aus vergesslichkeit habe ich mir einen Mahnbescheid
und dann einen vollstreckungsbescheid eingehandelt. da hab ich nun auch nix einzuwenden. als ich mich dann zwecks begleichung an den rechtsanwalt gewandt habe, wurde mir mitgeteilt, dass der titel abgegeben wurde. heute habe ich nun von einem inkassounternehmen post bekommen, dass ich den titel zu begleichen habe. allerdings haben die mir nun nochmals über 100 euro inkassogebühren aufgebrummt. ist das korrekt?
ich meine, wenn ich den gedanken weiterspinne und nicht zahle, dann beantragen die einen mahnbescheid für den mahnbescheid? irgendwie komisch... oder doch nicht?
vollstreckungsbescheid und inkasso
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
wie hoch war die Hauptforderung ?
Wieviel gebühren ?
Wieviel wurde schon bezahlt ?
Verlange erst Mal die Vollmacht vom inkassobüro !
Gemäß §§ 174,410 BGB
Die Vollmacht muß im Orginal(!) ZUSAMMEN mit der Hauptforderung ankommen.
Dies verursacht erstmal Arbeit und das Büro erkennt das der "sünder" nicht bereit ist einfach mal so gebühren rüberwachsen zu lassen !
gruß
thehellion
Nachtrag
wann ist der vollstreckungsbescheid gekommen ?
Die forderung ist nicht strittig ?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Er hat sich doch schon zwecks Begleichung an den RA gewandt. Also wird die Forderung schon in Ordnung sein.
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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"
ja zu 98,5 % hast Du recht aber - lieber zuviel gefragt als zuwenig -
die hauptforderung waren 238 euro. plus anwaltsgebühren und gerichtskosten für den mahnbescheid sind das dann insgesamt 343 euro.
diese forderung ist auch nicht strittig, selber schuld, wenn ich sowas liegen gelassen habe.
was mich jetzt stört sind die kosten, die das inkassobüro verlangt:
Inkassokosten i.h.v. 79,92
auslagenpauschale i.h.v. 25,56
und das dafür, dass sie mir einen brief geschickt haben, wo sie mir mitteilen, dass sie den vollstreckungstitel haben und ich den doch innerhalb von 14 tagen bezahlen soll.
Gerichte anerkennen hier nur Inkassokosten ODER Anwaltskosten !!
Beides Zusammen NICHT !!
OLG Dresden 5 U 68/93
NJW RR 1994 heft 18 S. 1139
oderAG Wedding vom 24.10.01 20 C 104/01
Ich könnte die Liste noch fortsetzten !!
Die Forderung ist an die inkassofirma offensixchtlich verkauft worden ?
Überweise den Betrag von 343 € an die inkassofirma !
Gleichzeit teilst du mit (einwurfeinschreiben) das die restlichen gebühren von Deiner seite nicht bezahlt werden und über deren vertragsanwalt eingeklagt werden soll !
Bezieh dich auf das OLG urteil siehe oben.
Die chancen das besagte inkassofirma beide
Gebühren vom gericht erstattet bekommt ist
sehr gering.
Und : Leuten die z.b ohne mit der wimper zucken hier beide gebühren überweisen wird gerne mal - wenn man denkt jetzt isses vorbei - irgen eine andere Gebühr nachgeschoben (loading) nach dem Motto " der hat die doppelten gebühren bezahlt -vieleicht zahlt er ja das auch noch -
Lass Dich nicht verarschen !
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