uralte Forderungen

3. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
Tochter in Not
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
uralte Forderungen

Guten Abend,

meine Eltern haben es mit ihrer Zahlungsmoral wohl nie so genau genommen. Sie sind mittlerweile Hartz IV - Empfänger und kommen nur mit meiner Unterstützung über die Runden.
Jetzt wurde ihr Konto gepfändet, eine uralte Forderung von 1981, worauf wohl auch ein Titel besteht. Das war letzte Woche.
Gestern bekommt mein Vater erneut Post - von einem Inkasso-Unternehmen. Eine Hauptforderung von 670,56 €, knapp 40 Jahre Zinsen von 9 % p.a., macht inklusive der anfallenden Kosten 4.369,25 €.... Was nun? Wir wissen gar nicht, was das für eine Forderung sein soll. Da wir in Erwägung gezogen haben, Privatinsolvenz anzumelden (befürchten noch weitere uralte Forderungen, auch aus gescheiterter Selbständigkeit von vor ca. 30 Jahren), habe ich online Schufa-Auskünfte beantragt, wie aber nur einen kleinen Eintrag bei meiner Mutter ergaben. Die von meinem Vater ist leer...
Ist es richtig, dass nur Forderungen mit Titulierung nicht verjähren? Wie kann man rausfinden, was genau das Inkasso-Unternehmen fordert? Das ist aus den 60ern....
Der Termin bei der Schuldnerberatung ist erst im APRIL!
Irgendwie bleibt alles an mir hängen und ich komm auf keinen grünen Zweig..... AAAARRRGGHHH HILFE!!!

Post vom Inkassobüro?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Zinsen verjähren nach 3 Jahren. Bezüglich der älteren Zinsen kann man also getrost die Einrede der Verjährung erheben.
Ein Titel verjährt nach 30 Jahren, wobei die Verjährung mit jeder Vollstreckung neu beginnt.
Allerdings könnte man bei einer derart alten Forderung über die Verwirkung nachdenken. Einfach mal googeln oder hoffen, dass sich luDa noch dazu meldet.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Stimmt Mahnman
- da war was vor ca 1 oder 2 Monaten in Punkt Verwirkung mit einem Gesetzeshinweis von Luda in einem ähnlichen Fall.

Hier habe ich was in einem ähnlichen Fakll gefunden (e-juristen
hier ein Auszug aus einem RA Posting
------------
Die Beauftragung eines Inkassobüros mit der Eintreibung ist kein Indiz dafür, daß eventuell keine Verjährung eingetreten ist. Viele Gläubiger nutzen diese Möglichkeit erfolgreich, weil die Schuldner in Unkenntnis der Rechtslage unter dem Eindruck des Schreibens des Inkassobüros dennoch zahlen.

Selbst wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt, könnte dessen jetziger Durchsetzung Ihnen gegenüber die Verwirkung (§ 242 BGB ) entgegenstehen.

Verwirkung tritt ein, wenn ein Gläubiger einen Anspruch über längere Zeit nicht verfolgt und der Schuldner darauf vertraut und darauf vertrauen darf, er werde diesen auch zukünftig nicht weiterverfolgen.

Eine gesetzliche Frist, ab der Verwirkung eintritt, gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat aber ab Zeiträumen von 7-9 Jahren Verwirkung angenommen.

Hier ist die Forderung bereits 17 Jahre alt. Haben Sie also in der Zwischenzeit nichts von dem Gläubiger gehört, können Sie sich auf Verwirkung berufen.

Selbst wenn die Forderung gegen Sie durchsetzbar wäre, könnte der Gläubiger, so Sie nicht "freiwillig" leisten, nur versuchen, gegen Sie die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Zusammenfassend läßt sich also sagen:

Sie sollten sich jetzt zunächst auf die Verjährung der Forderung berufen. Sollte ein Titel vorliegen, wird Ihnen das Inkassobüro dies (hoffentlich) schon mitteilen. Sie sollten dann auch auf Vorlage einer Kopie bestehen.

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die Forderung verwirkt, soweit sich der Gläubiger seit 1989 nicht mehr bei Ihnen gemeldet hat, obwohl er sich hätte melden können.


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#3
 Von 
Tochter in Not
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay, das ist ja schon mal ein brauchbarer Tipp :o)
Dann werde ich die Damen und Herren Unleserlich mal nett anschreiben....
Vielen Dank erst mal!
Bin natürlich dankbar für jeden weiteren Tip...

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

warte aber erst mal ab bis sich Luda meldet

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Nachdem oben von einer Kontenpfändung geschrieben wurde, nehme ich an, dass ein Titel vorliegt. Was an der Verjährung der Zinsen nichts ändert.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#6
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

die kontopfändung klärt sich insoweit auf, als dass sie den pfändungs- und überweisungsbeschluss meist ein paar tage später vom gericht zugestellt bekommen. dort finden sie auch die berechnung der summe.

leistungen nach SGB II sind sozialleistungen und daher unpfändbar soweit sie binnen 7 tagen abgehoben werden. wenn auf absehbare zeit ohnehin nur SGB II bezogen wird könnte man über einen härteantrag nach § 765 a ZPO nachdenken.

zur verjährung wurde eigentlich schon alles wesentliche gesagt, mangels vorliegen genauerer angaben ist eine berechnung nicht möglich.

zur verwirkung muss neben dem zeitlichen moment (min. 8 jahre) auch ein vertrauensmoment in richtung der nichtgeltendmachung kommen. wenn also zwischenzeitlich inkassobriefe kamen ändert dass für die verjährung der zinsen nichts, hindert aber eine verwirkung.

wenn sie einrede der verjährung erheben wollen, sollten sie gleichzeitig frist zur erklärung des teilrechtsverzicht aus dem pfüb dem drittschuldner gegenüber setzen.

das insolvenzverfahren wirkt allen gläubigern gegenüber, egal ob benannt oder nicht, sie brauchen theoretisch nur einen gläubiger pro schuldner.

zu ihren engagement sei angemerkt: leute die sich nicht helfen lassen wollen kann man nicht helfen. spätestens wenn in der insolvenz einkommensbelege regelmässig unaufgefodert übersandt werden müssen geht das ohnehin schief. sie ziehen sich schuhe an die definitiv nicht ihr problem sind.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tochter in Not
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielleicht habe ich mich etwas unklar formuliert...
Die o.g. Kontopfändung bezieht sich nicht auf die Forderung des Inkasso-Büros, das war irgendeine Versandhausbestellung, darauf hat meine Mutter auch einen Titel.

Das zweite betrifft meinen Vater, darüber liegt nur ein 1,5 Jahre altes Schreiben von einem Anwalt vor und jetzt die Forderung des Inkasso-Büros. Bisher waren meine Eltern wohl auf dem Stand "Wir haben eh nix, bezahlen wir also auch nicht" (ich weiß, wie unglaublich naiv das ist!).

Und dass das nicht mein Problem ist, kann man als Außenstehender sicher so sehen. Aber ums mal deutlich auszudrücken: Wenn ich nicht spätestens ab dem 15. des Monats sämtliche Einkäufe, Rechnungen etc. bezahlen, haben meine Eltern nichts "zu Beissen"... Meine beiden Brüder haben auch kein Geld, die kümmern sich dann einfach nicht darum...

Ich bin auf jeden Fall erst mal froh für die ganze Resonanz :o)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

ganz ehrlich, trotz aller beschränktheit der SGB II sätze, bereits am 15. blank und dann die eigene tochter für essen anpumpen ist jawpl völlig daneben.

gegen gelegentliche unterstützung zB für kleidung wäre ja nichts einzuwenden.

so hingegen besteht ja auch gar keine notwendigkeit für ihre eltern sich einmal entschieden um einen (und sei es nur ein aushilfs-) job zu bemühen.

wenn sie für sich und eine angemessene absicherung im alter sorgen haben sie doch eigentlich genug zu tun. oder wollen sie das bis ans ende ihrer eltern leisten? von dem programm kommen sie, wenn sie sich nicht entschieden abgrenzen nicht mehr runter!

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