unzulässige Inkassoforderung nach Kontoauflösung? CCS

9. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
mpost
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
unzulässige Inkassoforderung nach Kontoauflösung? CCS

Hallo!

Ich habe Brief von der Inkassofirma CCS Inkasso bekommen und möchte euch fragen, welche Forderungen davon berechtigt sind und wie ich am besten weiter vorgehe.

Es handelt sich um insgesamt zwei Briefe mit (fast) identischen Inhalt. Zu beginn: Ich habe mein Konto gekündigt und leider noch mit diesem bezahlt, solange es noch aktiviert war. Dabei habe ich nicht daran gedacht, dass eine Abbuchung bei einem Lebensmittelhändler nicht sofort ausgeführt wird.
Jedenfalls habe ich am 11.11. und 12.11. im Netto mit meiner EC-Karte bezahlt. Am 15. 11. wurde jedoch dieses Konto geschlossen, sodass die Abbuchungen anscheinend nicht mehr ausführbar waren. Dies wurde von mir bis heute nicht bemerkt. Nun habe ich zwei Briefe mit Aufforderungen im Haus die ich nicht nachvollziehen kann und bei denen sich die Forderung vom Kaufpreis (insgesamt 37,41: 20,85€ und 16,56€) auf 53,15€ und 33,86€ (87,01) erhöht. Die Forderungen lauten:

Hauptforderung(ursprünglicher Kaufbeleg): 20,85 16,56
Bankrücklastschriftskosten 2,40 2,40
Adressermittlungskosten 15,00 0,00
Verzugsschaden der Ingenico Payment Services GmbH 9,90 9,90
Mahnkosten 5,00 5,00

Dies sind jedoch die ersten Briefe, die ich zu der gesamten Sache bekommen habe. Auch keine Mahnungen. Desweiteren kann ich die Verzugsschäden nicht nachvollziehen und dies ebenfalls in doppelter Höhe. Ich erkenne durch mein Verschulden die Adressermittlungskosten und Bankrücklastschriftkosten ja durchaus an.

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten. Vielleicht kann mir ein schon Betroffener seine Reaktion mitteilen.



Folgender ist der genaue Wortlaut eines der Briefe:

Sehr geehrter Herr XXXX,
am 11.11. um XX zahlten Sie bei Netto Marken-Discount in XXXX 20,85€ mit Ihrer girocard und unterschieben hierfür den Lastschriftbeleg, mit dem Sie die Ingenico Payment Services GmbH ermächtigen, den Betrag von Ihrem Konto einzuziehen.

Jedoch wurde die Abbuchung des fälligen Betrags von Ihrer Bank zurückgegeben. Ihre girocard-Zahlung ist somit bis heute offen. Die daraus resultierende Rücklastschrift wurde an die Ingenico Payment Services GmbH abgetreten. Inzwischen hat die Ingenico Payment Services GmbH uns beauftragt, den offenen Betrag einzufordern.

Mir dem Scheitern dieses Lastschrifteinzugs befanden Sie sich bereits im Verzug(vgl. Palandt, 73. Auflage, § 286 Rn 25, Prinzip der Selbstmahnung). Hinzu kommt, dass eine schuldhafte Verletzung der Lastschriftabrede (vgl. BGH NJW 2009, 3570 , 3571) vorliegt, sodass die Nebenforderung auch unter diesem Gesichtspunkt ersatzfähig sind.

Somit setzt sich der Forderungsbeleg wie folgt zusammen:
(s.o.)

Bitte überweisen Sie den fälligen Betrag von 53,15 bis spätestens 18.01.2017. Geben Sie dabei unser Aktenzeichen XXXXX an.
Wenn innerhalb dieser Frist keine Zahlung erfolgt und wie auch keine Nachricht von Ihnen erhalten, müssten wir ein Inkassoverfahren gegen Sie einleiten - und das möchten wir gerne vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen
Credit & Collections Service GmbH

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mpost):
Auch keine Mahnungen.


Warum sollte man nochmals mahnen? Die Rücklastschrift hat den Verzug ausgelöst.

Mahnkosten bei nicht versandter Mahnung wären vom Forderer zu erklären.

Die Verzugskosten scheinen ok, denn die hatten ja durch die Rücklastschrift auch Arbeit.

Berry

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16163x hilfreich)

Zitat:
denn die hatten ja durch die Rücklastschrift auch Arbeit.

Was egal ist. Denn laut BGH müssen Personalaufwände bei Rücklastschriften auf die Preise umgelegt werden und dürfen nicht gesondert als Schadensersatz gefordert werden.

Insofern sind die Bearbeitungsgebühren von 9,90€ zu streichen.

Mahngebühren maximal 2,50€, eher weniger je nach Gericht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Die Verzugskosten scheinen ok, denn die hatten ja durch die Rücklastschrift auch Arbeit.


Sind sie aber nicht. Mehr als 2,50 Euro pro einfacher Mahnung als pauschaler Verzugsschaden wurden noch nirgendwo anerkannt.

Gemäß ständiger Rechtsprechung, u.a. BGH, dürfen auch keine Arbeitsaufwände in Rechnung gestellt werden, sondern nur die direkten, bezifferbaren Kosten (Porto, Briefpapier usw.).

Den Punkt kann man also ohne Probleme streichen.

Angemessen und durchsetzbar wären zzlg. zu den Hauptforderungen: 2x Rücklastschrift, 1x Adressermittlung und 1x Mahnkosten.

Das sollte man direkt und zweckgebunden an ingenico zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mpost
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon einmal für die Antworten.

Wie würdet ihr also darauf reagieren? Überweisung der Hauptforderung, Rücklastschriften, und einmalig Adressermittlung und Mahnung? Von Ingenico habe ich ja auch keine Kontodaten. Im Schreiben angegeben sind nur die von CCS Inkasso. Kommt man damit durch, dass man die Verzugskosten nicht bezahlt? Ich nehme an, ich sollte den Schreiben erst widersprechen und danach den Betrag 59,71€ überweisen..

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Ich würde zwei Überweisungen ans Inkasso ausführen (sofern dich das nichts extra kostet). Darin im Verwendungszweck jeweils das Aktenzeichen sowie den Zusatz "Nur HF, Rücklastschrift" und bei der ersten Überweisung noch "Adressermittlung, Mahnpauschale". Oder halt alles in eine Überweisung packen und den Verwendungszweck entsprechend anpassen.

Danach würde ich dem Inkasso schreiben, was, wie und warum ich bezahlt habe, den restlichen Positionen (Verzugsschaden und Mahnkosten), da nach ständiger Rechtsprechung nicht erstattungsfähig, sowie der Weitergabe meiner Daten an Auskunfteien widersprechen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
denise90hh
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey. Habe eben deinen Beitrag gelesen, weil ich nun genau das gleiche Schreiben habe und es irgendwo nicht nachvollziehen kann. Wie bist du da nun vorgegangen? Danke für eine Antwort :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16163x hilfreich)

Info für dich (die Welt dreht sich weiter und die Erkenntnisse auch):
Die Forderung bei Rücklastschriften ohne eigene Mahnung des Händlers zurückweisen mit den folgenden zwei Begründungen:
1. Inkassoüberfall
2. konzerninterne Forderung.

Denn CCS und Ingenico gehören zusammen.
Wenn du dir unsicher bist, freuen sich Leute aus der Arbeitsgruppe Inkassowatch gerne, das für dich abzuwehren. Wenn du möchtest, schicke ich dir die Kontaktdaten per PM ;-)

Die ursprüngliche Hauptforderung samt nachvollziehbarer Kosten (3,65€ Rücklastschrift, 10€ Adressermittlung per Schufa AdFinder, ggf. paar Cent für Zinsen und nen Euro für Briefporto) wäre natürlich trotzdem zu zahlen.


-- Editiert von mepeisen am 06.03.2018 16:31

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
denise90hh
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke dir, so mache ich es!

Auch witzig, dass die beiden Firmen zusammen gehören....

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
denise90hh
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey, ich noch mal. Wie verhalte ich mich nun? Habe heute früh die Teilkosten wie oben beschrieben überwiesen und den restlichen Forderungen widersprochen.
Zack kam ne Mail zurück, wo die CCS alle Schritte belegen und argumentieren, dass sie im Recht sind und der Gesamtbetrag trotzdem bis zur genannten Frist zu zahlen ist.
Soll ich wieder antworten und sagen, dass ich das nicht tur und diese Angelegenheit als erledigt ansehe oder auf kein Schreiben mehr reagieren?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16163x hilfreich)

Ich habe dir eine PM geschickt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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