mein Geld zurückgebucht wird.

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#22
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nachweisbar in Verzug setzen (Fristsetzung)

Fax UND (!) email
oder Einschreiben mit Rückantwort und vorab per fax

lg

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Und wenn sie nicht zahlen umgehend ein Inkassobüro einschalten.
:engel:

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