mahnung trotz nicht gelieferter ware.

18. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
zotti1976
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
mahnung trotz nicht gelieferter ware.

hallo ich habe am 13. was im internet bestellt und habe als zahlungsmöglichkeit lastschrift angegeben.aus irgendwelchen gründen ist das geld zurück gegangen.am 17. des selben monats bekomme ich eine email wo drin stehr nicht ausgeführte lastschrift und soll noch 10€ mahnkosten bezahlen.und ich habe immer noch nicht die ware erhalten.
ist das alles rechtens oder was habe ich für möglichkeiten.
vielen dank für eure hilfe

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Der erste Weg führt zu deiner Bank um zu klären, ob dort überhaupt eine Lastschrift einging und wenn ja, warum sie nicht eingelöst wurde.
Dann solltest du prüfen, ob deine Bestellung explizit auf Vorkasse bestand. Sprich: Erst Geld, dann Lieferung.

Wenn es nicht auf Vorkasse lautet, dann sollte der Händler dir schon zuerst die Ware schicken, unabhängig ob die Lastschrift eingelöst wurde oder nicht.

Darüber hinaus: 10€ Mahnkosten sind Unfug. Wenn es wirklich die Lastschrift gab und wenn sie abgewiesen wurde, weil dein Konto nicht gedeckt war o.ä. musst du zwar durchaus Mahnkosten u.ä. bezahlen aber ausschließlich in der Höhe, wie dem Händler als Schaden zuzurechnen ist. Das sind im zweifel so 5-6 EUR, die die Bank da bei nicht eingelösten Lastschriften berechnet.


P.S.: Zwei Werktage um eine Lastschrift einzureichen und direkt eine Ablehnung schon in einer Mahnung zu verarbeiten, ist auch irgendwie komisch. Muss nichts heissen aber wenn ihr nicht gerade bei dem gleichen Rechenzentrum seid ist das etwas zu kurz.

-- Editiert mepeisen am 18.09.2012 21:56

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Na ja - der Händler liefert halt logischerweise aufgrund der geplatzten Lastschrift nicht
10 € sind noch moderat

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

10 EUR sind moderat aber in der Höhe nicht zulässig. Er darf nur die 5-6 EUR, die er wirklich als Schaden hat, auch als Schaden geltend machen. Ob man 10 EUR dann trotzdem anerkennt bleibt jedem selbst überlassen. Es ist auf jeden fall weniger als so manches Inkassounternehmen als Kosten erfindet :)

Ich würde trotzdem nochmal einwerfen wollen, dass der Fall etwas merkwürdig erscheint. Ich komme durchaus aus dem Bankgewerbe und 2 Werktage für Lastschrift-Rückweisungen inklusive Verarbeitung und Senden einer Mahnung klingt merkwürdig.
Selbst mit SEPA (was innerdeutsch noch nicht wirklich voll im Einsatz ist) ist das reichlich optimistisch.
Aber es hilft nichts: Gab es wirklich eine Rücklastschrift mangels Kontodeckung, liegt das Verschulden auf Seiten des Kunden. Dieser muss schließlich wenn er etwas kauft, auch dafür sorgen, dass das Konto gedeckt ist.
Gab es keine Lastschrift-Anfrage, sind entweder falsche Daten im Spiel (Vertippen/ Zahlendreher durch den Kunden wäre wieder des Kunden Schuld, ansonsten eher des Händlers Schuld) oder es liegt sonst ein Unfug vor, wie beispielsweise Softwarefehler oder das "Vergessen", die Datei bei der Bank einzureichen.

Unabhängig davon: Der Händler kann die Ware nur bei Vorkasse zurückhalten. Ansonsten hätte er auf Verdacht versenden müssen. Natürlich kann er den Versand "verzögern" und nun einfach aussetzen, bis das gezahlt ist. Ändert nichts dran, dass Vorkasse Vorkasse ist und Rechnungszahlung Rechnungszahlung. Egal ob Lastschriften oder Überweisung. Daher: Prüfen, ob es sich um Vorkasse handelt oder nicht.

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