unberechtigter schufaeintrag durch inkasso

15. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
jajajajaja
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
unberechtigter schufaeintrag durch inkasso

hallo!

nachdem nun meine schufaauskunft eingeflattert ist, muss ich mich über einen eintrag sehr wundern... und ärgern. es ist dort seit 2008 ein inkassounternehmen eingetragen.. (ca 200 €) nun kann ich mich nicht entsinnen jemals von diesem unternehmen gehört zu haben :D ich will der sache auf den grund gehen und eine forderungsaufstellung anfordern. die frage ist, ob ich gleich einen nachweis durch eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers, die mit einer lesbaren Unterschrift auch den Aussteller erkennen lässt, anfordern soll, oder erstmal nur abwarten? denn angenommen, ich bekam dieses schreiben, (an das ich mich nicht erinnern kann), wüsste ich auch nicht, ob eine entsprechende Vollmacht beilag. Soweit ich weiß, gleicht so eine Forderung OHNE Vollmacht einer reinen Behauptung... und ein voreiliger Schufaeintrag schließlich ohnehin ebenfalls ungerechtfertigt.

was würdet ihr tun?

gruß!!! :)

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11 Antworten
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#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Die Frage die hier zu klären ist, ist nicht ob irgendwer irgendwie eine Vollmacht gehabt hatte, sondern vielmehr, ob die Forderung berechtigt ist. Zwar müssen IB heutzutage (bzw. seit dem 1.9.2009) nachweisen, dass die Forderung berechtigt ist und nicht widersprochen wurde, sowie ein mehrmaliger Zugang der Mahnungen, aber da das ganze vor dem 19.9.2009 passiert ist, bleibt dir erstmal nur der gang zur Schufa mit dem Antrag den Eintrag überprüfen und sperren zu lassen.
Besteht dieser zu Unrecht (weil die Summe nicht mehr offen ist oder aus anderen Gründen), so muss dieser gelöscht werden.
Wenn Du bei einem Schufa-Vertragspartner irgendwas bestellst/mietest/leihst, so stimmst Du meist mit dem Vertrag auch einer Weitergabe der Daten zu. Diese werden dann bei einem unregelmäßigen Vertragsablauf weitergegeben.

Ich hoffe ich konnte Klärung reinbringen!

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#2
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
t ist. Zwar müssen IB heutzutage (bzw. seit dem 1.9.2009) nachweisen, dass die Forderung berechtigt ist


wie soll denn dieser Nachweis aussehen, ausser durch Vorlage eines Titels. Lieg ein Titel vor, kann keine Eintragung bei der Schufa bestehen, es sei denn, Haftbefehl oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung liegen vor.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
Lieg ein Titel vor, kann keine Eintragung bei der Schufa bestehen,

:???:

Was soll denn der Unsinn?

Ein Vollstreckungbescheid wird sehr wohl einen entsprechenden Schufa-Eintrag seitnes des Gläubigers zur Folge haben ...



Als erstes sollte man gegenüber der Schufa die Korrektheit des Eintrages bestritten werden.
Dieser wird dann zwar nicht gelöscht, aber einen Zeitlang gesperrt.

Gleichzeitig sollte man das Inkasso auffordern, die Berechtigung der Forderung nachzuweisen.

Man könnte auch noch bis Januar warten, wenn es nicht eilt und könnte dann die Einrede der Verjährung erfolgreicher führen.



Wie ist der genaue Wortlaut des Eintrages (Namen bitte unkenntlich machen)?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

@Harry: Wie ich bereits sagte, hilft hier eine beantragte Sperre bei der Schufa, wenn es Zweifel über die rechtmäßigkeit gibt.

Ist der Eintrag unrechtmäßig, kann dies sogar Schadensersatzansprüche gegenüber der Schufa/dem IB verursachen. meri hat wohl verpasst, dass es bereits §28a des BDSG gibt ;)

Titel und EVs sowie HBs stehen IMMER in der Schufa und werden entweder nach einer gewissen Zeit gelöscht (BDSG) bzw. nachdem belegt werden kann, dass der Titel etc. nicht mehr besteht und man 3 Jahre gewartet hat (bzw. am Ende des 3. Jahres nach Erledigung)

quote:<hr size=1 noshade>wie soll denn dieser Nachweis aussehen, ausser durch Vorlage eines Titels. <hr size=1 noshade>


Du sagst es meri!!!!

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Rheinland-Pfalz
Inkassounternehmen

Hartloff: Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor betrügerischen Inkassounternehmen schützen

Verbraucherschutzminister Jochen Hartloff hat heute die zögerliche Haltung der Bundesregierung gegen ein verstärktes Vorgehen gegenüber betrügerischen Inkassofirmen kritisiert.

„Inkassodienstleistungen erfüllen eine wichtige Funktion in der zunehmend arbeitsteilig organisierten Wirtschaft. Allerdings bedienen sich regelmäßig auch zwielichtige Anbieter unseriöser Inkassounternehmen, um rechtlich höchst zweifelhafte oder gar haltlose Forderungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern durchzusetzen. Daher fordern wir die Bundesregierung auf, endlich zu handeln", so Hartloff.


Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung der Buttonlösung bei Kaufverträgen im Internet, das heute im Bundesrat auf der Tagesordnung stand, haben sich die Länder für mehr Unterrichtungspflichten für Inkassodienstleister ausgesprochen.

Bereits im Mai dieses Jahres hatte der Bundesrat diese Forderung im Zusammenhang mit dem Regelungsbedarf bei unerlaubter Telefonwerbung erhoben. Hierauf hatte die Bundesregierung ablehnend reagiert.


„Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen erwarten, dass die Regierung tätig wird, um sie vor teurer Abzocke und unseriösen Machenschaften zu schützen", so der Minister. Bei der Buttonlösung, die Rheinland-Pfalz und andere Länder bereits seit Jahren fordern, hat die Bundesregierung die Umsetzung drei Jahre verzögert. „Wir hoffen, dass die Bundesregierung die Regelungen zu Inkasso mitträgt. Alles andere wäre auch den bisherigen Opfern von betrügerischen Firmen nicht zu erklären", bekräftigte Hartloff.


Der heutige Beschluss des Bundesrates sieht Regelungen zum Schutz vor unberechtigten Kostenforderungen durch Inkassounternehmen und, da auch diese im Zusammenhang mit unseriösen Fernabsatzgeschäften tätig sind, durch Rechtsanwälte vor. „Durch Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung sollen rechtsmissbräuchliche Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit Forderungen aus Fernabsatzverträgen erschwert werden. Hierzu sollen Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Informationspflichten gegenüber den Schuldnern auferlegt werden.


Werden Forderungen geltend gemacht, so muss der Inkassodienstleister den Verbraucherinnen und Verbrauchern, die dem Bestand einer Forderung widersprochen haben, bei folgenden Zahlungsforderungen Angaben zur Identität des Unternehmers zum Medium des Vertragsabschlusses oder zum Zeitpunkt der telefonischen Zustimmung mitteilen.


„Die vorgeschlagenen Regelungen sollen den Behörden die Möglichkeit eröffnen, diesen Verstößen gezielter nachzugehen", bekräftigte Hartloff.


Wieso allerdings Inkassodienste 'Dienstleister' sein sollen, erschließt sich mir nicht, da diese in der Regel nicht in fremden, sondern im eigenen Namen 'Forderungen' geltend machen.

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#6
 Von 
Gumbald
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 19x hilfreich)

Ich finde es gut, dass gegen Inkassobüros, die zweifelhafte Forderungen durchsetzen wollen, vorgegangen werden soll. NUn hoffe ich, dass die diesbezüglich auch eine tragfähige Lösung finden.

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#7
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

@meri: Was hat Dein Kommentar mit der Problematik/Post/dem Thema zu tun?

Der Eintrag in der Schufa erfolgte vor der Gesetzesänderung im Jahre 2009. Der Eintrag ist somit legitim. Außerdem schützen manche Einträge sowohl Käufer als auch Verkäufer. Das Prozedere, dass ein Titel bzw. eine unsachgemäßige Abwicklung eines Vertrages bei der Schufa gespeichert wird, gibt es schon seit Jahren und wenn es einen Titel gibt, dann liegt hier das Verschulden beim Käufer (Schuldner), der sich entweder um den gerichtl. MB oder VB herzlich wenig gekümmert hat oder einfach über seine Verhältnisse gelebt hat.



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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>meri: Was hat Dein Kommentar mit der Problematik/Post/dem Thema zu tun? <hr size=1 noshade>


Dies und andere Machenschaften:

quote:<hr size=1 noshade>
Entscheidungsdatum: 13.01.2010
Aktenzeichen: 118 C 10105 AG Leipzig /09
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:

Normen: § 824 BGB , § 186 StGB , § 935 ZPO , § 1004 Abs 1 BGB , § 28 Abs 1 S 1 Nr 2 BDSG ... mehr



Unterlassungsanspruch: Drohung eines Forderungsstellers mit einer Datenübermittlung an die Schufa
Orientierungssatz
Gegen die Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG oder andere Wirtschaftsinformationsdienste vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die streitgegenständliche Forderung spricht, dass anderenfalls jemand, der Rechte für sich in Anspruch nimmt, mit der Ankündigung einer Schufa-Meldung angesichts der großen Bedeutung des Schufa-Registers Druck ausüben und somit den Bedrohten zur Zahlung auch auf unberechtigte Forderungen bewegen könnte. Sinn des Schufa-Systems ist aber der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern, nicht aber die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen (Rn.27)(Rn.28).
<hr size=1 noshade>





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#9
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Es gab hier keinerlei Drohungen, und es scheint hier auch NICHT um eine Abo.Falle zu gehen, auf das sich das urteil bezieht! Das steht nirgendwo in dem Thema hier.

Wie der TE bereits zu beginn sagte

quote:
nun kann ich mich nicht entsinnen jemals von diesem [Inkasso]unternehmen gehört zu haben :D


gab es KEINE Drohung, von daher ist Dein urteil hier Fehl am Platze. Es scheint dass hier die Post abhanden gekommen ist (wer nun daran schuld ist, ist erstmal nachrangig) oder Post ignoriert wurde.
Dazu kommt, dass anscheinend die Forderung berechtigt war (es wurde ja nix gegenteiliges behauptet).
Mittlererweile ist zwar eine Mahnung PFLICHT , aber der Sachverhalt oben lag VOR der Gesetzesänderung.
Wurde eine Schufa-Klausel unterzeichnet ODER gibt es einen Titel, gegen den man sich niucht gewehrt hat (MB/VB) so ist das m.E. eigenes verschulden.

In sofern ist der Eintrag hier (leider) legitim.

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-- Editiert Albarion am 18.10.2011 09:32

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#10
 Von 
jajajajaja
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

hallo! erstmal ganz großen dank für die umfangreichen antworten!!! ein echt super form.

nun, ich konnte jetzt forschungen anstellen und es ergab sich, dass die forderung tatsächlich legitim ist. ich habe es einfach nur vergessen, da die forderung von 2001 ist. eine relativ kleine.. es handelt sich um meine damalige autoversicherung und einen betrag von 250 €. der eintrag bei der schufa besteht seit ende 2008. wann ich aber das letzte mal von dem inkasso schriftlich was bekommmen habe, weiß ich wirklich nicht mehr. könnte ich da was mit verjährunsfristen drehen? wäre das möglich? wann könnte ich eine löschung des eintrags spätestens beantragen?

sorry, wenn ich hier das thema in eine falsche richtung geheizt habe.... :/ aber, ich konnte mich wirklich nicht mehr erinnern. sind ja schon 10 jahre her und der betrag anscheinend zu gering, dass das inkasso so viel aufwand betreibt.


schönen gruß und danke nochmal für die antworten! :)

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#11
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Nein, eine Verjährung ist bei einem Titel im bestem Falle nach 30 Jahren möglich.
Eine untitulierte Forderung nach 3 Jahren.
Was Du machen könntest, ist den Betrag zu bezahlen und die Versicherung darum bitten den Titel und Eintrag NACH Bezahlung aus der Schufa löschen zu lassen.


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