insbesondere für mahnmann:
Beschluss vom 5.4.2005, VII ZB 17/05
, Leitsatz:
Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO
durch den Gläubiger NICHT geführt werden.
Der BGH stellt sich somit wieder mal zu Lasten der Gläubigerseite gegen eine bislang in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung, dass die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides, der als Anspruchsgrund eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ausweist, als Nachweis für eine Änderung der Pfändungsgrenze gem. § 850f Abs. 2 ZPO
ausreichend ist.
Nach Auffassung des BGH muss der Gläubiger, der eine solche Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung geltend macht, FESTSTELLUNGSKLAGE erheben, damit sich ein Prozessgericht über das Vorliegen des für die Vollstreckung nach § 850f II ZPO
erforderlichen deliktischen Schuldgrundes entscheidet, da eine entsprechende Prüfung im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht stattfindet.
Die Entscheidung bzw. auch deren Begründung dürfte künftig neben der konkreten Entscheidungslage (also dass der VB zu Begründung der vors. unerlaubten Handlung keine Grundlage bietet) zumindest 2 konkrete weitere Auswirkungen haben:
1. Die Schuldnerverbände werden diese Entscheidung natürlich publizieren. Dies wird eine Fülle von (vermutlich berechtigten) Abänderungsanträgen gegen bislang ergangene Beschlüsse gem. § 850f II ZPO
zur Folge haben.
2. Aus der Begründung der Entscheidung geht eindeutig hervor, dass nach Auffassung des BGH das Mahnverfahren nicht dazu bestimmt ist, zur Vorbereitung der priviligierten Vollstreckung einen deliktischen Schuldgrund festzustellen.
Also muss auch damit gerechnet werden, dass künftig bereits die Mahngerichte entsprechende Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheidsanträge zurückweisen werden.
uneerlaubte handlung im VB, 850 f II ZPO
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Na toll. *grummel*
Also wieder neuer Aufwand. Und bei der Insolvenz reicht der VB mit der unerlaubten Handlung wahrscheinlich auch nicht mehr aus. Ist ja goldig.
Selbst wenn das Mahngericht die Prüfung nicht vornimmt, hat doch der Schuldner die Möglichkeit, per Widerspruch gegen einen falschen Anspruch vorzugehen. Bei Widerspruch müsste dann das Gericht entscheiden.
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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."
Als hätten die Gerichte nicht schon genug zu tun. Zwar sinken die Eingangszahlen, aber die Wartezeiten sind noch immer desaströs.
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"Joh. 19, 22"
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ist halt ein schlag ins gesicht, für alle gläubiger, die nur in begründeten fällen so titulieren - aber andererseits notwendig um pauschalierten titulierungen entsprechender inkassoanwälte herr zu werden.
bleibt nur schriftliches vorverfahren zu beantragen mit der hoffnung bereits dort ein versäumnisurteil zu erlangen.
-- Editiert von luDa am 29.04.2005 18:46:41
Was kostet so eine Feststellungsklage eigentlich?
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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."
wenn dus mit der leistung zusammen einklagst und versäumnisurteil kassiert:
gerichtskosten
1,0 (erstmal 3,0 einzahlen - dann 2,0 zurückbekommen)
anwaltkosten
1,3 verfahrensgebühr (Nr. 3100)
0,8 versäumnisurteil (Nr. 3104)
auslagenpauschale
umsatzsteuer
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