plötzlicher Mahnbescheid

6. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
offense
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
plötzlicher Mahnbescheid

hallo zusammen,

ich habe vor einiger zeit eine kleinanzeige in einer kleinen lokalen zeitung für 5,00 euro geschaltet welche per bankeinzug abgebucht werden sollte. zum zeitpunkt der abbuchung war mein konto allerdings nicht gedeckt. daher gab es eine rücklastschrift.

meine anzeige habe ich online geschaltet. dort gab es auch ein vermerk, dass bei nicht erfolgter abbuchung, ich die rücklastschriftkosten von 7,50 euro zahlen muss und die anzeige wie eine telefonische kleinanzeige (9,00 euro) abgerechnet wird.

folglich muss ich also 16,50 zahlen? ist ja soweit auch kein problem ... seitdem hat sich aber nix getan, ich bin davon ausgegangen dass ich eine rechnung mit zahlungsanforderung bekomme oder sie nochmal versuchen die 16,50 euro abzubuchen.

nun habe ich ein mahnbescheid von einem amtsgericht bekommen, die hauptforderung beträgt 5 euro, mit allen kosten die dazu kommen sind es 70,80 euro...

ist das der normale gang? muss nicht erstmal die möglichkeit gegeben werden die 16,50 zu zahlen ... sollte da keine rechnung kommen, per e-mail oder post oder eventuell eine "normale" mahnung?

soll ich dem mahnbescheid wiedersprechen oder einen anwalt befragen? was würdet ihr mir raten?



grüße im vorraus,
flo

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-- Editiert von offense am 07.09.2006 09:29:56

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Wie lange ist "vor einiger Zeit" her?

Da Ihr Kto. nicht gedeckt war, als der Betrag gebucht werden sollte, befinden Sie sich seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug. Der Onlinevermerk hat Sie darauf hingewiesen, wieviel Sie zahlen müssen.

Es muß Ihnen, da Sie sich bereits in Verzug befunden haben, keine erneute Mahnung geschickt werden.

Laienmeinung

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ICH
würde die 16,50 an den Ursprungsgläubiger bezahlen und dem Mahnbescheid komplett und begründungslos widersprechen

0x Hilfreiche Antwort

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