nach VB erst Kenntnis von falscher Forderung.....

13. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
123Joe
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 5x hilfreich)
nach VB erst Kenntnis von falscher Forderung.....

Moin,

kurz zur Geschichte:

Ich bin im März 2004 aus einer Wohung mit Mietschulden ausgezogen. Kündigung per Einschreiben am 29.12.03 versendet, Zustellversuch war der 30.12.03. Niemand angetroffen, nach 7 tägiger Lagerfrist kam diese zurück. Da es sich hierbei um einen Vermieter handelt der mehrere Wohnungen vermietet hätte nach einem Urteil vom AG Rendsburg (18C188/00WM2001,240) dafür Sorge tragen müssen das ihn trotzdem die Post erreicht.
Also habe ich das Einschreiben erneut am 22.01.04 versendet und wieterhin auf die fristgerechte Kündigung zum 31.03.04 bestanden.

auf dieses Schreiben kam keine weitere Reaktion. Auch einen Termin für Übergabe der Wohnung wollte niemand vereinbaren.

Ich bin dann zum 31.03.04 aus der Wohnung ausgezogen. Kurze Zeit später kam deren Anwalt mit der Beitreibung der fehlenden Mieten (2500€), ich habe von Ihm nur ein schreiben erhalten mit O-Ton einer "kompakten Forderungsaufstellung" da gab es nur drei Posten.

HF
Zinsen auf HF
unverzinsliche Kosten.

darauf hin habe ich mit ihm eine Ratenzahlung vereinbart. Nach 2,5 Jahren ist die Ratenzahlung wieder eingeschlafen und ich erhielt einen MB. Hatte damlas dummerweise nicht darauf reagiert.
Nun kam letzte Woche eine VB vom GV. Daraufhin wollte ich vom Anwalt eine erneute Postenaufstellung erhalten. Diesmal bekam ich eine 15 Seitige detaillierte Aufstellung. Nach dem ich diese geprüft habe fiel mir auf das die mir den Monat April 04 auch in rechnung stellen.

Also meine Kündigung nicht wie geschrieben zum 31.03. akzeptierten sondern eigenmächtig OHNE Benachrichtigung meinerseits erst zum 30.04. durchführten.

Habe ich noch ein Recht darauf die Forderung dementsprechend neu berechnen zu lassen, da mir eine frühere Kenntniserlangung nicht möglich war, durch die "kompakte Forderungsaufstellung" des RA. Zumal ich auch nicht damit gerechnet hätte das die den April noch mit haben wollten. Da auf meine Kündigung keine Reaktion kam, also eig. eine Stillschweigende Hinahme.

Mfg

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-- Editiert am 13.11.2009 08:31

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Nun kam letzte Woche eine VB vom GV.

Einspruch ist innerhalb von 14 tagen möglich
wikipedia.de
quote:
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Geschieht dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Von diesem Punkt an kann sich der Antragsgegner nur noch in Ausnahmefällen (etwa bei Arglist des Antragstellers) gegen die Forderung wehren, selbst wenn diese eigentlich unberechtigt ist. Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt folgt in der Regel ein Zivilprozess zur Klärung der Forderung


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#2
 Von 
123Joe
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 5x hilfreich)

hm....

in den Schreiben vom GV steht nur wen er vertritt, was er haben möchte und wann er kommt.
Ist das ein VB? Oder kam der vorher schon durchs AG?

Selbst wenn es so war, kann ich dem Gläubiger dann noch Arglist unterstellen? Da er nicht auf meine Kündigung reagiert hat bzw. mir den neuen termin bekanntgegeben hat, und der Anwalt erst jetzt die detaillerte Austellung geschickt hat aus der erstmalig ersichtlich war das die mir nen Monat berechnen der nicht rechtens ist?

Will ungerne in einen Prozess ziehen der Kosten wegen.

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#3
 Von 
guest-12316.11.2009 09:23:59
Status:
Schüler
(253 Beiträge, 43x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wenn das Ganze bereits tituliert ist dann hast du schlechte Karten

lg

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#5
 Von 
123Joe
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 5x hilfreich)

Wenn es titiuliert ist. Hätte man mir dann nen Titel zusenden müssen oder mich von dem Titel in Kenntnis setzten? Weil mir eig. kein Titel gegen mich bekannt ist.

Nur um das vorn weg zu nehmen: Ich will die Forderung zahlen, aber nicht die fälschlicherweise berechnete Monatsmiete.

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