uneerlaubte handlung im VB, 850 f II ZPO

29. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)
uneerlaubte handlung im VB, 850 f II ZPO

insbesondere für mahnmann:

Beschluss vom 5.4.2005, VII ZB 17/05 , Leitsatz:

Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger NICHT geführt werden.


Der BGH stellt sich somit wieder mal zu Lasten der Gläubigerseite gegen eine bislang in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung, dass die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides, der als Anspruchsgrund eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ausweist, als Nachweis für eine Änderung der Pfändungsgrenze gem. § 850f Abs. 2 ZPO ausreichend ist.

Nach Auffassung des BGH muss der Gläubiger, der eine solche Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung geltend macht, FESTSTELLUNGSKLAGE erheben, damit sich ein Prozessgericht über das Vorliegen des für die Vollstreckung nach § 850f II ZPO erforderlichen deliktischen Schuldgrundes entscheidet, da eine entsprechende Prüfung im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht stattfindet.


Die Entscheidung bzw. auch deren Begründung dürfte künftig neben der konkreten Entscheidungslage (also dass der VB zu Begründung der vors. unerlaubten Handlung keine Grundlage bietet) zumindest 2 konkrete weitere Auswirkungen haben:

1. Die Schuldnerverbände werden diese Entscheidung natürlich publizieren. Dies wird eine Fülle von (vermutlich berechtigten) Abänderungsanträgen gegen bislang ergangene Beschlüsse gem. § 850f II ZPO zur Folge haben.

2. Aus der Begründung der Entscheidung geht eindeutig hervor, dass nach Auffassung des BGH das Mahnverfahren nicht dazu bestimmt ist, zur Vorbereitung der priviligierten Vollstreckung einen deliktischen Schuldgrund festzustellen.
Also muss auch damit gerechnet werden, dass künftig bereits die Mahngerichte entsprechende Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheidsanträge zurückweisen werden.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Na toll. *grummel*
Also wieder neuer Aufwand. Und bei der Insolvenz reicht der VB mit der unerlaubten Handlung wahrscheinlich auch nicht mehr aus. Ist ja goldig.
Selbst wenn das Mahngericht die Prüfung nicht vornimmt, hat doch der Schuldner die Möglichkeit, per Widerspruch gegen einen falschen Anspruch vorzugehen. Bei Widerspruch müsste dann das Gericht entscheiden.

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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#2
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Als hätten die Gerichte nicht schon genug zu tun. Zwar sinken die Eingangszahlen, aber die Wartezeiten sind noch immer desaströs.

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"Joh. 19, 22"

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#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

ist halt ein schlag ins gesicht, für alle gläubiger, die nur in begründeten fällen so titulieren - aber andererseits notwendig um pauschalierten titulierungen entsprechender inkassoanwälte herr zu werden.

bleibt nur schriftliches vorverfahren zu beantragen mit der hoffnung bereits dort ein versäumnisurteil zu erlangen.

-- Editiert von luDa am 29.04.2005 18:46:41

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Was kostet so eine Feststellungsklage eigentlich?

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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#5
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

wenn dus mit der leistung zusammen einklagst und versäumnisurteil kassiert:

gerichtskosten
1,0 (erstmal 3,0 einzahlen - dann 2,0 zurückbekommen)

anwaltkosten
1,3 verfahrensgebühr (Nr. 3100)
0,8 versäumnisurteil (Nr. 3104)
auslagenpauschale
umsatzsteuer

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