vorgerichtliche Mahnkosten KOHL KG !!!

1. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
kaNki36
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
vorgerichtliche Mahnkosten KOHL KG !!!

Guten Tag,

ich habe heute ein Schreiben vom Inkasso Unternehmen Kohl KG erhalten. Sie wollen von mir 83,21 € an Vorgerichtlichen Mahnkosten haben.

Es geht um folgendes: Ich habe einen Modem von Kabel Deutschland gehabt. Dies sollte ich nach Beendigung des Vertrages wegen Umzug zurück geben oder die Kosten erstatten. Ich habe die Kosten des Geräts an Kabel Deutschland Überwiesen ( zugegeben etwas spät). In den folge Wochen bekam ich von Kabel Deutschland 2. Mahnbescheide doch ich habe darauf keine Wichtigkeit gelegt, weil ja das Geld von mir Überwiesen war. Ein Paar Wochen später kam das erste Schreiben von Kohl KG an mit der Forderung für das Gerät + Mahnkosten.

Darauf hin habe ich mein Konto kontrolliert und festgestellt das ich einen Fehler gemacht habe. Und zwar habe ich bei der Kontonummer einen Zahlendreher gehabt, anstatt 45..... habe ich 54...... eingetragen.

Ich habe mir den Kontoauszug als Beleg ausgedruckt und habe einen schreiben für Kabel Deutschland und Kohl KG fertig gemacht und den Kontoauszug bei gelegt als Beleg das ich rechtzeitig Überwiesen habe, jedoch aufgrund der falschen Kontonummer das Geld bei Ihnen nicht ankam.

Ich habe natürlich das Geld sofort an Kabel Deutschland, diesmal an die richtige Kontonummer Überwiesen.

Nun kommt heute das 2 Schreiben von Kohl KG mit der Forderung vom einem Restbetrag ( Vorgerichtliche Mahnkosten ).

Meine Frage ist, muss ich die Kosten für Kohl KG noch Bezahlen??

Für eure Antworten bin ich sehr dankbar !

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Ich würde das Inkasso ignorieren. Streng genommen warst du in Verzug, denn der Fehler lag bei dir. Wenn aber nur die Inkassokosten übrig bleiben, werden diese normalerweise nicht eingeklagt.

Ich würde gegebenenfalls für die 2 Schreiben Briefporto und noch etwas Zinsen nachüberweisen. Sofern du nicht sowieso schon etwas mehr beim zweiten Mal überwiesen hattest. Im Verwendungszweck "Nur Briefporto + Zinsen" schreiben. So aufgerundet 5€ würde ich sagen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Vorgehensweise und Rechtsprechung :

http://www.elo-forum.org/schulden/114457-vorgerichtliche-inkassogebuehren-umgehen.html

Ansonsten würde ich ebenfalls 5 € zweckgebunden (nur Mahngebühren) überweisen


Gerichte anerkennen zwischen 1 € (z.b AG Bad Segeberg Urt. v. 25.11.2011 − 17 C 160/11 )und 2,50 € (z.b AG Brandenburg a.d. Havel Urteil vom 25.1.2007 – 190/0631 C an Mahngebühren pro Mahn Schreiben




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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Meine Frage ist, muss ich die Kosten für Kohl KG noch Bezahlen??



Die "alte" Rechtsprechung zu dem Thema hat sich teilweise erledigt, seit 10.10.2013 gtibt es den § 4 V EGRDG:


(5) Die Inkassokosten ... für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig ...


Bitte ganz lesen, die Deckelung durch BMJ steht wohl noch aus. Das würde bedeuten, daß jedenfalls 0,3 Gebühren angesetzt werden dürfen.

-- Editiert asap am 03.02.2014 09:58

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Solange das BMJ die Gebühr nicht festgezurrt hat, kann man sich aber sehr gut auf den Wortlaut berufen. Es steht im Masseninkasso auch immer noch die Vertragsstruktur entgegen (0E-Flatrates). Wo kein Schaden entsteht, kann der Gläubiger diesen auch nicht einklagen. Denn der müsste letztlich klagen, nicht das Inkasso. Das ist also ein perpetuum mobile und da ändert auch das Gesetz nichts.

Das sind alles Randnotizen, die es für Inkasso Und Co. schwer machen, explizit ihre Gebühren jemals erfolgreich gegenüber dem Schuldner einzuklagen, wenn die HF samt zulässiger NF aus der Welt ist.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Solange das BMJ die Gebühr nicht festgezurrt hat, kann man sich aber sehr gut auf den Wortlaut berufen. Es steht im Masseninkasso auch immer noch die Vertragsstruktur entgegen (0E-Flatrates). Wo kein Schaden entsteht, kann der Gläubiger diesen auch nicht einklagen. Denn der müsste letztlich klagen, nicht das Inkasso. Das ist also ein perpetuum mobile und da ändert auch das Gesetz nichts.

Das sind alles Randnotizen, die es für Inkasso Und Co. schwer machen, explizit ihre Gebühren jemals erfolgreich gegenüber dem Schuldner einzuklagen, wenn die HF samt zulässiger NF aus der Welt ist.
<hr size=1 noshade>


Wshalb "ändert das Gesetz nichts"? Dazu vielleicht der zutreffende Beitrag aus wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Inkasso

In welcher Höhe er Inkassovergütungen zu erstatten hat, ist seit dem 9. Oktober 2013 gesetzlich geregelt. Aufgrund des neuen § 4 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetzes (EGRDG) können nun Inkassokosten in Höhe der Rechtsanwaltsvergütung verlangt werden. Eine herrschende Rechtsprechung zur Frage, in welcher Höhe Inkassovergütungen vom Schuldner zu erstatten sind, gab es seither nicht.

Oder falls man daran zweifelt die Gesetzesbegründung (Bericht des Rechtsausschusses):

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/142/1714216.pdf

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Die gesetzliche Regelung ist streng genommen überflüssig, denn schon Jahre zuvor gab es die höchstrichterliche Rechtsprechung, die dem Wortlaut des Gesetzes entsprach. Also wir lassen das mit den 100 gleichartigen Mahnungen mal weg, denn das ist tatsächlich völlig neu. Das hindert die Inkassos nach wie vor nicht dran, stets eine volle 1,3-Gebühr zu fordern, obwohl im Masseninkasso keine Rechtsberatung und Einzelfallprüfung vorkommt. Das hindert die Inkassos nicht dran, stets die verbotenen Kontoführungskosten (und anderen Quatsch) zu fordern. Das hindert die Inkassos nicht dran, diese unsäglichen Inkasso-Flatrates und andere Geschäftsmodelle aufzuziehen, dem Gläubiger also zu garantieren, dass er 0€ Kosten hat und damit beim Gläubiger nie irgendein Schaden entsteht.

Rein faktisch hat das Gesetz in diesem Punkt also die seit Jahren herrschende Rechtsprechung gar nicht verändert.

Darüber hinaus finde ich persönlich eine kleine unscheinbare Wendung in dem Gesetzestext wesentlich. Dort steht "bis zu". Die Inkassos machen dort automatisch ein "Wir kriegen das maximal mögliche." Stattdessen ist es aber so, wie es seit Jahren ist: Die Inkassogebühren müssen gegen die Schadensminderungspflicht eines Gläubigers aufgerechnet werden. Einfaches Beispiel:
Eine volle Gebühr mit Auslagen und Mehrwertsteuer für Streitwerte bis 500€ liegt bei rund 80€. Ein gerichtlicher Mahnbescheid würde aber nur 32€ Gerichtskosten, sowie 25€ Inkassokosten bedeuten (Maximum gemäß RDGEG). Das heißt: Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist trotz Einschalten eines Inkassos am Ende billiger als ein außergerichtlicher Betreibungsversuch des Inkassos. Das ist pervers...

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-- Editiert mepeisen am 03.02.2014 12:54

-- Editiert mepeisen am 03.02.2014 12:55

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