negative Feststellungsklage gegen HFG Inkasso in Sachen Paypal

1. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)
negative Feststellungsklage gegen HFG Inkasso in Sachen Paypal

A führt hat eine negative Festellungsklage eingereicht in Sachen Paypal (geklauter Account, Rückbuchung), Konto im Minus.

A bekommt vom Gericht eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 2XX EUR bei einen gesetzen Streitwert von 1100 EUR (inkl. Mahngebühren, Versäumnisse usw). Insgesamt wird schon mehr als über 1/2 Jahr Geld gefordert in Post und E-Mails mit den bekannten Drohungen.

Derzeit läuft ein sogennantes Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren weil A Hartz IV Eppfänger ist.
Hier wird mitgeteilt das keine anwaltlichen Kosten erstattet werden.

Die Gegenseite muss sich nun auch dazu äußern.

Es bleibt spannend :-)

-- Editier von Jodimaster am 01.09.2015 09:20

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Halte uns einmal auf dem Laufenden. Ich drücke A die Daumen. Frage: Wie hat A die negative Feststellung begründet?
Hoffentlich u.a. mit den folgenden Punkten:
A) Dass Paypal trotz Aufforderung keinerlei Nachweis vorlegt, dass es zu einem Hacken kam.
B) Dass keinerlei Nachweis vorgelegt wird, dass der Account-Inhaber seine Zugangsdaten nicht an Dritte weitergegeben hat und seinen Rechner zuverlässig geschützt hat (Virenscanner und Co)
C) Dass Paypal keine ausreichenden bzw. keine zeitgemäßen Sicherheitsvorkehrungen hat, um solch ein Hacken zu vermeiden.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Genau diese Punkte stehen in der Klage so drin :-)

Die Klage gilt aber als noch nicht amtlich zugestellt aufgrund des PKH-Vorverfahrens.

-- Editiert von Jodimaster am 01.09.2015 10:02

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Es dauert halt etwas. Bin mal gespannt, ob es eine Klage-Erwiderung gibt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Bin auch gespannt wie es da weitergeht

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

3 Wochen Frist sind schonmal vorbei über die vom Amtsgericht geforderte Stellungsnahme von HFG im PKH Verfahren.

Keine Äußerung von HFG

-- Editiert von Jodimaster am 23.09.2015 11:36

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

BESCHLUSS:

PKH WURDE BEWILLIGT !!!!

Was passiert jetzt?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Update vom Amtsgericht: Verfügung für das schriftliche Vorverfahren

Auf Anordnung des Gerichts wurde die Beklagte aufgefordert innerhalb von 2 WOCHEN mitzuteilen ob sie sich gegen die Klage verteidigen will.

Zugleich wurd eine weitere Frist von 2 Wochen zur Klageerwiederung gesetzt. Diese weitere Frist läuft also 4 Wochen nach Zustellung des Schreibens ab.

-- Editiert von Jodimaster am 08.10.2015 13:21


Es besteht ja nach den 2 Wochen die Möglichkeit ein Versäumnisurteil zu beantragen, mal schauen

-- Editiert von Jodimaster am 08.10.2015 13:39

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

S O S

HFG hat Verteidungsabsicht erklärt.

HFG beantragt die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klage ist unbegründet. Die beklagte Partei ist nicht passivlegimentiert. Sie ist nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung.

Es wird daher antragsgemäß zu entscheiden sein.



Und nun das Gericht:

Hinweisbeschluss:

In dem Rechtsstreit .......ist die Ansicht der Beklagten im Schriftsatz vom 19.10.2015 zutreffend. Die Beklagte geht nicht aus abgetretendem Recht vor.l sondern wird für die Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung tätig. Sie ist nicht der richtige ANspruchsgegner.

Vor diesen Hintergrund is auch der PKH Beschluss zu Unrecht ergangen.

Es wird daher angeregt die Klage zurück zu nehmen.. Alternativ wird um Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 129 Abs 2.ZPO gebeten.

Stellungsnahme binnen 1 Woche.





-- Editiert von Jodimaster am 31.10.2015 12:43

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

bereits in #1 hätte Dir auffallen müssen, das wir alle an PP gedacht haben als Beklagte.

Hätte Inkasso geklagt, wäre eine entsprechende Abwehr korrekt gewesen. So handeln die nur als Eintreibungsassis.
Da wird wohl ein neuer Anlauf gegen PP notwendig werden.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Schade hatte die Überschrift "HFG Inkasso" gewählt.

Also bleibt der Kläger jetzt auf sämtliche Kosten bei Klagerücknahme sitzen da PKH ja im Hinweisungsbeschluss zurückgenommen wurde ?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Dieser Fehler hätte eigentlich beim PKH-Antrag auffallen müssen.
Gibt es irgendeinen Hinweis? Eine Mail von Paypal oder HFG, in dem von einer Abtretung gesprochen wird? In dem gesagt wird, man sei nicht mehr zuständig seitens Paypal? Normalerweise gibt es doch entsprechende Wortwendungen und diese würde ich dann vorbringen mit der Frage ans Gericht, wieso die Parteien Paypal/HFG derart Täuschung begehen, wenn sie plötzlich vor Gericht nun das Gegenteil behaupten.
Ob man dann nicht wegen grober Irreführung oder Täuschung der Gegenpartei die Kosten auferlegen müsse bzw. einer Änderung der Prozesspartei wegen dieser Täuschung zugestimmt wird.

-- Editiert von mepeisen am 01.11.2015 08:08

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat:
Die geltend gemachte Forderung beruht auf der offenen Forderung aus Ihrem oben genannten PayPal-Konto. Obwohl unsere Mandantin Sie per E-Mail über den ausstehenden Negativsaldo informierte, haben Sie die Forderung bis heute nicht bezahlt.

Aus diesem Grund sind wir mit der Geltendmachung der nachstehend aufgeführten Forderung beauftragt worden.


Zitat:
Forderungsangelegenheit: PayPal (Europe) S.à r.l. & Cie. S.C.A. gegen Sie
Sehr geehrter yyyyyyyyy
in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihre E-Mail vom 17.03.2014 und
bitten zunächst, die lange Bearbeitungsdauer zu entschuldigen.
Der auf Ihrem PayPal-Konto entstandene Negativsaldo resultiert im Wesentlichen aus einer
Rückbuchung eines unter dem 08.01.2014 zunächst vom Sender Linda Blackmore mit der EMailadresse
„yyyyyyyyyyyyyyyyyy" empfangenen Betrages.
Der Käufer des von Ihnen veräußerten Artikels hat die Kaufpreiszahlung aus einer
betrügerischen Quelle, vermutlich mittels eines unberechtigten Zugriffs auf ein PayPal-Konto
vorgenommen. Der seitens unserer Mandantin zunächst auf Ihrem PayPal-Konto
gutgeschriebene Betrag wurde sodann seitens des PayPal-Kontoinhabers nicht autorisiert,
da dieser die Zahlung nicht in Auftrag gegeben hatte. Selbstverständlich war unsere
Mandantin nach Prüfung der ihr zugetragenen Informationen gehalten, diese Transaktion
rückgängig zu machen sowie den von Ihnen empfangenen Betrag wieder von Ihrem PayPal-
Konto abzubuchen.
In diesem Fall hat sich eine Gefahr realisiert, die jedem Verkaufsgeschäft innewohnt. Hätten
Sie den Online-Zahlungsservice unserer Mandantin nicht verwendet, hätten Sie ebenfalls
keine endgültige Verfügungsgewalt über den – derzeit von unserer Mandantin praktisch
verauslagten – Betrag erhalten.
yyyyyyyy
Per E-Mailyyyyy
yyyyyyyyy
Bankverbindung: yyyyyyyyyyy
Bankverbindung international: IBAN yyyyyyyyy
Es besteht keine Veranlassung, geschweige denn eine vertragliche Verpflichtung unserer
Mandantin, den nicht in ihrem Risikobereich entstandenen Schaden im Zusammenhang mit
dem Verkauf zu tragen.
Unsere Mandantin bedauert, dass Sie mit der Verwendung von PayPal schlechte
Erfahrungen gemacht haben. Dennoch ist es nicht an ihr, die Auseinandersetzung mit dem
Käufer zu suchen. Dies liegt vielmehr an Ihnen.
Hingegen sind Sie unserer Mandantin aufgrund des mit ihr geschlossenen
Nutzungsvertrages zum Ausgleich des auf Ihrem PayPal-Konto entstandenen Negativsaldos
verpflichtet. Da Sie sich mit dem Ausgleich dieses Betrages bereits in Zahlungsverzug
befinden, schulden Sie unserer Mandantin zudem den Ausgleich des hierdurch
entstandenen Schadens, namentlich die vorgerichtlichen Mahnkosten, die gesetzlichen
Verzugszinsen sowie die Kosten unserer Inanspruchnahme.
Insgesamt steht hiernach ein Betrag in Höhe von EUR 959,88 aus.
Lediglich zur zügigen und außergerichtlichen Erledigung der unter dem obigen Aktenzeichen
geführten Forderungsangelegenheit unterbreitet Ihnen unsere Mandantin folgenden
Vergleichsvorschlag:
Sie zahlen einen einmaligen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 720,00 bis spätestens zum
23.05.2014
auf unser unten angegebenes Bankkonto. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist nicht
das Datum der Überweisung, sondern der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf unserem
unten angegebenen Anderkonto.
Bei fristgerechter Zahlung des angebotenen Vergleichsbetrages hätte sich die unter obigem
Aktenzeichen geführte Angelegenheit erledigt. Dieses Vergleichsangebot erfolgt ohne
Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und erstreckt sich nur auf die zu unserem obigen
Bankverbindung: Deutsche Bank PGK Hamburg, BLZ yyyyyy
Bankverbindung international: IBAN yyyyy
Aktenzeichen geltend gemachte Forderung. Eine gleichzeitige Freischaltung Ihres
Nutzerkontos ist in diesem Vergleichsangebot nicht enthalten.



Im übrigen war es erst KSP und dann HFG Inkaso....

Zitat:
Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, so muss ich ab dem 04.08.2015 über eine Abgabe der Forderung an das Amtsgericht entscheiden. Ich werde unserer Mandantin sodann empfehlen, die Gesamtforderung von 1.077,24 EUR ohne weitere Vorankündigung gerichtlich gegen Sie durchzusetzen.

Die durch das gerichtliche Mahnverfahren entstehenden weiteren Kosten würden die derzeitige Gesamtforderung um 57,00 EUR auf 1.134,24 EUR erhöhen. Diese Kosten wären im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung zusätzlich von Ihnen zu tragen.

Diese Mehrkosten sollten Sie sich sparen - daher rate ich Ihnen dringend, unverzüglich zu zahlen.

Ferner weise ich Sie darauf hin, dass wir mit einem durch das gerichtliche Mahnverfahren erwirkten Titel einen Gerichtsvollzieher beauftragen können, um z.B. die folgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie durchzuführen:

- Pfändung Ihres Kontoguthabens, von Lohn- und Gehaltseinkommen, Sozialleistungen, Mietsicherheiten, Lebensversicherungsansprüchen

- Pfändung Ihrer beweglichen Sachen.

Dies könnte sogar den Verlust Ihrer Kreditwürdigkeit bedeuten. Selbst die Möglichkeit, Waren auf Raten zu bestellen, könnte Ihnen verwehrt werden.

Jeder kann einmal in finanzielle Schwierigkeiten geraten! Wenn Sie also noch Fragen zu dieser Forderung haben, erreichen Sie mein Team unter der 0800 - 63 63 400 oder 040 – 413 09 400.
Im Internet finden Sie uns unter www.stoppschulden.de. Hier können Sie uns über das Kontaktformular oder per E-Mail kontaktieren.

Bedenken Sie: Wenn Sie den Vergleichsbetrag zahlen, sparen Sie 538,24 EUR und die Angelegenheit ist endgültig für Sie erledigt.

Nutzen Sie also die Chance, schuldenfrei in den Sommer zu starten!


Mit freundlichen Grüßen

HFG Inkasso GmbH


Zitat:
Sie haben noch 7 Tage ab Empfang dieser Email Zeit uns zu kontaktieren oder sich in Ihr PayPal-Konto einzuloggen, um das Minus auf Ihrem PayPal-Konto auszugleichen.

Bei einer Verzögerung befinden Sie sich in Zahlungsverzug und wir sind gezwungen, Ihr Konto einzuschränken und die Forderung an ein externes Inkassounternehmen weiterzuleiten. Damit wir diese Unannehmlichkeiten vermeiden, empfehlen wir Ihnen, den ausstehenden Betrag umgehend auszugleichen.




Nur die üblichen Mails halt. Leider nichts über eine Abtretung

Das Gericht brauch auf jeden Fall jetzt eine Nachricht


-- Editiert von Jodimaster am 01.11.2015 11:01

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Solche Formulierungen wie "Ich werde unserer Mandantin sodann empfehlen, die Gesamtforderung von 1.077,24 EUR ohne weitere Vorankündigung gerichtlich gegen Sie durchzusetzen. " sind eindeutige Hinweise darauf, das die Forderung nicht abgetreten wurde. Um nicht in so eine Falle zu laufen ist es meist besser passiv zu bleiben und sich beklagen zu lassen. Dann sind die Fronten klar. Auch bzgl. PKH oder RSV.
Schade eigentlich. Wäre eine sehr interessante Sache geworden. Aber die Klage von PP wird noch kommen?

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Und was meint ihr soll Herr H nun dem Gericht antworten? Paypal/HFG selber wird NIE klagen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Schwierig.

Vielleicht kann man das Gericht noch auf die eigene Seite ziehen, wenn man KSP anführt. Sprich: Dass man aufgrund der Sachlage der irrigen Ansicht war, dass es durchaus ans Inkasso abgetreten war. Anders ergäbe es keinen Sinn, warum sich zuerst ein Anwalt und dann ein Inkasso bereits außergerichtlich mit der Angelegenheit befasst.

Einen Versuch ist es Wert in meinen Augen, auch das Gericht zu fragen, ob man nicht die Prozesspartei ändern könne. Ob das Gericht nun abweist oder abweist ist im Ergebnis ja egal.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Guybrush Threepwood
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 433x hilfreich)

Eigentlich bleibt fast nur die Klagerücknahme.

Man könnte vielleicht daran denken, dass du den Klageantrag dahingehend änderst, dass sich die Klage nunmehr gegen PP richten soll (Beklagtenwechsel bzw. subjektive Klageänderung). Ein solcher Bekalgtenwechsel ist aber nur unter besonderen Bedinungen zulässig, insbesondere muss das Gericht den Beklagtenwechsel für sachdienlich halten. Bevor du diese Idee umsetzt, solltest du besser jemanden fragen, der sich damit auskennt. Sonst produzierst du nur weitere Kosten, die du am Ende tragen musst. Meine ZPO-Kenntnisse reichen dafür nicht aus.

Man könnte daran denken, mal beim Richter höflich telefonisch anzufragen. Rechne aber nicht fest damit, dass du eine Antwort erhältst, weil Rechtsberatung an sich nicht Aufgabe des Gerichts ist.

PS: Sehe jetzt erst, dass mepeisen dieselbe Idee hatte. Wie gesagt: Das könnte man versuchen, ansonsten bleibt wohl eher die Klagerücknahme.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Danke ...ja es ist ein Versuch wert....

Wird Herr H dann so machen

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Eigentlich bleibt fast nur die Klagerücknahme

Das reduziert die Kosten aber funktioniert IMHO in dem Stadium nur noch, wenn die Gegenpartei zustimmt. Vielleicht kann man das ja kombinieren.

-- Editiert von mepeisen am 01.11.2015 20:02

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Kombinieren wie meint ihr das?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Dem Gericht die Situation mit der Anwaltseinschaltung erklären. Dass zuerst die Kanzlei eingeschaltet war und es deswegen keinen Sinn ergibt, dass Paypal trotz Ankündigung des Anwalts, klagen zu wollen, stattdessen ein Inkasso beauftragt, es sei denn, die Schuld sei abgetreten worden. Sprich: Man wurde dadurch getäuscht und ist einem durch die drei gegnerischen Parteien provozierten Irrtum erlegen.

Das Gericht um richterlichen Hinweis bitten, ob es einer Änderung der Prozesspartei zustimmt, da dies in Anbetracht der durch Paypal, KSP und HFG gestifteten Verwirrung zweckdienlich erscheint. Das Gericht möge dann eine neue Frist setzen für die Paypal, seine Verteidigungsbereitschaft zu erklären. Falls das Gericht dies nicht für möglich hält, würde man eine Klagerücknahme zur Reduzierung der Kosten anstreben wollen.

So würde ICH es jedenfalls probieren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

ze/ZPO/256.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 256 ZPO: Feststellungsklage">ZPO § 256</a> Rn. 7 m.w.N.)

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungsnahme binen 10 Tagen.

-- Editiert von Jodimaster am 05.11.2015 11:13

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Kam das als Antwort auf dein Schreiben? Wie lange war denn die Forderung her?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Das ist die Antwort vom Gericht - Korrekt

Hamburg, 17.03.2014 / APIE
durch KSP

Zitat:
Der auf Ihrem PayPal-Konto entstandene Negativsaldo resultiert im Wesentlichen aus einer
Rückbuchung eines unter dem 08.01.2014 zunächst vom Sender xxxxxxx mit der EMailadresse
„xxxxxxxxxxxx" empfangenen Betrages.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wenn ich das richtig sehe, macht das Gericht eine Tür auf, dass bei Klagerücknahme nichts passiert (finanziell). Auf den Wechsel der Prozesspartei lässt es sich nicht ein. Wenn man weiter vorgehen möchte, würde man eine zweite Klage gegen die dann richtige Partei anstreben müssen. Dabei hat das Gericht aber einen Wink hinterlassen.

Somit würde ich persönlich nun die Klage zurückziehen und dann eine erneute Drohung des Inkassos abwarten, dass man die Schuld gerichtlich eintreiben würde und dann nochmal die Klage anstreben.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von Jodimaster):
Es sei allerdings auf Bedenken hinsichtlich des Rechtschutzbedürfnisses/Feststellungsinteresses hingewiesen, wenn die Betreibung durch die Forderung bereits seit Jahren läuft ohne das es tatsächliche Konsequenzen (also ein aktives Klage-//Mahnverfahren) gegeben hätte. Hier ist zur Vermeidung unnötig belastender Klagen Zurückhaltung geboten (vgl Zöller/Greger ZPO § 256 Rn. 7 m.w.N.)


Das Gericht stellt hier berechtigterweise das Feststellungsinteresse in Frage. Dieses liegt nämlich nur vor, wenn dem klägerischen Recht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Unsicherheit zu beseitigen. Daran kann es hier aber durchaus fehlen, was schließlich dazu führen würde, dass die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden würde.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Wie gesagt H hat die Klage zurückgenommen

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von Jodimaster):
Wie gesagt H hat die Klage zurückgenommen


Was auch der richtige Weg ist.
Meine Ergänzung bezog sich auf eine mögliche erneute Klage gegen den korrekten Forderungsinhaber.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Der Übergang zwischen einem berechtigten Interesse und einer unzulässigen negativen Feststellungsklage ist manchmal fließend. Das wird auch von Gerichten nicht immer eindeutig klar gesehen. Manche Gerichte bejahen ein Feststellungsinteresse bereits, wenn sich eine Partei nur wiederholt mittels Rechnung einer Forderung berühmt. Manche erst, wenn sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Daher wohl auch der Wink durch das Gericht.

Interessant könnte hier die Haltung des BGH sein.

http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/unberechtigte-forderung-negative-feststellungsklage/12672/

-- Editiert von mepeisen am 11.11.2015 07:48

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Aktuell Paypal mal wieder

inkasso@paypal.com

Zitat:
Guten Tag, xxxxxxxx!



Ihr PayPal Konto weißt derzeit einen negativen Kontostand von 1.022,37 EUR auf. Dieser negative Kontostand wurde von uns an die HFG weitergeleitet um unsere Forderung einzutreiben. Nach Durchsicht unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass die HFG diese Forderung nicht weiter verfolgen.

Bitte beachten Sie, dass unsere Ansprüche weiterhin bestehen und dass der negative Kontostand ausgeglichen werden muss, wenn Sie das PayPal-Konto weiterhin verwenden möchten.

Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung unter 0800 3304 373.


Viele Grüße,
Eric Flannery
PayPal-Inkassoabteilung

Copyright © 1999-2015 PayPal. Alle Rechte vorbehalten.
PayPal (Europe) S.à r.l. & Cie, S.C.A.
Société en Commandite par Actions

Eingetragener Firmensitz: 22-24 Boulevard Royal,
L-2449 Luxembourg, RCS Luxembourg B 118 349



Nein H will dieses Konto natürlich nicht weiter benutzen.

-- Editiert von Jodimaster am 16.11.2015 13:14

-- Editiert von Jodimaster am 16.11.2015 13:15

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Simoff
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 104x hilfreich)

Interessant! Wenn die eine interne Inkassostelle haben, warum brauchen die externe Unternehmen?
Die HFG hast du jedenfalls verärgert :devil:

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.486 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12