schulden eintreiben - Kann ich ein Inkassounternehmen einschalten?

13. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.10.2009 09:14:39
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 25x hilfreich)
schulden eintreiben - Kann ich ein Inkassounternehmen einschalten?

guten abend,
ich überlege ein Inkasso Unternehmen einzuschalten,weiß aber nicht,ob es in meinem Fall rechtlich machbar ist.
Der Fall in Kurzfassung:
Eigentum gekauft.
Anzahlung geleistet.
Verkäufer 3 Wochen verschwunden.
Grundbuchvormerkung vorhanden.
im nachhinein erfahren,das die Sparkasse mit 500000€ im Grundbuch steht.
Einigung mit Sparkasse nicht möglich.
Verkäufer hat angeblich kein Geld mehr(kann nicht sein,denn nicht nur wir haben von ihm eine Schrottimmobilie gekauft)
Ehefrau ist Oberärztin und haftet mit.
Strafanzeige wäre das nächste was kommt(sagt Anwalt)
Kann ich ein Inkassounternehmen einschalten?Inland-Auslandinkasso?
Denke,das wir mit diesem Strafverfahren auch nicht an unser gespartes Geld kommen.
Unser Leben ist dadurch ruiniert.Brauche dringend Rat.
Lieben Gruß
katharina

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1089x hilfreich)

Auweia!
Gab es nicht einen notariellen Kaufvertrag?
Hatte der Notar nicht ins Grundbuch geschaut?
Unverständlich!
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1347x hilfreich)

Kann ich auch nicht nachvollziehen.

-----------------
"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

ich würde dringend zur strafanzeige raten, die staatsanwaltschaft ist in derartigen fällen bemüht einen opfer - täter ausgleich herbeizuführen, die nunmehr eingetretene finanzielle situation sollte geschildert werden und entsprechender ausgleich anzuregt werden.

vor dem druck staatsanwaltschaftlicher ermittlungen werden zahlungen im zweifel immer schneller kommen als durch ein inkassobüro welches als erstes stets die eigenen gebühren kassiert und obendrein nicht mit haftstrafen sondern meist leeren im hausflur steht.

soweit sie klage erheben müssen nehmen sie unbedingt einen festsstellungantrag mit hinein, dass die forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter handlung basiert - das bringt zum einen härtere pfändungsfreigrenzen und zum anderen schützt es ihre forderung vor einem insolvenzverfahren.

soweit ihnen noch vermögenswerte im inland bekannt sind sprechen sie mit ihrem anwalt über die möglichkeit einen arrest zu beantragen.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13201 Beiträge, 4493x hilfreich)

@luDa

"soweit sie klage erheben müssen nehmen sie unbedingt einen festsstellungantrag mit hinein, dass die forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter handlung basiert - das bringt zum einen härtere pfändungsfreigrenzen und zum anderen schützt es ihre forderung vor einem insolvenzverfahren."

Schutz der Forderung in einem eventuellen Insolvenzverfahren, ist klar. Aber inwiefern soll es hier andere Pfändungsfreigrenzen als bei "normalen" Schulden geben? Wo steht das?

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

§ 850 f II ZPO (muss beantragt werden und nur aus urteil, nicht aus vollstreckungbescheid gem. bgh urteil)

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